Andere Reifengrößen für alte ABE-Zulassungen


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Trobiker64
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Andere Reifengrößen für alte ABE-Zulassungen

#1

Beitrag von Trobiker64 » 16.08.2022 22:08

Ich hatte mal wieder das Bedürfnis Rechtssicherheit nach außen führen zu wollen. Hierbei stand die Frage im Raum, inwieweit bei technischen Änderungen, vor allem auch auf Basis des §21 StVZO, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Also immer aktuelles Recht oder das Recht, was bei der Erstzulassung galt. Dieser Punkt wäre vor allem bei Veränderungen der Reifengrößen bei ABE-Zulassungen wichtig. Könnte man mit der Eintragung einer anderen Reifengröße auch die Reifentypenbindung loswerden ???

So, nun Post aus Berlin. 8O Meine Anfrage wurde innerhalb von drei Tagen beantwortet (viel Lob und Anerkennung :ACK: ) , dabei gibt es positive und negative Nachrichten.
Grundsätzlich gelten im KFZ-Bereich bei technischen Änderungen, die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung Bestand hatten.
Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsvorschriften aus anderen Fachbereichen gibt es u.a. auch im KFZ-Bereich ein Bestandsrecht. Entscheidend ist dabei nicht die Art des Zulassungverfahrens (europ. Typengenehmigung oder ABE nach §20 StVZO), sondern die Rechtsvorschriften (Anforderungen) an sich. Im Gegensatz zu meiner früheren Meinung, werden bei nachträglichen technischen Änderungen nicht immer die aktuellen Vorschriften herangezogen. Da ich inzwischen auch schon nachdenklich wurde, wollte ich das jetzt von höchster Stelle geklärt wissen.

Was für Konsquenzen hat das nun für ABE-Motorräder mit Änderungen der Reifengrößen?

1. Motorräder, die eine Reifentypenbindung besitzen, können mit einer Änderung der Reifengröße eine Reifentypenbindung nicht los werden, leider. :mist: Hiervon ist leider die Knubbel bis EZ 10/2000 betroffen, da die Eintragung des Reifentyps zu diesem Zeitpunkt zulässig war. Aber der eingetragene Reifentyp ist nicht an die Reifengröße gebunden, auch die Ori-Größe konnte so genutzt werden.

2. Motorräder, die keine Reifentypenbindung besitzen, können mit einer Änderung der Reifengröße auch weiterhin ohne Reifentypenbindung ihre neue Reifengröße genießen. :D

3. Motorräder, die eine Reifentypenbindung eingetragen haben, aber schon den Rechtsvorschriften der EU-Richtlinien 97/24/EG unterliegen (EU-Abgasemissionen im Fahrzeugschein Punkt 1 bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, Punkt 14) und/oder eine Erstzulassung ab 11/2000 haben, werden genauso behandelt wie EU-Zulassungen (Typengenehmigungen). Eine Reifengrößenänderung hat keinen Einfluss auf eine Reifentypenbindung. :D

4. Bei Motorrädern mit einer §21-Zulassung hängt es eben vom Zeitpunkt der Erstzulassung ab, vor oder nach 11/2000, je nach dem, welche Vorschriften die Grundlage der Erstzulassung bildeten.


Letztlich muss man wiederum feststellen, dass man es sich mit dem Verkehrsblatt 2019 zu einfach gemacht hat und neben Vereinfachungen für EU-Typengenehmigungen, auch rechtlichen Unsinn für ABE-Zulassungen reguliert hat. :) grins . Da sollte man mal wirklich nach der Fachkompetenz fragen. :autsch:

Wer soll da noch durchblicken? :povoll:

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SVKNECHT
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Re: Andere Reifengrößen für alte ABE-Zulassungen

#2

Beitrag von SVKNECHT » 17.08.2022 8:46

Vielen Dank wieder einmal für deine Mühe dieses schwer zu verdauende Thema verständlicher zu machen und vor allem Danke das du da dran bleibst. :)
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