Ich hatte, wie einige von euch sicher mitverfolgt hatten, eine Anfrage beim BMVI zur Verwendung von geänderten Reifengrößen gestellt. Die Stellungnahme ist nun gekommen und ist, nach meinem Empfinden, äußert unbefriedigend. Es wurde in keiner Weise auf die Rechtmäßigkeit dieser neuen Verfahrensweise eingegangen, obwohl meine Anfrage dort hin ging, sondern es wurde nur der neue Ist-Zustand beschrieben.
Für mich stellt sich auch hier die Frage zu der Aussage:
"Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO." Wo bitte schön steht überhaupt irgendwo in Richtlinien oder dem §19 Abs.3 StVZO, dass für bauartgenehmigte Fahrzeugteile eine Bescheinigung vorliegen muss ?

Muss ich dann demnächst auch Bescheinigungen für z. B. genehmigte Beleuchtungseinrichtungen vorlegen ?! Zudem wurde früher seitens des BMVI genau gegensätzlich argumentiert.

Ich lege die Stellungnahme mal als Anlage bei (aus Datenschutzgründen mit unkenntlichen Namen). Hierbei sind die Kernaussagen unter den Punkten Fall 1c , Fall 2 und "Schlussfolgerung" zu betrachten. Nach meiner Auffassung will man hier gegenüber Prüfdiensten und Bundesländern nur still halten. Es bleibt wahrscheinlich nur der harte Rechtsweg das Thema anzugehen.
