ick habs geschafft
Re: ick habs geschafft
super Leute - danke für die konstruktiven Beiträge, werde denke mal die Woche meine AdvoCard spazieren tragen
Re: ick habs geschafft
Hey Dude,
hab grad mit meinem papa(rechtsanwalt)geredet über deinen Unfall...
er sagt wenn die geschichte stimmt wie du sie uns hier geschildert hast, dann sollst du den Fahrer wegen Nötigung anzeigen.
Wegen den Zeugen haste dann auch gute chancen auf schmerzensgeld und erstattung aller kosten.
hoffe ich konnt dir weiterhelfen
lg
hab grad mit meinem papa(rechtsanwalt)geredet über deinen Unfall...
er sagt wenn die geschichte stimmt wie du sie uns hier geschildert hast, dann sollst du den Fahrer wegen Nötigung anzeigen.
Wegen den Zeugen haste dann auch gute chancen auf schmerzensgeld und erstattung aller kosten.
hoffe ich konnt dir weiterhelfen
lg
Re: ick habs geschafft
Einen Rechtsanwalt zu fragen, ist sicher keine grundsätzlich schlechte Idee. Insbesondere, wenn man rechtschutzversichert ist (Tip: Die Deckungszusage bereits zum ersten Gesprächstermin mitnehmen. Das sieht der Anwalt gerade bei der AdvoCard gerne [die lehnen eine Leistungsverpflichtung nämlich noch häufiger ab als andere RSVen]).
Bei der Rechtslage ist § 4 StVO zu beachten:
"§4 Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten."
Entscheidend ist der Absatz 1. Es gilt ein Anscheinsbeweis, daß derjenige, welcher aufgefahren (oder aufgerutscht) ist, entweder unaufmerksam war und/oder den Sicherheitsabstand unterschritten hat. Merke: Wer auffährt, hat grundsätzlich schuld.
Wenn der Jurist grundsätzlich sagt, bedeutet dies, daß es Ausnahmen gibt. Lies erneut § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO: Es darf nicht ohne zwingenden Grund stark gebremst werden. Hierfür trägst Du die volle Beweislast. Gelingt Dir dieser Nachweis, z.B. mit Zeugenaussagen, wurde der Unfall überwiegend vom Autofahrer verursacht und verschuldet. Dies bedeutet jedoch noch keinen vollen Schadensersatz für Dich. Den erhältst Du erst, wenn Dir der weitere Nachweis gelingt, daß der VU für Dich ein "unabwendbares Ereignis" war. Die Rechtsprechung legt hier sehr hohe Maßstäbe an. "Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat" (§ 17 Abs. 3 StVG).
Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses halte ich bei Deiner Schilderung des Unfallherganges für fraglich. Daher wärest Du - im günstigsten Fall, d.h., wenn Du den Anscheinsbeweis des § 4 StVO zu entkräften vermagst - mit der sog. Betriebsgefahr als Eigenanteil dabei. Die Betriebsgefahr ist keine feste Größe, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (hier m.E. 20-25%).
Bei der Rechtslage ist § 4 StVO zu beachten:
"§4 Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten."
Entscheidend ist der Absatz 1. Es gilt ein Anscheinsbeweis, daß derjenige, welcher aufgefahren (oder aufgerutscht) ist, entweder unaufmerksam war und/oder den Sicherheitsabstand unterschritten hat. Merke: Wer auffährt, hat grundsätzlich schuld.
Wenn der Jurist grundsätzlich sagt, bedeutet dies, daß es Ausnahmen gibt. Lies erneut § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO: Es darf nicht ohne zwingenden Grund stark gebremst werden. Hierfür trägst Du die volle Beweislast. Gelingt Dir dieser Nachweis, z.B. mit Zeugenaussagen, wurde der Unfall überwiegend vom Autofahrer verursacht und verschuldet. Dies bedeutet jedoch noch keinen vollen Schadensersatz für Dich. Den erhältst Du erst, wenn Dir der weitere Nachweis gelingt, daß der VU für Dich ein "unabwendbares Ereignis" war. Die Rechtsprechung legt hier sehr hohe Maßstäbe an. "Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat" (§ 17 Abs. 3 StVG).
Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses halte ich bei Deiner Schilderung des Unfallherganges für fraglich. Daher wärest Du - im günstigsten Fall, d.h., wenn Du den Anscheinsbeweis des § 4 StVO zu entkräften vermagst - mit der sog. Betriebsgefahr als Eigenanteil dabei. Die Betriebsgefahr ist keine feste Größe, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (hier m.E. 20-25%).