Metzler Z6 oder Pirelli Strada???


Richtige Einstellungen am Fahrwerk und den für dich richtigen Reifen wählen.
hallo_spencer
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Re: Metzler Z6 oder Pirelli Strada???

#31

Beitrag von hallo_spencer » 24.07.2019 11:03

So ich habe folgende Mail vom Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bezüglich Reifenbindung usw bekommen. Demnach darf man NICHT jeden Reifen nehmen oder Reifen mischen usw.

Sehr geehrter XXXX,

besten Dank für Ihre Anfrage. Das von Ihnen angesprochenen Thema ist bekannt und wurde schon mehrfach in den Gremien in welchen u. a. der Bundesverkehrsminister, das KBA sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mitarbeiten, diskutiert.
Das Bundesministerium für Verkehr, hat in Abstimmung der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit einer allgemeinen Reifenfabrikatsbindung gemäß der Richtlinie 92/23 EWG im Jahr 2000 aufgehoben.
Die in den Fahrzeugpapieren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern eingetragenen Reifenfabrikatsbindungen sind nur noch als Empfehlung zu sehen.
Für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG (Kapitel 1: Reifen von 2- und 3-rädrigen Fahrzeugen und ihre Montage) verbindlich. Hier besteht nach Rechtsexpertise des Bundesverkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert.
Die eingetragenen Fabrikatsbindungen können durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) eines Fahrzeug- oder Reifenherstellers erweitert werden. Eine erneute Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Damit wird der Nachweis erbracht, dass dieses im Rahmen der UBB-Prüfung getestete Reifenfabrikat mit dem jeweiligen Motorradtyp verträglich ist. Die UBB ist als Nachweis für polizeilichen Kontrollen oder der Hauptuntersuchung des Kraftrades mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), welches in den EU-Gremien an der Erarbeitung sowie der Umsetzung von europäischen Vorschriften für Deutschland verantwortlich ist, hat aufgrund vorstehend benannter Gremienbefassung nachstehende Verfahrenshinweise herausgegeben.

Reifenbindung bei Krädern. Verstoß gegen EU-Recht?

Sind in den FzPapieren von Krädern Beschränkungen bei den Reifen in Form einer Fabrikats- oder Typbindung enthalten, muss bei Reifenersatz wieder der angegebene Reifen verwendet werden. Ob Kräder über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in den Verkehr kamen, ist nicht relevant. Sind im Laufe der Zulassung weitere Reifenfabrikate oder Reifentypen vom Reifen- oder Kradhersteller für das Krad freigegeben worden, dürfen auch diese Reifen verwendet werden. Für die Freigaben werden Herstellerbestätigungen erstellt, die zB von den Reifenherstellern über das Internet bezogen oder vom Reifenhändler oder von der Kradwerkstatt ausgehändigt werden können. Die vorgenommene Beschränkung erfolgt nicht willkürlich, sondern stützt sich auf das geltende Recht ab. Gemäß der RahmenRili 2002/24/EG, Art 7 Abs 3, können Beschränkungen in einer Genehmigung aufgenommen werden, die bezogen auf Reifen, Fabrikat u Typ im Bauartgenehmigungsbogen gem 97/24/EWG, Kapitel 1 Anh III, Anl 2, Abschnitt II zur Sicherung der fahrdynamischen Stabilität ausgewiesen werden. Richtig ist, dass bei Reifen für mehrspurige Fz die Fabrikatsbindung entfallen ist. Gründe für die unterschiedliche Verfahrensweise sind:
Unterschiedliches Recht:
Reifen für mehrspurige Fz werden nach der Rili 92/23/EWG-, Reifen für Kräder nach der Rili 97/24/EG genehmigt.
Unterschiedliche technische u physikalische Bedingungen:
Die Fahrstabilität von Krädern ist ein entscheidendes Sicherheitskriterium. Definiert wird der Begriff „Fahrstabilität“ als Störungsunempfindlichkeit des Krads im gesamten Geschwindigkeitsbereich. Im Gegensatz zum ZweispurFz befindet sich das Krad bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten im labilen Gleichgewicht u wird nur bei zunehmender Fahrgeschwindigkeit, etwa ab der Schrittgeschwindigkeit, zunehmend dynamisch stabilisiert. Das rein fahrdynamische Verhalten wird durch die physikalischen Gegebenheiten u die darauf abgestimmten Eigenschaften der einzelnen FzBauteile u deren Zusammenspiel bestimmt. Zu den charakteristischen Größen zählen Gewichte, Schwerpunktlagen, Trägheiten, Steifigkeiten, Dämpfungseigenschaften, aerodynamische Kennwerte sowie geometrische Daten.

Der Kraftradreifen hat als fest integriertes Konstruktionselement wichtige Funktionen zu erfüllen. Alle auftretenden dynamisch veränderlichen Kräfte müssen über den Kraftschluss Reifen/Fahrbahn auf diese übertragen werden. Hierbei sind die Anforderungen beim einspurigen Fahrzeug aus Gründen seiner Fahrdynamik komplexer als bei anderen Fz-Arten.

Bislang hat man drei Stabilitätsstörungen, das Kippen, Flattern und Pendeln beim Zweirad unterschieden. In jüngerer Zeit kam das Lenkerschlagen hinzu. Das Flattern ist bei Krädern im Geschwindigkeitsbereich von 40 bis 100 km/h von Bedeutung. Dabei handelt es sich um reine Schwingungen des Lenksystems. Grundsätzlich ist jedes nachlaufgeführte Rad (Kraftradvorderrad: Abstand Radaufstandspunkt zum Durchstoßpunkt der theoretischen Drehachse – auch als sogen. Teewageneffekt bekannt -) hiervon betroffen. Beim Pendeln handelt es sich um eine kombinierte Roll- u Gierbewegung des gesamten KradRumpfes, wobei das Lenksystem gegenphasig um die Lenkachse schwingt. Dem Kraftradreifen kommt als wichtiges federndes u dämpfendes Element beim Abbau dieser gefährlichen Fz-Schwingungen eine wesentliche Funktion zu.

Schlussfolgerung:
Unter Würdigung o.g. Vorgaben wird auch weiterhin im Sinne der Verkehrssicherheit an der Gegebenheit festgehalten, Beschränkungen bei Krädern in Form von Fabrikats-/Typbindungen für Reifen bei einspurigen Fz vorzunehmen.


Richtige Anwendung des § 19 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) u des Beispielkataloges bei Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz (Rili 97/24/EG) mit anderen als in den Fz-Papieren angegebenen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnungen. BMVBW/S 33/36.15.13-02 vom 11.10.2000:

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen u der Unterrichtung über verschiedenste Verfahrensweisen wird zur Klarstellung Folgendes bekannt gegeben: Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz sind Unsicherheiten im Umgang mit den sogen „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen usw“ entstanden, weil diese für eine Änderungsabnahme nicht mehr herangezogen werden dürfen. Da für den in Frage stehenden Fall keine Änderungsabnahme notwendig ist, hat die oben angesprochene Bescheinigung eine andere Qualität. Sie ist nicht mehr Unterlage für eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs 3, sondern ein Beleg der Fz- oder Reifenhersteller, mit welchen Fz-/Reifenkombinationen keine Gefährdung zu erwarten ist. Damit sind diese Bescheinigungen auch die Bestätigung der Produkthaftung der Hersteller.

Im VkBl 1998 S 904 wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen nach ECE-R 75 bzw EG-Rili 97/24/EG beschrieben. Im Abs 1 ist ausgeführt, dass grundsätzlich die Fabrikatsbindung erhalten bleibt. Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl 1999 S 451)[1] ist zusätzlich unter dem Punkt 5.9 auf die Verfahrensweise eingegangen worden. Wie nach den vorgenannten Verlautbarungen richtig verfahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert:
Ein FzHalter möchte sein Fz mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen FzPapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen „Fabrikatsbindung“. Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein.
Der FzHalter erwirbt nun einen Reifen mit einem Typ-Genehmigungszeichen
nach EG zB: https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... =506.0oder nach ECE zB https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... key=506.0u derselben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung. Zusätzlich erhält er eine der oft als „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung“ oder ähnlich bezeichneten Bescheinigung vom FzHersteller seines Krad oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fz fahren darf.

Gemäß § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 ist aufgrund der vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten. Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 iVm § 19 Abs 3 Nr 2 Buchst a und b, liegt eine Teilegenehmigung vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Rili 97/24/EG oder der ECE-R Nr 75. Somit ist, wie zuvor aus Spalte 4 ersichtlich, eine Änderungsabnahme nicht erforderlich. Daraus folgt in Bezug auf den gewählten Reifen:
· –Eine weitere Befassung nach § 19 ist nicht notwendig.
· –Bei einer HU nach § 29 ist, wie am obigen Beispiel veranschaulicht, eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette nicht zulässig.
· –Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf das Fz nicht beanstandet werden, weil es sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Zur besonderen Klarstellung sei an dieser Stelle vermerkt, dass die vorstehende Erläuterung nur für Reifen nach der EG-Rili 97/24/EG oder der als gleichwertig geltenden ECE-R Nr 75 zutrifft u nicht allgemein für alle Reifen.



Ich hoffe Ihnen mit vorstehenden Ausführungen das Thema nähergebracht zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Referat 43 Straßenverkehrsrecht -Straßenrecht und Verkehrssicherheit-
Windmühlenstr. 1-2, 30159 Hannover
Tel. 0511-120-7861, Fax - 120-99-7861

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Re: Metzler Z6 oder Pirelli Strada???

#32

Beitrag von Trobiker64 » 05.08.2019 20:21

Die gesetzgebende Bundesbehörde sagt aber das Gegenteil, genau wie die zugrundeliegende europäische Richtlinie 97/24/EG Kap 1 Anhang III. Die v.g. Richtlinie ist auch die Grundlage des §36 StVZO (Anlagenblätter). Die Landesbehörde in Niedersachsen hat alten Bullshit geschrieben. :roll: :roll: Denn das erwähnte Verkehrsdatenblatt von 1998 , mit Vorgabe der Typenbindung , wurde schon mehrfach geändert. Zudem wurde hier Zulassungsrecht und Produkthaftung miteinander vermischt. Und die entscheidende Änderung erfolgte im Oktober 2000 über die Seite 627 mit ausschließlichem Bezug auf die v. g. Richtlinie. Es könnte bestimmt interessant werden diese Stellungnahme mal zur europäischen Kommision zu schicken. :twisted: :twistet Also nochmal, für europäische Typengenehmigungen gibt es formal keine Reifenfabrikats- und Typenbindungen mehr. Damit können alle bauartgenehmigten Reifen (entsprechend Größe, Last- und Speedindex) verwendet und auch Fabrikate gemischt werden.

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