XZOOM hat geschrieben: Jeder vermutet, dass alle Mängel bzw. Defekte die in der Zeit der Gewährleistung auftreten, auf Kosten des Verkäufers beseitigt werden müssen !!
UND DAS IST FALSCH !!!!
Hi XZoom,
nö, genau das ist richtig.
Hier mal der Text von dem obigen Link:
Die bei Verkäufern beliebte Freibrief-Klausel "Gekauft wie gesehen" greift nicht mehr unbeschränkt. Zumindest gewerbsmäßige Autohändler müssen seit dem 1. Januar 2002 eine Gewährleistungspflicht für ihre Wagen übernehmen.
Im Klartext: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens - aber auch beim Kauf anderer gebrauchter Gegenstände - von gewerbsmäßigen Händlern tritt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren - nach besonderer Vereinbarung auch nur von einem Jahr in Kraft. Bisher waren es nur sechs Monate gewesen. Die Europäische Union (EU) will mit dieser neuen Regelung das Kaufrecht in Europa vereinheitlichen und die Verbraucherrechte stärken.
Stichwort Gewährleistung
Die Gewährleistung stellt für den Käufer sicher, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Mängel aufweist. Werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren doch noch Mängel entdeckt, muss der Händler die Kosten für deren Beseitigung übernehmen. Doch Vorsicht: Entschließt sich ein Interessent zum Kauf einer Gebrauchtware, obwohl ihm beim Kauf Mängel bekannt waren und auch vertraglich festgehalten wurden, so kann er natürlich nicht mehr nachträglich reklamieren. Die Gewährleistung darf übrigens nicht mit einer Garantie verwechselt werden, denn bei Verschleißfällen greift die Gewährleistung nicht.
Beweislast-Umkehr
Eine Änderung gab es auch im Bereich der Beweislast: Bisher musste der Verbraucher dem Händler nachweisen, dass das Auto den Schaden beim Kauf bereits hatte. Gemäß der neuen Regelung steht nun aber der Händler in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf in der Beweispflicht.
Regeln greifen nicht für "privat an privat"
Die erweitereten Gewährleistungspflichten des Händlers und die Beweisumkehr gelten auch nicht beim Kauf eines Gebrauchtwagens von Privat an Privat. Hier gilt immer noch: "Gekauft wie gesehen." Ein kleiner Tipp: Es ist in jedem Fall für beide Parteien hilfreich, wenn der Zustand des Autos bzw. der gebrauchten Ware zum Zeitpunkt des Kaufes per Gutachten festgelegt wird. Das kostet zwar leicht 100 EUR und mehr, aber bei einem Autokauf lohnt sich diese Investition fast immer.
Quelle: www.sr-online.de
Was sagt die Praxis?
Früher:
Früher hat der Verkäufer "Gekauft wie besehen" oder "...unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" in den Kaufvertrag gepinnt und er war fein raus.
Reklamiert werden konnte quasi nur bei arglistiger Täuschung, oder erheblichen Mängeln die dem Verkäufer bekannt gewesen sein müßten.
Der Verkäufer garantierte keineswegs für die Übergabe einer mangelfreien Ware!
Und vor allem, die Beweislast lag beim Käufer!!
Heute:
Ist jegliche Ausschlußklausel im Kaufvertrag unzulässig, bzw. ungültig.
Der professionelle Kfz-Verkäufer ist min. 1 Jahr in der Gewährleistung, denn er garantiert für die Übergabe einer mangelfreien Ware.
Geht jetzt was kaputt, dann reklamiert Kunde und der Händler ist in der Beweispflicht nachzuweisen das der Mangel am Tag der Übergabe nicht vorlag.
Letzteres ist einem Händler heutzutage genau so kaum möglich, wie es vorher der Kunde kaum beweisen konnte.
Beispiel:
Der Kupplungskorb an Deiner SV fliegt auseinander.
Wie sollte der Händler beweisen, daß der vor 3.000 Kilometer fehlerfrei gewesen ist?
Er hätte die Karre da schon grad mit nem nagelneuen ausgeliefert haben müssen, aber da würde dann ja auch die Teilegarantie greifen....
Frag mal bei den umliegenden Händlern nach und frag sie auch, warum die Gebrauchten im Showroom max. 4 Jahre alt sind.
Bei der Gelegenheit frag auch gleich, was er mit den älteren Ankäufen macht?
Ich sag's Dir.
Die werden von nem fliegenden Händler aufgekauft, der die ollen Moppeds nach Kasachstan, oder Warschau verschiebt.
Genau diese Auskunft hab ich nämlich von meinem Suzi-Händler bekommen, als er meine 5 Jahre alte Zephyr im Ankauf bekam.

Jojo