§54 Fahrtrichtungsanzeiger
Verfasst: 23.01.2007 6:58
Hi,
hab mal ne Frage an unsere Profis....
Laut §54 (2) StVZO heist es:
Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
Der Satz " ...gilt nicht für Krafträder... "
Was schließt Ihr aus diesen Satz. Wenn ich Lenkerblinker habe.... Brauch ich Kontrollleuchten???
gruß Alex
hab mal ne Frage an unsere Profis....
Laut §54 (2) StVZO heist es:
Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
Der Satz " ...gilt nicht für Krafträder... "
Was schließt Ihr aus diesen Satz. Wenn ich Lenkerblinker habe.... Brauch ich Kontrollleuchten???
gruß Alex