Strafe bei entdrosslung


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Chrysis


Strafe bei entdrosslung

#1

Beitrag von Chrysis » 25.05.2010 12:18

ich darf ab dem 6.6. meine knubbel offen fahren. so den Tüv termin habe ich aber schon am 27.5
dh ab dem 27. ist sie entdrosselt, bei der versicherung kann ich sie jetzt auch schon ummelden. aber lasst mich raten, cih muss sie bis zum 6.6. in der garage stehen lassen?
das ertrage ich wie sich jeder bei diesem wetter denken kann keinen millimeter. also fassen wir zusammen ich habe ne vom tzüv zugelassene knubbel mit korrekten fahrzeugpapieren und versicherungsschutz, allerdings n fahrer der sie in dem zustand erst ein paar tage später fahren darf, was könnte mir die liebe bullerei dafür aufbrummen?

lg Chris

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Jonny
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Re: Strafe bei entdrosslung

#2

Beitrag von Jonny » 25.05.2010 12:26

Du darfst das Fahrzeug nur nicht bewegen, eintragen lassen und ummelden bei der Versicherung kannst du aber alles schon machen. Und wie in den anderen Threads auch immer wieder:

Entweder entdrosselt fahren und nicht meckern oder es sein lassen, ganz einfache Theologie ;). Wie groß das Strafregister deshalb ist, kannst du dir schon selbst ausmalen (bei Unfall besonders schlimm, da nicht vorliegende Fahrerlaubnis).

Realistisch gesehen kannst du aber selbst abwägen, ob genau in den paar Tagen eine Kontrolle bei dir durchgeführt wird, wo auch noch die Leistungsbegrenzung in Frage gestellt wird. Meiner Erfahrung nach fahren etwa 50% aller Drossel-Fahrer entweder teilentdrosselt oder vollkommen ungedrosselt.

MFG Jonny

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purzel7505
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Re: Strafe bei entdrosslung

#3

Beitrag von purzel7505 » 25.05.2010 12:30

"Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines
Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs
zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines
Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer ein Fahrzeug fährt, für die er nicht
die entsprechende Fahrerlaubnisklasse hat bzw. dessen Führerschein
beschlagnahmt wurde.
Ebenso fährt ohne Fahrerlaubnis, wer zwar die Fahrprüfung bestanden hat,
aber vor Aushändigung des Führerscheins ein Fahrzeug fährt."

Kommt also ganz auf den Richter und dessen Laune an. Abgesehen davon,
das die Sheriffs Dich vor Ort wahrscheinlich gleich zusätzlich abkassieren.

Also entspann Dich lieber bis zum 6.6. und riskier nich gleich alles für länger zu verlieren...Du kannst noch oft genug fahren....
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Ich bin nicht dick ! Meine Beine sind nur ein bisschen weit hinten !!!


Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. ...Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht.

Chrysis


Re: Strafe bei entdrosslung

#4

Beitrag von Chrysis » 25.05.2010 13:15

danke sehr, und ja iwie habt ihr beide recht.
mal sehen was ich mache

Puffbohne


Re: Strafe bei entdrosslung

#5

Beitrag von Puffbohne » 25.05.2010 13:33

purzel7505 hat geschrieben:das die Sheriffs Dich vor Ort wahrscheinlich gleich zusätzlich abkassieren. .
Wie meinst du das?

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purzel7505
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Re: Strafe bei entdrosslung

#6

Beitrag von purzel7505 » 25.05.2010 14:49

War wahrscheinlich nicht ganz korrekt....Es liegt ja ein Straftatbestand vor, deswegen wird wahrscheinlich kein Bußgeld mehr zum Tragen kommen...
Aber ich könnte mir vorstellen, das der Führerschein gleich vor Ort einbehalten wird.
Dann is alles andere fast egal, oder ?



Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn vorsätzlich verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.


"Regelstrafen" bei Ersttätern:
•Privatfahrschule -> 5 - 10 TS (Tagessätze)
•ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS
•Kurzfahrt -> 10 - 20 TS
•Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1•mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
•nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
•innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten
TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens)
(*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet

Ist alles im WWW zu finden. Das alleine reicht schon aus, um so beschi***ne 2 Wochen mal nicht mit dem Hobel zu fahren, oder ?
Zuletzt geändert von purzel7505 am 25.05.2010 14:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Strafe bei entdrosslung

#7

Beitrag von Black Jack » 25.05.2010 14:52

fahr doch etwas später zum Tüv, wo soll denn da das Problem sein?
Gruß Jürgen

Puffbohne


Re: Strafe bei entdrosslung

#8

Beitrag von Puffbohne » 25.05.2010 15:40

So schauts aus Purzel, aber Führerschein wird nicht gleich sichergestellt, dafür ist das Vergehen einfach zu gering.
Und Fahrzeug wird auch nicht einbehalten, da spielen die meisten Staatsanwalten nicht mal nach dem 10 mal mit, bei einem der nie ne Fahrerlaubnis besessen hat, so weich ist Deutschland.

Unser TE würde dann sicherlich irgendein Strafbefehl nach ner Zeit bekommen, bei nem Ersttäter der Reue zeigt, wird das nie vor Gericht gehen...

Machen würde ichs trotzdem nicht, so ne Straftat ist kein Kavaliersdelikt und kann dir mehr als nur den Führerschein kosten, denk mal drüber nach :wink:

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Re: Strafe bei entdrosslung

#9

Beitrag von x-stars » 25.05.2010 17:55

Dazu mal ne andere Frage: Darf ich am Prüfungstag+2Jahre (also das Datum auf dem Führerschein, was der Prüfer nach bestandener Prüfung dort oben links eingetragen hat) schon offen fahren oder ist das der letzte Tag, an dem das Bike noch gedrosselt sein muss?

Puffbohne


Re: Strafe bei entdrosslung

#10

Beitrag von Puffbohne » 25.05.2010 20:02

IMHO erster Tag an dem du offen Fahren darfst. Denn an diesem Tag würde ja das dritte Jahr beginnen, mal logisch betrachtet.

planetary


Re: Strafe bei entdrosslung

#11

Beitrag von planetary » 26.05.2010 0:25

Puffbohne hat geschrieben:IMHO erster Tag an dem du offen Fahren darfst. Denn an diesem Tag würde ja das dritte Jahr beginnen, mal logisch betrachtet.
die zwei jahre schließen den auf dem fs angegebenen tag mit ein, soweit ich weiß, genau wie bei der probezeit. also bis "24 uhr".

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