Hat einer diese Blinker in Deutschland eingetragen?


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
Doctor Spoktor


#16

Beitrag von Doctor Spoktor » 15.01.2004 11:39

zum thema 24cm abstand

Bild

http://www.fechter.de



das sind höchstens 14cm

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Anaconda
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#17

Beitrag von Anaconda » 15.01.2004 11:54

@ svbomber,
so häßliche dinger würde ich mir nie an meine Moped bauen.
Gedanke der Woche:
Schön wenn die SV fährt.

Ich freu mich! Machste mit?
Hach, ist das schön.
Kantsteinschwalbe 2015

Jan Zoellner
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#18

Beitrag von Jan Zoellner » 15.01.2004 12:22

-> SVBomber: Die unteren von Dir gezeigten Blinker sind nur als Zusatzblinker erlaubt (wer macht sowas eigentlich an nem Mopper?).

Ciao
Jan
--
If ya don´t spend the most money on tires and gas, ya ain´t havin´ enough fun.

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#19

Beitrag von svbomber » 15.01.2004 12:33

Jan Zoellner hat geschrieben:-> SVBomber: Die unteren von Dir gezeigten Blinker sind nur als Zusatzblinker erlaubt (wer macht sowas eigentlich an nem Mopper?).
:oops: ich hab sie von Blitzi's Homepage und seiner alten 2000 SVS.

Gelöschter Benutzer 431


#20

Beitrag von Gelöschter Benutzer 431 » 15.01.2004 14:13

Man es geht nicht um die Blinker vorne .....hinten !!!!!!!!!!!! :evil:

@Spoktor ....is klar das das nicht 24 cm sind ....aber bei der SV könnte es passen !

SV-OLE


#21

Beitrag von SV-OLE » 15.01.2004 19:36

Hallo!!!!

Lichttechnische Einrichtunge Anzahl und Abmessungen lt.
StVZO http://www.tuev-sued.de/mobilitaet/fahr ... nricht.pdf ung EG-Recht

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#22

Beitrag von JokeR » 15.01.2004 22:06

Hallo,

wenn ich mich recht erinnere hat el Kaputtnik solche Blinker an seinem
Umbau verbaut. Habe dies auf dem letzten Treffen gesehen.
Weis allerdings nicht, ob er den Segen des TÜV hat.

Gruss JokeR
Immer ein Stück Asphalt unterm Gummi
________________________________________
Wo kämen wir hin, wenn jeder sagen würde: Wo kämen wir hin, und keiner ginge hin, um zu sehen wohin wir kämen, wenn wir gingen.

SV-OLE


#23

Beitrag von SV-OLE » 15.01.2004 22:39

JokeR hat geschrieben:Hallo,

wenn ich mich recht erinnere hat el Kaputtnik solche Blinker an seinem
Umbau verbaut. Habe dies auf dem letzten Treffen gesehen.
Weis allerdings nicht, ob er den Segen des TÜV hat.

Gruss JokeR
Man brauch nicht den Segen des TÜV´´s, bei Blinkern nach EG-Recht oder ECE-Zulassung. Man muß lediglich auf die Anbauvorschriften achten.

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Gutso
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Re: Hat einer diese Blinker in Deutschland eingetragen?

#24

Beitrag von Gutso » 16.01.2004 11:26

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Zuletzt geändert von Gutso am 24.12.2011 20:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Aldo
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#25

Beitrag von Aldo » 16.01.2004 11:59

wie Rookie schon sagte. diese SV war dort am Stand:
Bild
und er meinte, daß es keine Schwierigkeiten mit dem TÜV gibt!

Ja @MO geh doch mal konkret fragen. Diese Vermutungen hier und auch Aussagen von Werkstätten bringen nicht viel und sind völlig unrelevant!
1992 Rinderwahn,
1999 Weltuntergang nach Nostradamus,
2000 Millenium-Bug,
2002 SARS,
2005 Vogelgrippe H5N1 Virus,
2009 Schweinegrippe H1N1 Virus,
21.12.2012 Weltuntergang im Maya-Kalender,
2014 Ebola,
2020 Corona werde ich sicherlich auch überleben

Chung


#26

Beitrag von Chung » 16.01.2004 12:25

Also...ich hab auch mal irgendwo gelesen, dass die dinger nicht TÜV-konform sind...wegen den schon genannten Gründen.
Find die Dinger aber eh net so berauschend, so dass ich es in Kauf nehmen würde mir wegen so ein paar blinkern einen Stress zu machen, bzw. machen zu lassen. Aber über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten.

jensel
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#27

Beitrag von jensel » 16.01.2004 17:57

Die SV kenn ich doch. Der war doch auch am Samstag beim Treffen auf dem Prüfstand!

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#28

Beitrag von Gutso » 16.01.2004 18:17

[Edit]
Zuletzt geändert von Gutso am 24.12.2011 20:57, insgesamt 1-mal geändert.

Gelöschter Benutzer 431


#29

Beitrag von Gelöschter Benutzer 431 » 30.01.2004 19:42

Bild

So hab mal ne Anfrage zum Tüv geschickt !

Sehr geehrter Herr *******,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Fahrtrichtungsanzeiger (FAZ) an Motorrädern müssen bauartgenehmigt sein und ein Genehmigungszeichen tragen.
Die FAZ an Motorrädern müssen immer symmetrisch zur Längsmittelachse des Fahrzeugs angebracht werden.
Die Unterkante der Lichtaustrittsflächen darf nicht weniger als 350 mm und nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Der Abstand zwischen den Innenrändern der Lichtaustrittsflächen darf nicht weniger als 180 mm betragen.
Die FAZ müssen nach oben und unten unter einem Winkel von jeweils 15 Grad zur Waagerechten sichtbar sein.
Die FAZ müssen jeweils unter einem Winkel von 80 Grad zur Fahrzeuglängsmittelachse nach außen und unter einem Winkel von 20 Grad nach innen sichtbar sein.
Die FAZ dürfen nicht durch das Kennzeichen verdeckt sein und selbst das Kennzeichen nicht verdecken.
Das Kennzeichen darf nicht tiefer als 300 mm über der Fahrbahn angebracht und nicht mehr als 30 Grad zur Senkrechten nach vorn geneigt sein.
Ich bezweifele allerdings, dass die abgebildeten FAZ tatsächlich so angebaut wurden, wie es die Bauartgenehmigung vorschreibt (Lage zur Fahrbahnebene bzw. Fahrzeuglängsachse).
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de


Tja schaut wohl schlecht aus :cry:

Grüße

MO

Martin650


#30

Beitrag von Martin650 » 30.01.2004 20:49

Laut http://www.superdriver.de/driving/daten ... tvzo54.htm gilt:

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen, oder

Blinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene muss mindestens 280 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

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