nun haben sich alle BRV / IVM und wer noch alles an einen Tisch gesetzt...selbstredend haben die Reifenhersteller den Sch...eingezogen..es könne ja einer Marktanteile gewinnen...
Fakt wenn Reifen DOT 2020:
- Fahrzeug mit EU-Zulassung und Reifengröße entspricht der Zulassung...garnichtsmehr notwendig...so daß Gesetz.
Aktuell läuft eine Produkthaftungsanfrage durch uns an den Bund:
KTM 1290 SD 2020 hat einen S22 in Sonderkennung ( andere weiche Karkasse wegen V-Max-Stabilität ) in OE.
Mit dem S22 normal können V-Max-Stabilitätsprobleme auftreten, wenn Fahrer ein Leichtgewicht und LKW-Windschleppe.
Wie kann Händler angesichts Verkehrsblatt 15-2019 (keine Bescheinigungen mehr gültig, alles erlaubt wenn Größe passt) hier aus der Haftung kommen...Gesetz sagt ja..alles erlaubt..Kradhersteller sagt...S22 Kennung SDR
- Fahrzeug mit EU-Zulassung und Reifengröße entspricht nicht der Zulassung...Eintragung der Reifengröße durch TÜV
Aktuell ist unklar, ob der TÜV nur die Größe einträgt, oder auch Fabrikat/Profil...hier stellt der Verband die Haftungsfrage an den TÜV...
Kollegen: ihr könnt nicht einfach sagen alle Reifen der abweichenden Größe funktionieren auf dem Krad...wir Hersteller Y erlauben keine Reifen von uns in abweichender Größe Z auf dem Motorrad!!!!...also garnicht klar..
-Fahrzeug hat nur eine ABE/ alte nationale Zulassung ( also ca. vor 2000 gebaut)
Ab sofort gilt die dort seinerzeit hinterlegte Reifenbindung wieder vollumfänglich. Reifenfreigaben sind ungültig, bei abweichendem Reifenprofil/Hersteller sind die neuen Reifenprofile wieder einzeln einzutragen....Geldschinderei.
Hier die offizielle Verlautbarung des Verbandes
Folgende Änderungen/Vorgaben sind zukünftig zu beachten:
Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig.
Danach durften, durch das Mitführen einer vom Reifenhersteller ausgestellten Hersteller-/Unbedenklichkeits-Bescheinigung bzw. Servicemitteilung, OHNE Eintragung oder Vorführung/Abnahme bislang auch Reifenkombinationen gefahren werden, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
Zukünftig dürfen an Krafträdern mit EU-Zulassung die eingetragenen Rad-/Reifen-Kombinationen, unabhängig vom Reifenhersteller/-typ, OHNE jede Bescheinigung bereift und gefahren werden. Eine Typengenehmigung der Reifen nach UN-ECE R 75 und ein Originalzustand des Fahrzeuges sind Voraussetzung.
Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass mehrere Rad-/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich die montierte Bereifung in Bezug auf Reifenbreite und Abrollumfang „zwischen“ den eingetragenen Reifenoptionen bewegt.
Wird an einem Fahrzeug (mit oder ohne EU-Zulassung) eine abweichende Rad-/Reifen-Kombination, die nicht in Papieren eintragen ist, montiert, erlischt die Betriebserlaubnis.
Zur Wiedererlangung sind eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Abweichung in der Reifenbauart (Diagonal-/Bias Belted zu Radial oder umkehrt) vorliegt oder eine den Bauraum des Rades betreffende Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde.
In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der Last- und Geschwindigkeitsindex mindestens den Vorgaben in den Fahrzeugpapieren entspricht oder diese übertrifft.
Diese Vorgehensweise ist ab sofort anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 (ab DOT 0120) hergestellt wurden/werden, ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Auch bei einer anfallenden Hauptuntersuchung des Fahrzeuges sind Beanstandungen von nicht eingetragener Bereifung möglich.
Service-Information:
enthält ausschließlich Bereifungen in originalen Reifengrößen; nur möglich für Motorräder mit EU-Typgenehmigung;
keine Eintragungspflicht !
Herstellerbescheinigung:
enthält Bereifungen mit abweichender Reifengröße oder Bauart für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung;
enthält in Zukunft alle Bereifungen für Fahrzeuge mit ABE / EBE;
generell Eintragungspflicht !