Patrik 4.7. hat geschrieben:Ich möchte mir gerne neue Endtöpfe holen ohne Kat!
Meine frage ist was muss ich an meiner SV ändern (Lamda...Steuergerät....und und und)damit sie dann ohne Kat läuft?
Was muss ich um oder ein/aus tragen lassen wegen tüv ?
Oder kann Ich die töpfe einfach dran schrauen und losfahren und alles ist gut?

Erlischt die Betriebserlaubnis, wenn ich einen neuen Auspuff anbaue, der keinen Kat hat?
Hinsichtlich der Austauschschalldämpfer hat des Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage bereits folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Genehmigung von bestimmten Bauteilen und Merkmalen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen wird auf internationaler Ebene in der EG-Richtlinie 97/24/EG (sog. "Multirichtlinie") geregelt. Sie ist eine zwingend vorgeschriebene Einzelrichtlinie der sog. Rahmenrichtlinie 2002/24/EG (ersetzt 92/61/EWG).
In der Multirichtlinie werden "Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft" (Kapitel 5) oder "Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage" (Kapitel 9) geregelt. Die Genehmigung von Austauschschalldämpfern unterliegen dieser Richtlinie. So können Austauschalldämpfer bezüglich ihres Geräuschverhaltens gemäß Kapitel 9 der Multirichtlinie genehmigt und entsprechend gekennzeichnet werden.( Typgenehmigung -> EG-Betriebserlaubnis)
Grundsätzlich dürfen mit einer Kennzeichnung versehene nach EG-Richtlinien genehmigte Bauteile ohne weitere Nachweise an den im Verwendungsbereich genannten Fahrzeugen angebaut werden. Hier liegt ein Problem der Überwachungsbehörden; der Verwendungsbereich ist für den Ordnungshüter allein aus der Kennzeichnung am Schalldämpfer nicht ersichtlich. Es ist zulässig einen Austauschschalldämpfer (ausschließlich) bezüglich seines Geräuschverhaltens zu prüfen, zu genehmigen und zu kennzeichnen, auch wenn der Originalschalldämpfer einen Katalysator beinhaltet, der zu genehmigende Austauschschalldämpfer aber keinen Katalysator besitzt. Die EG-Typgenehmigung beinhaltet ja ausschließlich die Bewertung des Geräuschverhaltens.
Ein weiteres Problem entsteht durch den Anbau eines so typgeprüften Austauschschalldämpfer an Motorräder in Deutschland, die bereits in bestimmte Abgas-Emissionsklassen eingestuft worden sind und die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur durch den Einsatz eines Katalysators gewährleist wird. Der Verordnungsgeber (Verkehrministerium, BMVBW) stellt klar, dass in diesem Fall durch die Montage des Austauschschalldämpfers, der lediglich die EG-Typgenehmigung bezüglich des Geräuschverhaltens besitzt, aber keinen (erforderlichen) Katalysator wie beim Originalschalldämpfer beinhaltet, die Betriebserlaubnis erlischt. (§ 19 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) über die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis)
Um die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht zu gefährden, bietet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für solche o. g. Austauschschalldämpfer folgendes Verfahren an: Das KBA kann (nationale) "Allgemeine Betriebserlaubnisse" (ABE´sen) erteilen, die - fußend auf der europäischen Typgenehmigung für das Geräuschverhalten - die abgasmindernde Wirkung eines solchen Austauschschalldämpfers auf der Grundlage der - wie beim Originalschalldämpfer - anzuwendenden Prüfungen gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder der ECE-Regelung R103 bestätigt, quasi eine ABE für einen Austauschkatalysator.
Die Lücke in der Kennzeichnung der Schalldämpferanlagen soll durch die in Brüssel z. Zt. diskutierten Vorschriften über Austauschkatalysatoren an Krafträdern, die in Kapitel 5 der Multirichtlinie (97/24/EG) eingearbeitet werden sollen, geschlossen werden. (Doppelkennzeichnung). Der Zeithorizont für eine solche Umsetzung in Brüssel ist nur schwer abschätzbar, sicherlich nicht vor Ende 2004.
SV-Markus wurde dieses am 14.09.04 so vom KBA mitgeteilt.