ohne führerschein fahren
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SVS-Kyb
Re: ohne führerschein fahren
@Aldo:
Genau, und damit es den ultimativen Thrill gibt, vorher noch beim Trachtenverein Grün-Weiß anrufen und Bescheid geben, daß es in der Fußgängerzone gleich ein paar Wheelies und Stoppies gibt.
Also echt wahr, ich habe irgendwie den Eindruck, daß jeden Morgen mehr Deppen auf dieser Welt aufwachen.
Genau, und damit es den ultimativen Thrill gibt, vorher noch beim Trachtenverein Grün-Weiß anrufen und Bescheid geben, daß es in der Fußgängerzone gleich ein paar Wheelies und Stoppies gibt.
Also echt wahr, ich habe irgendwie den Eindruck, daß jeden Morgen mehr Deppen auf dieser Welt aufwachen.
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ev ... entuell
Re: ohne führerschein fahren
guten Morgen Mathias,matthias hat geschrieben:... was kann passieren wenn ich meine sv offen fahre
...
ist ja schon ne Weile her, daß Du das gefragt hast
nur so aus Neugierde
wie hast Du Dich entschieden?
wie fühlst Du Dich dabei?
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Doctor Spoktor
ach ja , hab da was vergessen.
ich habe meine fleppe nun auch erst seit letztes jahr.
durch mein alter hatte ich das glück gleich gross einzusteigen.
aber mal gaaanz ehrlich. ne 650er mit 34PS hätte mir voll und ganz gereicht.
denn so die eine und andere Situation (zum Glück gutgegangen)
hätte ich mit nem agileren bock besser gemeistert.
wie sagt man so schön ::: Gradeaus aufreissen kann jeder.
ich habe meine fleppe nun auch erst seit letztes jahr.
durch mein alter hatte ich das glück gleich gross einzusteigen.
aber mal gaaanz ehrlich. ne 650er mit 34PS hätte mir voll und ganz gereicht.
denn so die eine und andere Situation (zum Glück gutgegangen)
hätte ich mit nem agileren bock besser gemeistert.
wie sagt man so schön ::: Gradeaus aufreissen kann jeder.
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Christian
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So ein blödes Gequatsche. Es sollt viel mehr darum gehen welches Verhalten ein Fahrer im Straßenverkehr an den Tag legt und nicht wieviel PS sein Gefährt hat(das gilt für Mopped und für Dose, bei zweiterem darf man ja auch gleich Papas 7´er fahren). Ich kenne 3 Leute die haben mit 18 ihren FS gemacht und sind dann 2 Jahre nicht gefahren und haben sich dann alle gemeinsam CBRs gekauft und hatten dann von jetzt auf gleich 95-130PS unterm Arsch und das LEGAL! Also was soll der Scheiß mit "Du darfs aber die nächsten 2 Jahre nur 34PS fahren weil du unter 25 und damit zu unreif bist um gleich offen zu fahren" *nerv* Wenn der Fahrer vorher schon x km mit mit ner 125´er zurückgelegt hat, dann lassen ich den lieber gleich mit ner 100Ps Kiste fahren als solche o.g. die nach 2 Jahren das erstmal nen Hobel besteigen. Nur das wir uns nicht falsch verstehen, ich verteufle hier NICHT die 34PS Regel die Statistiken zeigen ja das sich die Fahrer zwischen 18-25 am häufigsten tot fahren aber jemanden wegen solche einer Frage gleich am liebsten die Pest an den Hals zu wünschen und ihn gleich so darzustellen als ob er der absolute Vekehrsrüpel wäre halte ich für überaus unangebracht
Man soll zwar hier die Gefahren und Risiken aufzählen aber doch versuchen an die Vernunft zu appelieren und nicht gleich persönlich angreifen.
Das ist meine persönliche/ehrliche Meinung!
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- SVblue
- SV-Rider
- Beiträge: 1409
- Registriert: 16.04.2002 21:42
- Wohnort: Triptis
- Kontaktdaten:
-
SVrider:
@Christian:
Ist ja alles schön und gut. Reagierst du dann auch noch so freundlich wenn dich solch einer in einen Unfall mit einbezieht? Bei Personenschäden muß er selbst dafür aufkommen. Wer kann schon so nebenbei mal ein paar 100Tausend oder gar 'ne Million Euro auf den Tisch legen. Sorry, aber die meißten SV-Fahrer sicher nicht und ich unterstelle dem mathias einfach mal dass er es auch nicht könnte. Wer zahlt nun für deine Behandlung, den Arbeitsausfall u. ggf. für die dir zustehende lebenslange Rente wenn der Verursacher es nicht kann? Da stehst du ganz schnell im Regen.
IMHO interessiert es hier eher die wenigsten von wieviel PS er sich bewegen lässt und ob er seinen FS verlieren würde wenn er erwischt wird, von der Betriebserlaubnis mal ganz zu schweigen. Sein "Schaden" ist mir dann doch egal, aber sobald die Möglichkeit besteht dass dritte zu Schaden (körperl. oder auch finanziell) kommen hört der Spaß auf.
Ist ja alles schön und gut. Reagierst du dann auch noch so freundlich wenn dich solch einer in einen Unfall mit einbezieht? Bei Personenschäden muß er selbst dafür aufkommen. Wer kann schon so nebenbei mal ein paar 100Tausend oder gar 'ne Million Euro auf den Tisch legen. Sorry, aber die meißten SV-Fahrer sicher nicht und ich unterstelle dem mathias einfach mal dass er es auch nicht könnte. Wer zahlt nun für deine Behandlung, den Arbeitsausfall u. ggf. für die dir zustehende lebenslange Rente wenn der Verursacher es nicht kann? Da stehst du ganz schnell im Regen.
IMHO interessiert es hier eher die wenigsten von wieviel PS er sich bewegen lässt und ob er seinen FS verlieren würde wenn er erwischt wird, von der Betriebserlaubnis mal ganz zu schweigen. Sein "Schaden" ist mir dann doch egal, aber sobald die Möglichkeit besteht dass dritte zu Schaden (körperl. oder auch finanziell) kommen hört der Spaß auf.
So denn...
MfG Stefan
---------
Chronik:
Simson Schwalbe und S51, Suzuki SV650S, Honda CB400, Suzuki GSF600, Suzuki DR350S, Triumph Speed Triple 1050, Suzuki DR350S, Suzuki DR350S
MfG Stefan
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Chronik:
Simson Schwalbe und S51, Suzuki SV650S, Honda CB400, Suzuki GSF600, Suzuki DR350S, Triumph Speed Triple 1050, Suzuki DR350S, Suzuki DR350S
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Christian
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Du weist dann sicher auch das bei nachgewiesener überhöhter Geschwindigkeit auch eine Haftpflicht nicht zahlen muß.... Sonst hast du natürlich Recht und das habe ich ja auch nicht angezweifelt, trotzdem gibt es hier äußerst unangebrachte Antworten die NIEMANDE der so etwas vor hat überzeugen werden, das kannst du mir glauben...ich war selber in der Lage und die damaligen Antworten vom Schupo waren auch nicht wirklich produktiv....
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SVS-Kyb
Re: .
Auf die Schnelle habe ich bloß folgendes Urteil des EuGH gefunden:
28.03.1996, Rs. C-129/94
EWS 1996, 295
Urteil: Kein Ausschluß der Kraftfahrzeughaftpflicht bei Trunkenheit des Fahrers
EDIT: Fortsetzung siehe übernächsten Post
28.03.1996, Rs. C-129/94
EWS 1996, 295
Urteil: Kein Ausschluß der Kraftfahrzeughaftpflicht bei Trunkenheit des Fahrers
EDIT: Fortsetzung siehe übernächsten Post
Zuletzt geändert von SVS-Kyb am 15.04.2004 17:07, insgesamt 2-mal geändert.
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matthias
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SVS-Kyb
Re: .
Na Matthias, das klingt doch gut.
Hier noch ein Nachtrag von mir, in den AGB einer KFZ-Haftpflicht steht immer folgendes drin:
§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrages:
Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände anzuzeigen und
die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach
Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versicherungsscheines Umstände eintreten, die für die Übernahme des
Versicherungsschutzes Bedeutung haben, oder sich die bei der Antragsstellung angegebenen Umstände ändern, so ist dies
ebenfalls anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände
können den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Parteien haben in diesem Fall bereits
empfangene Leistungen einander zu erstatten (§§ 16 bis 22 VVG).
(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und Gefahrerhöhungen:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen,
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet
wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß
Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder
der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,– beschränkt. Darüber hinaus ist der Versicherer gegenüber dem
Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(4) In der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief ist der Versicherer gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Repräsentant den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
(5) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
a) für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden;
b) für Schäden durch Kernenergie;
c) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur
bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
d) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Schutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(...)
§ 11 Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sachoder
Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die
Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen
im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug
beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen überwiegend mit sich
führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit
sich führen;
5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
zurückzuführen sind.
Also imho kein vollständiger Haftungsausschluß bei grober Fahrlässigkeit, wie z.B. überhöhter Geschwindigkeit oder Trunkenheit am Steuer, sondern man muß seinen eigenen Schaden voll und max. 5000€ vom sonstigen Schaden zahlen.
Hier noch ein Nachtrag von mir, in den AGB einer KFZ-Haftpflicht steht immer folgendes drin:
§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrages:
Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände anzuzeigen und
die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach
Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versicherungsscheines Umstände eintreten, die für die Übernahme des
Versicherungsschutzes Bedeutung haben, oder sich die bei der Antragsstellung angegebenen Umstände ändern, so ist dies
ebenfalls anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände
können den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Parteien haben in diesem Fall bereits
empfangene Leistungen einander zu erstatten (§§ 16 bis 22 VVG).
(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und Gefahrerhöhungen:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen,
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet
wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß
Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder
der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,– beschränkt. Darüber hinaus ist der Versicherer gegenüber dem
Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(4) In der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief ist der Versicherer gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Repräsentant den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
(5) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
a) für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden;
b) für Schäden durch Kernenergie;
c) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur
bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
d) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Schutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(...)
§ 11 Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sachoder
Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die
Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen
im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug
beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen überwiegend mit sich
führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit
sich führen;
5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
zurückzuführen sind.
Also imho kein vollständiger Haftungsausschluß bei grober Fahrlässigkeit, wie z.B. überhöhter Geschwindigkeit oder Trunkenheit am Steuer, sondern man muß seinen eigenen Schaden voll und max. 5000€ vom sonstigen Schaden zahlen.
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Murray
Ich gebe zu: Obwohl Kyb da so einen schönen text gepastet hat, hab ich nicht gelesen, aber festzuhalten bleibt immer: Es gibt ja drei Fälle.
1: Die Haftpflicht zahlt nicht
2: Die Haftpflicht zahlt
3: (neu) Die Haftpflicht zahlt insofern nicht, als sie das Geld zwar abgeben muss, aber dann ihre Inkasso-Abteilung damit beauftragt, den Versicherungsnehmer mal was auszuquetschen.
Ich denke, als Geschädigter ist man schon auf der sicheren Seite im Grunde, dafür gibt es die Versicherungspflicht ja. Aber damit das alles nicht nur Laberei und Vermutungen bleiben, frage ich mal meine Freundin morgen. Vielleicht weiß die was aus dem Kopf ohne gleich wieder ihre Gesetzeswälzer rauszukramen. Wichtig ist ja auch, was in der PRAXIS von Gerichten entschieden wird.
1: Die Haftpflicht zahlt nicht
2: Die Haftpflicht zahlt
3: (neu) Die Haftpflicht zahlt insofern nicht, als sie das Geld zwar abgeben muss, aber dann ihre Inkasso-Abteilung damit beauftragt, den Versicherungsnehmer mal was auszuquetschen.
Ich denke, als Geschädigter ist man schon auf der sicheren Seite im Grunde, dafür gibt es die Versicherungspflicht ja. Aber damit das alles nicht nur Laberei und Vermutungen bleiben, frage ich mal meine Freundin morgen. Vielleicht weiß die was aus dem Kopf ohne gleich wieder ihre Gesetzeswälzer rauszukramen. Wichtig ist ja auch, was in der PRAXIS von Gerichten entschieden wird.
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Common
Re: .
Da hatte wieder Jemand überhaupt keine Ahnung. Schau doch mal einfach in deine Versicherungsbedingungen, da steht drin, wann die Solidargemeinschaft für die Blödheit Einzelner zahlen darfChristian hat geschrieben:Du weist dann sicher auch das bei nachgewiesener überhöhter Geschwindigkeit auch eine Haftpflicht nicht zahlen muß....