ohne führerschein fahren
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Murray
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Christian
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Die AGBs sagen dann ja auch, dass trotz ungedrosseltem Fahren(also somit ohne FS) im Schadenfall nur 5000€ durch den VN zu tragen sind. Das sichert ja dann alle die ab, die Angst haben von einem unberechtigt ungedrosselten Fahrer(bzw. dessen Kfz) über den Haufen gefahren zu werden.
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Christian
(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und Gefahrerhöhungen:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
...
c) wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
...
3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,– beschränkt.
Aber ich sag besser nix mehr, der Betreffende hat sich offiziell ja entschieden.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
...
c) wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
...
3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,– beschränkt.
Aber ich sag besser nix mehr, der Betreffende hat sich offiziell ja entschieden.
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SVS-Kyb
Hab dazu noch was gefunden:
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
(...)
V. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen
Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt.
Das dürfte es dann wohl sein, oder?
Eine vorsätzliche Entdrosselung ist ja auch ein Vermögensvorteil wegen der niedrigeren Beiträge.
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
(...)
V. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen
Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt.
Das dürfte es dann wohl sein, oder?
Eine vorsätzliche Entdrosselung ist ja auch ein Vermögensvorteil wegen der niedrigeren Beiträge.
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bollermeister
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Christian
@bollermeister: Eben, das habe ich auch so gelernt. Aber naja.
@SVS-Kyb: Sowas bezieht sich auf Versicherungsbetrug in Form von gefakten Unfällen etc. Ich glaube nicht das die Vers. nach diesem § von der Leistungspflicht befreit ist, da der Tatbestand nach §2b Abs.2c wohl eher das Problem beschreibt und auch eine Anzeige der Polizei auf diesen Tatbestand beruht weiterhin steht in den AGB, dass bei Angabe falscher Daten die doppelte Vers.Prämie zu zahlen ist etc. mithin besteht selbst bei "illegaler" Entdrosselung ein Ver.schutz bei Haftpflichtschäden>5000€.
Aber ich glaube weitere Diskussionen hierüber verfehlen Ihren Zweck aber ich lasse mich dann gerne von neuen Erkenntnissen per PN unterrichten.
@SVS-Kyb: Sowas bezieht sich auf Versicherungsbetrug in Form von gefakten Unfällen etc. Ich glaube nicht das die Vers. nach diesem § von der Leistungspflicht befreit ist, da der Tatbestand nach §2b Abs.2c wohl eher das Problem beschreibt und auch eine Anzeige der Polizei auf diesen Tatbestand beruht weiterhin steht in den AGB, dass bei Angabe falscher Daten die doppelte Vers.Prämie zu zahlen ist etc. mithin besteht selbst bei "illegaler" Entdrosselung ein Ver.schutz bei Haftpflichtschäden>5000€.
Aber ich glaube weitere Diskussionen hierüber verfehlen Ihren Zweck aber ich lasse mich dann gerne von neuen Erkenntnissen per PN unterrichten.