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Übersetzungsänderung
 
Übersetzungsänderungen werden oft und gerne von Bikern zur individuellen Anpassung an die Motorcharakterristik als auch von Streckenprofilen genutzt.  Zunächst stellt sich hier die Frage, erlischt die Betriebserlaubnis oder muss dies eingetragen werden? Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, da hier der Grad der Änderung entscheidend ist. Eine Übersetzungsänderung stellt jedenfalls eine Änderung des Originalzustandes des Fahrzeugs dar, und dabei gibt es einige Punkte zu beachten, um nicht illegal unterwegs zu sein. Veränderungen an Fahrzeugen und deren Betriebserlaubnis werden grob über den Para. 19.2 StVZO beschrieben.

Zitat aus Para. 19.2 StVZO

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird

Die Punkte 1 und 2 sind hier nicht von Intresse bzw. anzuwenden, da hier weder die Fahrzeugart verändert wird (z.B. PKW zum LKW) noch eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer nur durch andere Zahnradgrößen erfolgt. Punkt 3 wird aber bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge über die  Richtlinien 92/61/EWG bzw. 2002/24/EG für das Betriebserlaubnisverfahren geregelt. Denn hier findet ein Verweis auf die europäische Multirichtlinie 97/24/EG, zur Homologierung von zwei- und dreirädigen Kraftfahrzeugen, statt. Die entscheidenen Bereiche sind hier die Kapitel 5 (Verunreinigung der Luft) als auch Kapitel 9 (Lärmemissionen) zu benennen, da hier konkrete Toleranzbereiche beschrieben sind. Ebenso, in Verbindung mit dem Kapitel 9, ist die EU-Richtlinie 95/1/EG (Höchstleistung und Höchstgeschwindigkeit) mit identischen Toleranzwerten zu benennen. Befassen wir uns zunächst mit dem Thema Abgasverhalten und damit mit der Richtlinie 97/24/EG für Fahrzeuge deren Einstufung nach Euro 1 Abgasnorm erfasst ist, als auch den Richtlinien 2002/51/EG und 2003/77/EG für die Euronormen 2 und 3.  Bei der Homologation werden über genau beschriebene Prüfverfahren (u.a. auch Fahrtzyklen), die für die Zulassung bzw. Erteilung der Betriebserlaubnis notwendigen Prüfungen durchgeführt. Die ermittelten Prüfergebnisse müssen nun  den gesetzlichen Anforderungen  entsprechen. Ist dies der Fall, kann eine Betriebserlaubnis erteilt werden. Würde man nun die Übersetzung des Fahrzeugs verändern, können Drehzahlniveau als auch die Gemischzuteilung in Abhängigkeit zum Lastzustand, das Ergebnis verfälschen. Und genau hier läßt die Richtlinie einen Toleranzbereich  in der Gesamtübersetzung von 8% in Bezug zur geprüften Version (als Messtoleranz) zu.

Zitat aus 97/24/EG Kap.5:

4. AUSDEHNUNG der GENEHMIGUNG
4.2.2. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 8 % ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen. (Bemerkung meinerseits: Typ I ist der Fahrzyklus) 

Somit würde zunächst eine Übersetzungsänderung von max. 8% die Betriebserlaubnis nicht in Frage stellen, da keine neue Abgasmessung erfolgen muss.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist nun die Betrachtung der Lärmemissionen. Diese werden aber über vorhandene Richtlinienwerke bei Veränderungen der Übersetzung nicht betrachtet, sondern nur Veränderungen der Höchstleistung und Höchstgeschwindigkeit in einem Tolenzbereich von 5% zur vorherigen Version. Dies wird zum Einen über die Richtlinien 97/24/EG Kap. 9 (mit Veränderung des Schalldämpfers) als auch 95/1/EG (Höchstleistung und Höchstgeschwindigkeit ) in Bezug von Prüffahrzeugen zu Serienfahrzeugen, geregelt.

Zitat aus 97/24/EG Kap 9:

3.5.3.3. Die Prüfung ist durch Messung der Leistungskurve des Motors durchzuführen. Die mit dem Austauschschalldämpfer gemessene Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit dürfen von der unter denselben Bedingungen mit dem Originalschalldämpfer gemessenen Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als ± 5 % abweichen.


Zitat aus 95/1/EG:

8.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Höchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht


Zusammenfassung

Somit  läßt sich eine Übersetzungsänderung von bis zu 8% realisieren, sofern sich die Höchstgeschwindigkeit nur max. 5% verändern darf, ohne das die Betriebserlaubnis berührt ist.  Da durch die Übersetzungänderung  die Höchstleistung nicht verändert wird, ist auch eine größere Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bei den meisten Straßenmotorrädern eher unwahrscheinlich. Es ist jedoch im Einzelfall durchaus noch möglich. Wer also sicher sein möchte, sollte 1. nur max. 5% Übersetzungsveränderung durchführen und 2. die Tachometergenauigkeit (erlaubt sind +10%+8km/h entsprechend Richtlinie 2000/7/EG ) im Auge behalten, da sich viele Tachosensoren im Bereich des Getriebeausganges befinden. Ob man die Änderung eintragen lassen muss, läßt sich durchaus diskutieren. Aber warum sollte man etwas eintragen lassen, wenn es die BE überhaupt nicht in Frage stellt. Eine Hilfestellung hierzu könnte der Para. 13 Abs.1 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) geben, denn hier werden die Mitteilungspflichten von Fahrzeughaltern bei Änderungen beschrieben. Eine Übersetzungsänderung (ohne Veränderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) wäre dann im ungünstigsten Fall erst mit der nächsten Befassung vorzunehmen, wann immer das auch ist. Theoretisch könnte der Fall auch nie eintreten. 







 

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Autoren:   Trobiker64

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