Knö hat geschrieben:- darf ich schreiben: der helm x der firma y ist scheisse, aus dem und dem grund?
Selbstverständlich. Dies ist bereits vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geschützt. Allerdings gilt dieses Grundrecht nicht unbegrenzt, sondern findet seine Schranken in Art. 5 II GG. Allgemeine Gesetze, die Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre schränken die Meinungsfreiheit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein.
Das bedeutet konkret: Sachlich bleiben, keine Beleidigungen etc. (den Begriff "scheisse" vermeiden), aber das versteht sich wohl von selbst.
Ein Beispiel, wie man es
nicht machen sollte, findet Ihr hier: //edit svbomber 22.08.05 13:55Uhr: Topic entfernt!
Knö hat geschrieben:- darf ich copyright geschützte bilder hotlinken bzw verweise zu geschützem material einbauen?
Meines Wissens ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht. Hier werden sich aber inzwischen unsere Mods gut auskennen. Dabei besonders sensibel vorgehen, weil der Forenbetreiber für solche Verstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf die grenzwertige Praxis der kostenpflichtigen Abmahnungen wurde bereits vielfach im Forum hingewiesen.
Knö hat geschrieben:- ist es problematisch zu schreiben: nimm diese unzulässige veränderung an deinem motorrad ruhig vor, merkt eh niemand
Sagen wir so: Ich würde es nicht tun.
Knö hat geschrieben:- darf ich jemandem aufgrund schlechter erfahrungen von einer werkstatt oder einem händler abraten?
Ja, vgl. oben Schutzbereich und Schranken zu Art. 5 I 1 GG.
Knö hat geschrieben:- ist die beschreibung von möglichkeiten, sich einem strafzettel zu entziehen behinderung der justiz?
In Betracht kommt hier der Straftatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB. Allerdings geht es hier um Strafen im engeren Sinne. Mangels Strafcharakters kommen nicht in Betracht: Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, Disziplinarmaßnahmen oder Auflagen nach § 153 a StPO. Gleiches gilt für die Begünstigung (§ 257 StGB).
Einschränkung: Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden,
denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist (§ 1 I 1 RBerG).
Bei einem schlichten Hinweis im Forum wird es jedoch an dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit fehlen.