Vin Benzin hat geschrieben:Das ganze Sicherheitsabstandsblabla sei mal dahingestellt...
Also ich habe heute Anwort von der Bußgeldstelle erhalten:
§ 30 StVZO umfasst alle Ausrüstungsverstöße der StVZO.
§ 53 StVZO kann in ihrem Fall nicht zum Tragen kommen, da durch die fehlenden Rückstrahler die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Der Tatbestand mit der Kennzahl 353100 hätte nur noch zusätzlich mit angeführt werden können.
.....
Wir erwarten die Einspruchsrücknahme bis spätestens 5.1.09 da ansonsten die Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht erfolgen würde.
Soweit.
Was mache ich jetzt? Hört sich schlecht an aber klein bei geben will ich auf keinen Fall ich finde das dreist einfach so: ne die verkehrssicherheit war wesentlich beeinträchtigt und fertig.
Was soll das überhaupt heißen wesentlich beeinträchtigt?
Ach was ein stress. Wie läuft das wenn man zu nem Anwalt geht? Wegen kosten usw. weil wenn ich im nachhinein 300 euro für den anwalt zahlen muss und 73,50 spare macht das für mich keinen sinn...
Hallo nochmal!
1. Wenn du keine Rechtschutzversicherung hast, dann zahl das Lehrgeld von 73,50 € & fertig.
2. Hast du eine RSV dann ab mit dem Kram zum Anwalt.
Punkt 2. währe bei mir mein Weg, denn ich habe eine RSV.
Das hier eben Geschriebene gibt meine persönliche Meinung zum o.g. Sachverhalt wieder.
Gruß aus dem winterlichen Oberharz ingo H.
