ich habe mal gehört bzw. erinnere ich mich das im gestzt nur steht man muss sein fahrzeug unter kontrolle haben im verkehr. Also sind doch wheelies erlaubt oder?
jetzt ganz von abgesehn ich habe noch nie einen gemacht
aber es interessiert mich schon
Alles richtig - außer: Ich würde nicht sagen, dass Wheelies erlaubt sind, ich würde eher sagen, dass sie nicht verboten sind.t1me hat geschrieben:naja es ist doch nciht verboten weehlies zu machen oder?
ich habe mal gehört bzw. erinnere ich mich das im gestzt nur steht man muss sein fahrzeug unter kontrolle haben im verkehr. Also sind doch wheelies erlaubt oder?
Die Quelle hab ich leider verschmissen.Fahren mit Krädern auf dem Hinterrad, sog. "Wheelie".
Das Fahren eines Krades nur auf dem Hinterrad (beliebt z. B. nach Ampelstart) erfüllt für sich nicht den Tatbestand einer OWi. Eine Ahndung ist möglich im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO, wenn durch
die Fahrweise andere konkret behindert, gefährdet oder geschädigt werden.
In diesen Fällen liegen trotz Unwirksamkeit von Lenkung und Vorderradbremse keine Verstöße gegen
Brems- oder Lenkvorschriften (§§ 38, 42 StVZO) vor. Für solche Verstöße sind echte Mängel im
technischen Sinne erforderlich.
Gemäß BayObLG vom 24.04.1985, VRS 69/146, kann aber ein Verstoß gegen § 3 StVO vorliegen, wenn die Geschwindigkeit der durch die besondere Fahrweise eingeschränkten Reaktionsfähigkeit nicht angepasst war.
Alles weitere ist meiner Meinung nach überflüssig.Der Gesetzgeber hat geschrieben:§ 1 StVO: Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.