Eintragung Federbeine


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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tdassel
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Re: Eintragung Federbeine

#16

Beitrag von tdassel » 21.03.2016 16:29

Trobiker64 hat geschrieben:
tdassel hat geschrieben:Wenn Öhlins Dich auf direktem Weg zum TÜV schickt mit einem Teilegutachten, um Dir den korrekten Anbau bestätigen zu lassen und eine Änderungseintragung zu machen, weil sonst Deine Betriebserlaubnis erlischt, dann denke ich wirst du mit Deiner Argumentation im Falle eines Falles nicht weit kommen.
Mal zur Info, nur weil ein Bauteil auf Basis eines TGA nicht eingetragen ist, erlischt noch nicht die BE. Sondern es handelt sich um einen Verstoß gegen den Para.13 FZV (Pflichten des Halters). Wird in der Regel mit 0-25€ honoriert.
Trobiker64 hat geschrieben: sofern alles korrekt eingebaut ist und das Beinchen selbst in irgendeiner Form legitimiert ist.

Also nochmal, ist das Federbein über die BE eines anderen Motorrades schon erfasst (also technisch verwendbar) und es ist korrekt eingebaut, sehe ich kein Erlöschen der BE im Rahmen des Para. 19.2 StVZO (Gefährdung). Die formale Eintragung in die Papiere auf Basis des Para. 13 (FZV) ist natürlich sicherer vor Diskussionen mit der Rennleitung. Um in Bedrängnis zu kommen, sollten aber auch die Kontrolleure erkennen können, ob das Beinchen original ist oder nicht. Da wird eher ein großer Lottogewinn wahrscheinlicher.
Das ist so nicht korrekt. Ich verweis hier mal auf den entsprechenden Paragraphen 19:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile

a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile

a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder


Für dein Federbein existiert kein Gutachten/BE oder sonstiges zum Einbau für die SV, damit is die BE erloschen und wegen Nichteintragung ( Änderungsabnahme ) hängst Du direkt mit Vorsatz drin, d.h. mit Deinen 25Euro kommst Du da nicht ganz hin.
Das Eure Dorfpolizei sowas bei einer Kontrolle nicht findet: Schön für Dich.

Im Falle eines Unfalls wird ein Gutachter der generischen Versicherung sich gerade diese Dinge sehr genau ansehen und auch finden und dann bist Du mit bis zu 5000 Euro dabei, für die Dich Deine Versicherung in Regress nehmen kann.

Änderungen am Fahrwerk gehören auf jeden Fall zu den Punkten, die ggf. die Verkehrssicherheit beeinflussen.

Das wäre mir das Risiko nicht wert.

Thomas
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Re: Eintragung Federbeine

#17

Beitrag von Trobiker64 » 21.03.2016 20:15

tdassel hat geschrieben:(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen............
Um so zu argumentieren, bedarf es zunächst einer "Gefährdung" nach Para. 19.2 StVZO. Und diese "abstrakte" Gefährdung ist nur anwendbar bei Sicherheitsbauteilen wie z.B. Bremsen oder Lenkung, aber nicht bei anderen Anbauteilen bei korrektem Anbau. Oder es liegt eine "direkte" Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vor. Bei einem Anbau des Federbeins, unter den von mir erwähnten Voraussetzungen, besteht aber keine Gefährdung, da die Teile schon in anderen Fahrzeugen Verwendung finden oder TGA besitzen und dadurch prinzipiell geeignet zum Anbau sind. Der von dir zitierte Para. 19.3 beschreibt Ausnahmen, wie nach Para. 19.2 eine sonst klar erloschene BE (z.B. Bremse Marke Eigenbau) dann nicht erlischt, wenn der Anbau der Teile in irgendeiner Form über z.B. Dokumente und/oder technische Abnahmen legitimiert ist. Diese Situation besteht hier aber nicht.

Ich möchte dies mal an einem anderen Beispiel erklären: Angenommen du verwendest einen Bugspoiler ohne ABE oder sonstige Papiere. Nach deiner Argumentation wäre dann die BE weg, da nicht eingetragen. Ist aber so pauschal falsch, da es auf verschiedene Faktoren ankommt, und konkret erst eine Gefährdung zum Erlöschen der BE führt. Da es sich aber um ein gewöhnliches Anbauteil handelt und das Ding korrekt angebaut ist, ist zunächst kein Gefährdungstatbestand gegeben und die BE erlischt nicht (müsste formal aber eingetragen werden). Würde dieser Bugspoiler allerdings auf der Straße schleifen und könnte jeden Moment auf der Straße liegen, liegt eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vor und die BE ist futsch.

tdassel hat geschrieben:Für dein Federbein existiert kein Gutachten/BE oder sonstiges zum Einbau für die SV, damit is die BE erloschen
Das ist so pauschal Unsinn, da die Verwendbarkeit des Bauteils über andere Fahrzeugtypen und deren BE legitimiert ist. Funktioniert das Federbein dann im anderen Fahrzeug, besteht auch keine Gefährdung. Und genau diese Gefährdung muss man dir auch nachweisen im Gegensatz zu sog. Sicherheitsbauteilen. Dort wird eine abstrakte Gefährdung aufgrund fehlender Papiere zu Grunde gelegt.

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Re: Eintragung Federbeine

#18

Beitrag von artur.h » 21.03.2016 20:57

Hab auch ein Kawa ZX10R Federbein drin. Letztes Jahr waren beim Kurventraining zufällig zwei Prüfer vom TÜV dabei. Als ich sie drauf angesprochen haben mir beide nen Vogel gezeigt und meinten sinngemäß, dass ich mir doch keine Probleme machen soll wo keine sind.
Sie sagten, dass das sowieso keiner checkt, wenn man ihn nicht darauf hinweißt. Weder irgend ein Prüfer, noch die Polizei.
Kaum einer von denen hat im Kopf wie das Original Federbein aussieht.

Also, einfach fahren und sich daran erfeuen.
So mach ich es auch. Zumindest, wenn die Maschine wieder läuft. :)

Wenn ich mir die letzten Beiträge so durchlese........Face Palm. :P
Solche Probleme gibt es nur in Deutschland.

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Re: Eintragung Federbeine

#19

Beitrag von tdassel » 24.03.2016 10:19

Moin,

Ich will hier beileibe nicht Spielverderber oder Moralapostel sein, aber wenn man sieht in welcher Art und Weise teilweise im Sinne der Versicherungen und gerade gegen Motorradfahrer an Gerichten geurteilt wird, dann kann man mit so etwas nicht vorsichtig genug sein.

Ich verweise hier mal auf die Argumentation in diesem Gerichtsurteil ( http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... p?rowguid={33F9B03E-B558-46F6-8E91-4CCAB03787B4}[/url], die mir persönlich etwas die Haare zu Berge stehen lässt. Dort geht es um ein getuntes Auto. Die Tuningmaßnahme selbst ist nach dem Urteil trotzdem sie illegal und BE erloschen war nicht unfallverursachend gewesen ( Der Beifahrer wurde beim Unfall getötet ). Es wurde tatsächlich in die Richtung argumentiert, daß durch das Tuning die Geisteshaltung der Fahrers in Richtung unverantwortliche Fahrweise verschoben wurde, weil die Tuningmaßnahme ja auch ausgereizt werden soll und dadurch der Versicherungsschutz erlischt.


Der Kläger hatte an dem Fahrzeug folgende Veränderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen:
- Veränderung der Bereifung (215/45 ZR 17 auf Felgen real 7,5 J 17 H 2 ET 35)
- Spurverbreiterung durch Distanzringe von 10 mm Dicke an der Vorderachse und 15 mm Dicke an der Hinterachse
- Leistungssteigerung durch Öttinger-Bausatz von 66 kW- auf 81 kW-Motorleistung
- Tieferlegung des Fahrwerks.


Schlussendlich konnte die Versicherung sich aus der Zahlungsverpflichtung ( Vollkasko des Fahrzeuges ) nehmen.

Folgt man der Argumentation des Urteils, dann ist ein jeder von uns, der sein Mopped durch andere Reifen, Federelemente, Luftfilter, Nockenwellen optimiert auch darauf fixiert das Potential der Maßnahme voll auszuloten und dafür auch Gesetzesübertretungen billigend in Kauf zu nehmen.

Besonders krass ein Urteil aus Frankfurt. wo es nicht um BE geht, aber die Geisteshaltung deutscher Richter gegen Motorradfahrer verdeutlicht:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Krad9.php

Dieses Urteil wurde zum Glück in Teilen kassiert ( http://www.kradblatt.de/2013-11-02-09-2 ... er-schuld-), aber die Gerichtsbarkeit ist Bikern tendenziell nicht so positiv gegenüber eingestellt, wie man auch in den anderen Urteilen dieser Sammlung ablesen kann, d.h. ohne Teilschuld des Bikers geht es selten ab: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Kradunfaelle.php


Wie gesagt, muss jeder für sich selber entscheiden, den wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" und nachdem ich schon total verquere Argumentationslinien und völlige abwegige Mutmaßungen, denen auch noch Gehör geschenkt wurde, vor Gericht selbst miterlebt habe geb ich mir eher den Face Palm bei den Leuten, die so was hier auf die leichte Schulter nehmen.


Thomas
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Re: Eintragung Federbeine

#20

Beitrag von DavHei » 24.03.2016 10:56

Ist halt die Frage, wie man das Urteil bezuglich die vorgenommene Maßnahmen des Verurteilten mit dem Einbau eines anderes Federbeins vergleichen kann.

Spurverbreiterung, breite schlappen, motorturning und Tieferlegung sind Sachen um auf dicke Hose zu machen.

Das GSXR-Federbein (darum geht es in diesem thread) wird eingebaut um das Fahrverhalten positiv zu beeinflussen (besseres Ansprechverhalten bei unebener Straße etc.) und - sag ich jetzt mal so - auch ein stuck weit die Sicherheit zu verbessern.

Hätte der beschuldigte im o.g. Urteil statt des Proll-Tunings ein uneingetragenes Komfortfahrwerk eingebaut, wäre das Urteil vermutlich anders ausgefallen.
Gruß
David

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Re: Eintragung Federbeine

#21

Beitrag von Trobiker64 » 24.03.2016 11:03

@tdassel
Im Grunde gebe ich dir ja Recht. Unverantwortliches Tuning muss nicht sein und sollte sanktioniert werden. Aber warum ist denn der Para.27 aus der StVZO gestrichen worden, womit jede Änderung zum Erlöschen der BE geführt hatte ?! Weil eben viele Änderungen nicht problematisch sind und somit einer Einzelbewertung unterliegen sollten. Vorher hatte man da mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Ich finde daher die Auslegung des Para.19 für äußerst angemessen. Und was soll bei einem korrekt eingebautem funktionierenden Federbein bitte gefährlich sein, nur weil es nicht eingetragen ist ?
tdassel hat geschrieben:Schlussendlich konnte die Versicherung sich aus der Zahlungsverpflichtung ( Vollkasko des Fahrzeuges ) nehmen.
Das ist aber nicht das Thema, sondern Zahlungsverweigerungen der Haftpflichtversicherung. Und dort können sich Versicherungen nicht so einfach aus den Zahlungsleistungen herauswinden, da hier in Deutschland Versicherungspflicht besteht. Bei der Vollkasko können auch schon kleinere Vergehen, die in den Bereich der groben Fahrlässigkeit gehen, zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.

PS: Ich könnte dir da auch Fälle nennen, wo eben z.B. in zweiter Instanz beim Kölner OLG (Rad-/Reifenkombination beim PKW) festgestellt wurde, dass die BE im konkreten Fall nicht erloschen war. Mit einem Seitenhieb zu den Kollegen beim Amtsgericht in erster Instanz, mal endlich geltendes Recht anzuwenden. :D
Zuletzt geändert von Trobiker64 am 24.03.2016 11:07, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Eintragung Federbeine

#22

Beitrag von bigrick » 24.03.2016 11:07

Das genannte Urteil bezieht sich auf die Leistungserbringung einer Versicherung bezüglich ihrer VOLLKAKSO Leistung.
Kurz: Die Versicherung ist nicht verpflichtet für ein Fahrzeug eine Kaskoleistung zu erbringen wenn dieses Umgebaut ist und das nicht gemeldet ist. Das ist durchauch auch nachzuvollziehen, da sich der Kaskobeitrag nach dem Wert des Fahrzeugs richtet und stark veränderte Fahrzeuge teilw. gar nicht Kaskoversichert werden weil die Wertfestellung praktisch unmöglich ist. Wer sich Räder für 3000€ an sein Auto schnallt das aber nur 3000€ Wert ist, braucht sich nicht zu wundern wenn die Versicherung im Schadensfall fragt ob man noch ganz glatt ist.

Summa Sumarum: Dieser Fall hat nichts mit der Haftpflichtleistung einer Versicherung zu tun. Bei den Kaskos kann man abschließen was man will (weshalb das Urteil auch nicht unbedingt übertragbar ist auch andere Versicherungen, jede Versicherung hat in ihren Klauseln was anderes stehen), die Haftpflicht aber nur nach relativ strengen gesetzlichen Grundlagen.

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Re: Eintragung Federbeine

#23

Beitrag von tdassel » 24.03.2016 15:24

Hallo,

Lest ihr eigentlich was ich poste ? es geht NICHT um die Vollkaskoversicherung !

Was ich darlegen wollte, ist die Argumentationsschiene der Gerichte und Versicherungen, völlig egal ob Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko. Und wie im Urteil nachzulesen ist, kam es in diesem Fall NICHT auf die technische Veränderung an, sondern auf die angenommene Geisteshaltung des Fahrers das Tuning auch voll ausreizen zu wollen.

Strafferes Fahrwerk, so wie der Autobesitzer das gemacht hat könnte man genauso als Fahrwerksverbesserung werten, wie Dein GSXR Federbein, weil der eher nix schlechteres verbaut hat, als die Originalbeine und die wurde ja auch nicht als ursächlich im Urteil gewertet.

Bei der Haftpflicht kannst Du wie weiter oben geschrieben und auch in Deinem Vertrag nachzulesen mit bis zu 5000 Euro hergezogenen werden.
Jede Versicherung versucht die Zahlungen für sich zu minimieren und wird jede Gelegenheit prüfen dies zu tun und da ist so ein nicht eingetragenes Federbein ein super Aufhänger. Versicherungen haben viel Zeit, besonders wenn es ums zahlen geht und so lange bis diverse Gutachter nicht bewiesen haben, daß Dein nicht eingetragenes Federbein keine Mitschuld irgendeiner Art am Unfall trifft, bei dem Du vielleicht schwer verletzt wurdest, nicht mehr arbeiten kannst etc. werden die Dir keinen Cent überweisen, selbst wenn der Gegner Dich 1a über den Haufen gefahren hat. Was meinst Du wofür die Anwälte haben, die tag ein tagaus nix anderes machen, als nach Zahlungsvermeidungsoptionen zu suchen ?

Den Ärger für die paar Euro "gesparte" Eintragungskosten ?

Ich glaube nicht...
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Re: Eintragung Federbeine

#24

Beitrag von bigrick » 24.03.2016 16:41

tdassel hat geschrieben:es geht NICHT um die Vollkaskoversicherung
Es geht nur darum.
tdassel hat geschrieben:sondern auf die angenommene Geisteshaltung des Fahrers das Tuning auch voll ausreizen zu wollen.
Falsch (nicht krumm nehmen, aber das will ich klären). Wie in der Urteilsbegründung nachzulesen darf die Versicherung ihre Leistung zurückstellen weil die Veränderungen an dem Fahrzeug nicht angegeben wurden. Logisch. Wenn die Veränderungen an den Fahrzeug dazu führen das ein Auto nicht mehr 4.000€ sonder 8000€ Wert ist und ich als Versicherer davon nix weiß, würde ich auch blöde gucken. Grobe Fahrlässigkeit wurde im Urteil explizit ausgeschlossen (wozu leichtfährtige Fahrmanöver und auch das Fahren und Alkohol rein zählen, beiden in dem Fall relevat). Das hat trotzdem NIX mit der Haftpflich zu tun.

Kasko: Auto hat einen Wert von 10.000€ -> Auto völlig schrott (egal wie es dazu kam, bis auf ein paar Außnahmen) -> Versicherung bezahl Wert des Autos abzüglich Restwert
Haftpflicht: Auto putt (weil ich ich zu dämlich zum fahren bin und nicht weil ich 19 Zoll 265er Walzen nicht eingetragen habe), Mitfahrer putt, Unfallgener putt, Laterne putt, Fußgänger putt, eigener Arm putt -> Versicherung zahlt Heilkosten, Sachschäden ggü. Dritten, Schmerzensgelder, Abtransport, Reparaturkosten der Kommune oder Stadt für Laterne, Verdienstausfälle, evtl. Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden bla, bla etc... Die Schrauben die ich jetzt im Arm stecken habe, bezahlt meine Krankenkasse und nicht die Versicherung. Und die Versicherung zahlt das völlig unabhäling davon wie es dazu kam und unter welchen Umständen (bis auf ein paar wenige Außnahmen). Sie muss zahlen denn sie ist HaftPFLICHTversicherung. IMMER! In Regress kann die Versicherung gehen wenn sie nachweißen kann, das man fahrlässig oder leichtfertig gehandelt hat oder seinen Pflichten als Versicherter nicht nachgekommen ist (was i.d.R. fahrlässigkeit oder leichtfertigkeit bedeutet, und bei meiner Versicherung auch nicht gemeldete Umbauten einschließt, wenn dadurch eine Gefahrenerhöhung entstanden ist und der Umbaun ursächlich für den Unfall ist (das hab ich mir nicht ausgedacht sonder das ist fast ein 1 zu 1 Zitat aus den Versicherungbedingungen)). Dieses Urteil ändert nichts an der Haftpflichtsituation. Der Mangel/Umbau der zum Erlöschen der BE geführt hat (das muss die Versicherung erst mittels Sachverständingen nachweißen) muss ursächlich dafür gewesen sein damit die Versicherung in Regress gehen kann. (Grund 1 warum man sowas eintragen lassen sollte)

Der großen Unterschied zur Renleitung: Fällt denen ein Umbau auf und man(n) kann sich nicht erklären, wird im dümmsten Fall die Kiste vor Ort still gelegt und es gibt ne saftige Strafe. Das dürfen die ohne Sachverständigen - und auch nur die. (Grund 2 warum man sowas eintragen lassen sollte).
Der große Unterschied zum Tüv: Fällt dem Tüver auf das ein Umbau nicht eingetragen ist und auch keine Papiere da sind - gibts kein Sticker am Heck (Grund 3 warum man sowas eintragen lassen sollte)

VG ;) bier

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