Drossel Einbauen ohne Eintragung?


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#1

Beitrag von JannikHB » 19.04.2024 12:11

Hallo alle miteinander,

vielleicht haben wir hier ja Fachleute, die sich damit auskennen.
Meine Freundin möchte meine SV auch ab und zu fahren, hat auch den großen A-Schein, möchte die SV aber lieber gedrosselt fahren.
Weiß jemand wie es rechtlich aussieht, wenn man eine Drossel (Gaszug) einbaut, diese aber nicht in die Papiere einträgt, der/die Fahrer/in aber den großen Schein hat?

Grüße
Jannik

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#2

Beitrag von Pat SP-1 » 19.04.2024 12:32

Aber das ist doch völlig sinnlos. Wenn ihr die reduzierte Leistung eintragt, spart ihr wenigstens noch ein paar Cent Versicherung. Ansonsten bringt die Drossel ja keine Vorteile, sondern erhöht vielleicht noch den Verbrauch (war bei den Drosselungen ja mit Ansaugstutzen so. Keine Ahnung, ob es mit Gaszug auch so ist.).
Und wenn sie denkt, dass sie dann einfacher zu fahren wäre, ist das auch ein Irrglaube. Sie reagiert dann ja genau gleich auf den Gasgriff nur mit dem Unterschied, dass man ihn nicht so weit drehen kann.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#3

Beitrag von bikerbob » 19.04.2024 13:18

Ohne Eintragung hat das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis, kein Versicherungsschutz wenn's hart auf hart kommt.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#4

Beitrag von Raceman » 19.04.2024 20:44

JannikHB wird wohl eine Drossel einbauen wollen die er innerhalb weniger Minuten wieder demontieren kann, denn er selbst wird die SV anscheinend offen fahren wollen. Von dem her finde ich die Anfrage nicht unsinnig.
Versicherungstechnisch ist es in D wohl leider so bescheuert überreguliert, dass selbst eine freiwillige Drosselung des Fahrzeugs zum erlischen der Betriebserlaubnis führen wird. Selbiges bei DB-Eatern mit weniger Durchlass zur Geräuschminimierung, und und und.

Bei Anbauteilen ist es doch so, dass man nach Eintragung entweder mit oder ohne selbige fahren darf. Wenn man ne Drossel einträgt und freiwillig die höhere Steuer und Versicherung der offenen Variante zahlt sollte man doch wechseln dürfen. Nach gesundem Menschenverstand, aber wohl kaum nach Behördenverständnis?
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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#5

Beitrag von Pat SP-1 » 19.04.2024 20:49

Nach gesundem Menschenverstand ist wahrscheinlich noch niemand auf die Idee gekommen, das Motorrad zu drosseln, wenn es weder aufgrund des Führerscheins notwendig, noch aufgrund der Versicherungsprämie vorteilhaft ist und daher kommt auch keine Behörde auf die Idee. ;)
Das umgekehrte Vorgehen (Drossel eingetragen aber nicht eingebaut) war lange üblich, was vermutlich dazu beigetragen hat, dass mittlerweile für den Stufenführerschein nur noch Motorräder mit max. 48kW gedrosselt werden dürfen.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#6

Beitrag von Raceman » 19.04.2024 21:03

Ich finde es absolut nachvollziehbar, wenn sie seiner Freundin kein neues zusätzliches Bike kaufen wollen und sie sich keine 72PS zutraut.
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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#7

Beitrag von Ropa75 » 19.04.2024 21:59

Raceman hat geschrieben:
19.04.2024 20:44
Bei Anbauteilen ist es doch so, dass man nach Eintragung entweder mit oder ohne selbige fahren darf.
Nein, das ist nicht so. Man darf das Motorrad nur in dem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr nutzen, wie es den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 entspricht. Soll heißen: Das Motorrad muss sich in dem Zustand befinden, der sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ergibt. Ist das nicht der Fall, ist die Betriebserlaubnis erloschen. Wenn man also ein Zubehörteil einbaut und dieses eintragen lässt, aber das Teil irgendwann wieder ausbaut, muss die Änderung wieder aufgetragen werden!

Beispiel: Ich hatte vor einigen Jahren mal einen anderen Lenker angebaut und eintragen lassen. Irgendwann gefiel der mir nicht mehr und ich habe auf den originalen Lenker zurückgerüstet. Logisch, dass ich den Zubehörlenker wieder habe austragen lassen.

Manche Teile kann man allerdings als "wahlweise" eintragen lassen. So habe ich es zum Beispiel bei einer meiner Yamahas mit der Einmannsitzbank gemacht.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#8

Beitrag von Raceman » 19.04.2024 22:13

Bist du dir sicher? Man darf also mit dem Originallenker nicht fahren, wenn Superbikelenker eingetragen ist?
Was ist wenn Teile eingetragen sind, die auch eine ABE haben, die man also überhaupt nicht eintragen müsste, man es aber gemacht hat, um die ABE nicht mitführen zu müssen?
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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#9

Beitrag von Ropa75 » 20.04.2024 0:58

Der "Ist-Zustand" des Fahrzeugs muss sich mit dem decken, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht.

Deswegen sollte man nach Möglichkeit immer "wahlweise" eintragen lassen. Bei Reifen ist das zum Beispiel kein Problem. aber bei Umbauten am Motor (Drossel) oder Fahrwerk funktioniert das eher nicht.

Meine Erfahrungen mit dem Lenkerumbau habe ich so gemacht. Bei der HU wollte der Prüfer die Kennzeichnung meines eingetragenen Lenkers von Fehling sehen. Inzwischen hatte ich aber wieder den serienmäßigen Lenker dran. Also musste ich den Fehling-Lenker wieder "kostenpflichtig" austragen lassen und natürlich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beschaffen.

Viele Zubehörteile haben aber eine ABE, in der steht, dass eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht erforderlich ist. Dann ergibt sich das o.a. Problem natürlich nicht. Wenn in der ABE deines Superbikelenkers steht, dass eine Eintragung nicht erforderlich ist, wird er nicht eingetragen und braucht/kann beim Rückbau natürlich auch nicht ausgetragen werden. Das Gleiche gilt meistens auch für Stahlflex-Bremsleitungen.

Vielleicht kann sich Trobiker64 hierzu ja mal äußern. Der hat am meisten Ahnung davon.


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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#10

Beitrag von Trobiker64 » 20.04.2024 11:56

Ropa75 hat geschrieben:
20.04.2024 0:58
Der "Ist-Zustand" des Fahrzeugs muss sich mit dem decken, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht.
8) Das ist so pauschal seit 2012 nicht mehr richtig. Nach Wegfall des §27 StVZO wurden die Halterpflichten neu geregelt über den §13 FZV. Im Kern wurden Korrekturen der Fahrzeugpapiere nur noch an Änderungen gebunden, die steuerechtliche, führerscheinrechtliche, leistungsveränderne, fahrzeugart und sicherheitsrevante Veränderungen außerhalb der BE betreffen. Wenn ich also einen Rückbau in einen schon vorher genehmigten Zustand durchführe (z.B. gemäß einer Typengenehmigung bei EU-Fahrzeugen), dann ist das nicht mehr umtragungspflichtig, weil es dafür schon eine BE gibt und nicht nochmal erteilt werden muss. Das erklärt dann auch, warum z.B. eine Sekündärübersetzungsänderung von max. 8% nicht eingetragen werden muss, da dies über die BE (ECE R40)/Typengenehmigung (97/24/EG Kap.5) schon abgedeckt ist (Voraussetzung Tacho geht richtig).
Ropa75 hat geschrieben:
20.04.2024 0:58
Bei der HU wollte der Prüfer die Kennzeichnung meines eingetragenen Lenkers von Fehling sehen. Inzwischen hatte ich aber wieder den serienmäßigen Lenker dran. Also musste ich den Fehling-Lenker wieder "kostenpflichtig" austragen lassen und natürlich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beschaffen.
:roll: Das ist das typische Beispiel dafür, wenn man Zulassungsrecht nicht versteht. Könnte aber auch sein, dass die Kasse stimmen muss. :evil: Oder wie lange ist das inzwischen her? Wie ich schon schrieb, vor 2012 konnte man das so machen.

Ein anderer Gesichtpunkt ist noch, dass Änderungen mit Hilfe eines Prüfzeugnis auf Basis des §19.3 StVZO (mit Hilfe eines Teilegutachtens) nicht unmittelbar eingetragen, sondern erstmal nur mitgeführt werden müssen. Ähnlich ist auch das Mitführen einer ABE zu betrachten. Würde man zwischenzeitlich wieder rückrüsten, dokumentiert sich das in den Fahrzeugpapieren auch nicht.
Man kann es auch kurz beschreiben, solange das Fahrzeug in einen schon genehmigten Zustand versetzt wird , braucht auch nicht umgetragen werden. :twisted: Das ist natürlich nicht im Sinne der Prüfdienste.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#11

Beitrag von Ropa75 » 20.04.2024 16:01

Die Regelungen, die seit 2012 gelten, sind ja sinnvoll. Gut so!

"Ein anderer Gesichtpunkt ist noch, dass Änderungen mit Hilfe eines Prüfzeugnis auf Basis des §19.3 StVZO (mit Hilfe eines Teilegutachtens) nicht unmittelbar eingetragen, sondern erstmal nur mitgeführt werden müssen."

Ich habe vor ein paar Tagen an einem anderen Motorrad eine Änderung durch den aaS beim TÜV abnehmen lassen. Wie immer wurde eine Vorlage fur die Zulassungsstelle ausgestellt, damit diese eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen kann. Darauf steht, dass dies UNVERZÜGLICH zu geschehen hat. Gilt das auch nicht mehr und reicht nun das Mitführen dieses Bescheides aus? Es ging allerdings nicht um eine Änderung auf Basis eines Teilegutachtens, sondern um Folgendes:

viewtopic.php?f=10&t=111944&start=615#p10269890


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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#12

Beitrag von Raceman » 20.04.2024 16:39

Unverzüglich heißt in dem Fall laut meinem Prüfer innerhalb von 18 Monaten, danach könnte die Abnahme ungültig sein und neu gemacht werden müssen. Bei mir war es eine 19.2 Abnahme aufgrund Teilegutachten, wenn ich mich recht erinnere.
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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#13

Beitrag von Ropa75 » 20.04.2024 17:25

18 Monate?
Das kann nicht sein.

Gemäß juristischer Definition bedeutet unverzüglich "sofort ohne schuldhaftes Verzögern". Das bedeutet, ich darf damit von der Prüfung aus noch nach Hause fahren, muss aber jede Möglichkeit ausnutzen, um die Änderung durch die Zulassungsstelle so bald wie möglich eintragen zu lassen.

Beispiel:
Wenn die Änderung am einem Freitag vom amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen wurde und ich am folgenden Dienstag mit dem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle komme, muss ich begründen und belegen können, warum ich am Montag nicht bei der Zulassungsstelle war.

Ein Verstoß gegen "unverzüglich" liegt also dann vor, wenn einem eine Verzögerung angelastet werden kann, die man mit geeignetem Verhalten hätte vermeiden können - wenn also subjektive, in seinem Verhalten liegende Gründe für die Verzögerung vorliegen. Wenn es dafür Gründe gibt, die man nicht beeinflussen kann, die also nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, dann trifft einen keine Schuld. Man sollte aber im Zweifelsfall sein Bemühen mit Belegen nachweisen können, alles Zumutbare getan zu haben, die Sache zügig zu erledigen. Wenn sich dann z.B. auf Grund der Unmöglichkeit, einen baldigen Termin bei der Zulassungsstelle zu bekommen, die Erledigung der Sache länger hinzieht, kann einem daraus kein Vorwurf gemacht werden.

In meinem aktuellen Fall ist es so:
Vorgestern, am Donnerstag, war ich beim TÜV beim aaS und habe die Änderungen abnehmen lassen. Am Donnerstag Abend habe ich dann online bei der Zulassungsstelle einen Termin für Montag gebucht. Am Freitag ging es nicht mehr, da der Freitag schon ausgebucht war.


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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#14

Beitrag von Pat SP-1 » 20.04.2024 17:52

Mir hat mal ein Jurist gesagt „unverzüglich heißt 14 Tage“. Aber klar, es bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung. Von Freitag auf Dienstag wird da bestimmt niemand meckern und einen Nachweis fordern, warum es am Montag nicht ging, bei 18 Monaten kommt man garantiert nicht durch.

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Re: Drossel Einbauen ohne Eintragung?

#15

Beitrag von Trobiker64 » 20.04.2024 18:31

Ropa75 hat geschrieben:
20.04.2024 16:01
Darauf steht, dass dies UNVERZÜGLICH zu geschehen hat. Gilt das auch nicht mehr und reicht nun das Mitführen dieses Bescheides aus?
Nein, "unverzüglich" heißt auch "unverzüglich" (inzwischen wird auch der Begriff "umgehend" genutzt), denn meist handelt es sich um §19.2 StVZO oder §21 StVZO-Abnahmen und bezieht sich auf die sofortige weitere Nutzung des Fahrzeugs. Was die Gültigkeit der Gutachten angeht, ist das ein anderes Thema. Da informiert man sich besser beim zuständigen Prüfdienst oder beim Straßenverkehrsamt, denn das ist Ländersache. Abnahmen auf Basis §19.3 StVZO stützen sich auf Anbauteile bei Fahrzeugserien, die ja schon vorher am Fahrzeug geprüft worden sind. Die ausgestellte Bescheinigung muss erst bei der "nächsten Befassung" (inzwischen wird auch der Begriff "bei nächster Gelegenheit" genutzt) wie z.B. andere notwendige Eintragungen wie Halterwechsel, berücksichtigt werden.

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