Das ist so nicht korrekt. Ich verweis hier mal auf den entsprechenden Paragraphen 19:Trobiker64 hat geschrieben:Mal zur Info, nur weil ein Bauteil auf Basis eines TGA nicht eingetragen ist, erlischt noch nicht die BE. Sondern es handelt sich um einen Verstoß gegen den Para.13 FZV (Pflichten des Halters). Wird in der Regel mit 0-25€ honoriert.tdassel hat geschrieben:Wenn Öhlins Dich auf direktem Weg zum TÜV schickt mit einem Teilegutachten, um Dir den korrekten Anbau bestätigen zu lassen und eine Änderungseintragung zu machen, weil sonst Deine Betriebserlaubnis erlischt, dann denke ich wirst du mit Deiner Argumentation im Falle eines Falles nicht weit kommen.Trobiker64 hat geschrieben: sofern alles korrekt eingebaut ist und das Beinchen selbst in irgendeiner Form legitimiert ist.
Also nochmal, ist das Federbein über die BE eines anderen Motorrades schon erfasst (also technisch verwendbar) und es ist korrekt eingebaut, sehe ich kein Erlöschen der BE im Rahmen des Para. 19.2 StVZO (Gefährdung). Die formale Eintragung in die Papiere auf Basis des Para. 13 (FZV) ist natürlich sicherer vor Diskussionen mit der Rennleitung. Um in Bedrängnis zu kommen, sollten aber auch die Kontrolleure erkennen können, ob das Beinchen original ist oder nicht. Da wird eher ein großer Lottogewinn wahrscheinlicher.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
Für dein Federbein existiert kein Gutachten/BE oder sonstiges zum Einbau für die SV, damit is die BE erloschen und wegen Nichteintragung ( Änderungsabnahme ) hängst Du direkt mit Vorsatz drin, d.h. mit Deinen 25Euro kommst Du da nicht ganz hin.
Das Eure Dorfpolizei sowas bei einer Kontrolle nicht findet: Schön für Dich.
Im Falle eines Unfalls wird ein Gutachter der generischen Versicherung sich gerade diese Dinge sehr genau ansehen und auch finden und dann bist Du mit bis zu 5000 Euro dabei, für die Dich Deine Versicherung in Regress nehmen kann.
Änderungen am Fahrwerk gehören auf jeden Fall zu den Punkten, die ggf. die Verkehrssicherheit beeinflussen.
Das wäre mir das Risiko nicht wert.
Thomas