Austau.schalld. ohne KAT mit EG-BE an KRAD mit KAT zulässig!
Verfasst: 02.11.2004 18:26
Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator an KRAD, die serienmäßig mit einem Katalysator ausgerüstet sind, sind zulässig, wenn für die Austauschschalldämpferanlage eine EG-Betriebserlaubnis für das betreffende Krad vorliegt.
In Deutschland und den EU-Mitgliedsstaaten gibt es vermehrt Krad, die serienmäßig mit einer Schalldämpferanlage mit Katalysator ausgerüstet sind. Für diese Fahrzeuge werden inzwischen Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator mit EG-Betriebserlaubnis angeboten. Dies ist möglich, da im Rahmen der Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen gemäß 97/24/EG Kap.9 keine Abgasprüfung eforderlich ist.
In einem Artikel der Motorrad wird eine Auffassung vertreten, dass in Deutschland bei Verwendung dieser Austauschschalldämpferanlagen die Betriebserlaubnis des Krads gemäß §19(2) Satz 2 Nr.3 StVZO erlöschen würde, da davon auszugehen sei, dass sich das Abgasverhalten durch den fehlenden Katalysator verschlechtere. Dies ist nicht der Fall, da §19(3) Nr.2a StVZO eindeutig festlegt, dass §19(2) Satz Nr.3 nicht gilt, wenn für die Austauschschalldämpferanlagen eine EG-Betriebserlaubnis vorliegt.
Der BMVBW hat diese Rechtslücke erkannt. Er setzt sich dafür ein, dass zukünftig im Rahmen der Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Austauschschalldämpferanlage gemäß 97/24/EG Kap.9 eine Abgasprüfung erforderlich ist.
Wird im Rahmen einer HU festgestellt, dass eine Originalschalldämpferanlage mit Katalysator durch eine Austauschschalldämpferanlage ohne Katalysator ersetzt wurde, ist dies im HU-Bericht mit dem Hinweis
"Fz.mit Austauschschalldämpfer ohne Kat"
zu dokumentieren. Der Kunde ist darüber zu informieren, dass bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren eine Korrektur der Fahrzeugdaten gemäß § 27 (1) StVZO erforderlich ist und dass es bei einer AU, die ab 2006 auch für Krad vorgesehen ist, zu Problemen bei der Einhaltung der Systemdaten kommen kann.
Wünscht der Kunde eine Eintragung der Schalldämpferanlage, ist Ziffer 5 entsprechend zu korrigieren. Eine Änderung der Abgasschlüsselung unter Ziffer 1 ist nicht möglich.
So, damit hab ich mein Versprechen gehalten und was amtliches Besorgt.
Das was hier steht gilt, und nix anderes.
Quelle nenn ich nicht da es ein "internes" schreiben ist.
Gruß Sniper
In Deutschland und den EU-Mitgliedsstaaten gibt es vermehrt Krad, die serienmäßig mit einer Schalldämpferanlage mit Katalysator ausgerüstet sind. Für diese Fahrzeuge werden inzwischen Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator mit EG-Betriebserlaubnis angeboten. Dies ist möglich, da im Rahmen der Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen gemäß 97/24/EG Kap.9 keine Abgasprüfung eforderlich ist.
In einem Artikel der Motorrad wird eine Auffassung vertreten, dass in Deutschland bei Verwendung dieser Austauschschalldämpferanlagen die Betriebserlaubnis des Krads gemäß §19(2) Satz 2 Nr.3 StVZO erlöschen würde, da davon auszugehen sei, dass sich das Abgasverhalten durch den fehlenden Katalysator verschlechtere. Dies ist nicht der Fall, da §19(3) Nr.2a StVZO eindeutig festlegt, dass §19(2) Satz Nr.3 nicht gilt, wenn für die Austauschschalldämpferanlagen eine EG-Betriebserlaubnis vorliegt.
Der BMVBW hat diese Rechtslücke erkannt. Er setzt sich dafür ein, dass zukünftig im Rahmen der Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Austauschschalldämpferanlage gemäß 97/24/EG Kap.9 eine Abgasprüfung erforderlich ist.
Wird im Rahmen einer HU festgestellt, dass eine Originalschalldämpferanlage mit Katalysator durch eine Austauschschalldämpferanlage ohne Katalysator ersetzt wurde, ist dies im HU-Bericht mit dem Hinweis
"Fz.mit Austauschschalldämpfer ohne Kat"
zu dokumentieren. Der Kunde ist darüber zu informieren, dass bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren eine Korrektur der Fahrzeugdaten gemäß § 27 (1) StVZO erforderlich ist und dass es bei einer AU, die ab 2006 auch für Krad vorgesehen ist, zu Problemen bei der Einhaltung der Systemdaten kommen kann.
Wünscht der Kunde eine Eintragung der Schalldämpferanlage, ist Ziffer 5 entsprechend zu korrigieren. Eine Änderung der Abgasschlüsselung unter Ziffer 1 ist nicht möglich.
So, damit hab ich mein Versprechen gehalten und was amtliches Besorgt.
Das was hier steht gilt, und nix anderes.
Quelle nenn ich nicht da es ein "internes" schreiben ist.
Gruß Sniper