jubelroemer hat geschrieben:Arbeitskreis Erfahrungsaustausch, AKE, Erfahrungsaustausch aller Überwachungsinstitutionen und Federführung des Kraftfahrt Bundesamtes (KBA).
Spätestens hier sollte einem ein Licht aufgehen, dass das hier eine Privatveranstaltung ist. Zudem ist das KBA, was ich vorher auch nicht wusste, gar nicht für eine rechtliche Beurteilung zuständig. Dies liegt mir schriftlich vom BMVI (Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur), nachdem ich eine Beschwerde über die Vorgehensweise bei Reifentypenbindungen eingereicht hatte, vor. Übrigens hat man bei meiner Fallkonstellation meine Rechtsauffassung geteilt. Im Falle einer Beschwerde über die Prüforganisation sind dann die entsprechenden Landes- Verkehrsministerien zuständig.
Vorab, der §19 StVZO nimmt hierzu einen konkreten Bezug.
Zitat:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a. eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a (für KFZ Reifen seit 1998 zwingend notwendig) erteilt worden ist oder
b. der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist
(Nach meinem Kenntnisstand ist das bei KFZ-Reifen so und deshalb kann auch §19.3 Punkt 3 nicht angewendet werden) Das sieht auch das BMVI so (Quelle ADAC Stand 2017)
So, nun zu den einzelnen Punkten:
Die Punkte 1, 2 , 4-6 sind eindeutig und über die Baugruppenrichtlinie abgedeckt. Punkt 3 ist schon deshalb fachlicher Unsinn, da eine geänderte Reifengröße logischerweise über die Toleranzen der Originalgröße kommt. Beim Punkt 7 sieht das der Gesetzgeber auch anders, die Freigabe des Reifentyps braucht hier, um formal bei Motorrädern mit Typenbindung der BE zu genügen, nur von der Originalgröße vorgelegt werden (Fallbeispiel 4 laut meinem Link). Im Prinzip ist eine Freigabe für die geänderten Reifengröße nicht zwingend notwendig, aber sinnvoll. Was die Herrschaften noch vergessen haben ist, dass durch die Änderung auch noch andere Vorschriften nicht verletzt werden dürfen, wie z.B. Tachogenauigkeit, max. zulässige Übersetzungsänderung oder
Seitenständerwinkel 
. Des weiteren muss ich mal bemerken, dass die Prüforganisationen anscheinend den Sinn einer Bauartgenehmigung nach §22a nicht kapieren und/oder kapieren wollen. Bauartgenehmigte Teile wie z.B. auch Glühbirnen oder Scheinwerfer werden auch funktionsgerecht nach Verwendungsvorschriften eingebaut und
nicht eingetragen. Machen wir uns nichts vor, es geht hier nur ums Geld.
Diese Verfahrensweise des TÜV-Süd ist auch schon vom TÜV-Nord her bekannt. Hierzu sollte noch bemerkt werden, dass eine Eintragung der geänderten Reifengröße
mit Typenbindung, egal ob altes oder europ. Recht, schlichtweg gegen Wettbewerbsrecht verstößt, denn bei Neueintragungen gilt immer aktuelles Recht. Die Typenbindung ist dann formal nicht wirksam.
Für den Fall, dass hier rumgezickt wird
und abkassiert wird, empfehle ich hier neben einer Beschwerde beim zuständigen Landes-Verkehrsministerium auch noch eine Strafanzeige wegen Betrugs auf Basis des §263 StGB. Dann wird man ja sehen welche rechtliche Bewertung gilt.