Wenn der kürzeste und schnellste Weg über die Bahn zur Arbeit führt und die Alternative über die Stadt führt oder längere Urlaubsanreisen über die Autobahn führen, ja dann ändert man seine Meinung schnell.Roughneck-Alpha hat geschrieben:Wenn Du freiwillig die Bahn nimmst, verstehe ich Deine Zweifel.
Ein Auszug aus der 97/24/EGRoughneck-Alpha hat geschrieben:Dazu hätte ich gerne einen vertrauenswürdigen Text.
Denn explizite Aussagen zur prozentualen Abweichung sind mir nicht bekannt.
4.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungen
4.2.1. Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung darf unter den nachstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzung unterschieden.
4.2.1.1. Für jede Übersetzung, die bei der Prüfung des Typs I benutzt wird, ist das Verhältnis
E = >NUM>V2 - V1 >DEN>V1
zu ermitteln;
hierbei bedeuten V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1 000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.
4.2.2. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 8 % ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen.
4.2.3. Ist für mindestens eine Übersetzung das Verhältnis E ≥; 8 % und für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 13 %, so sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde auswählen kann. Das Prüfprotokoll ist dem Technischen Dienst zu übergeben.
Ich habe im Forum dieses Thema schon mal angeschnitten. Diese Vorgaben sind in den Homologationsrichtlinien der EU 97/24/EG Kap.5 Anhang II Pkt. 4.2 bzw. 4.2.2, Seite 239 (pdf-Dokument) formuliert.


Übrigens, die v.g. Richtlinien sind im Fahrzeugschein vermerkt (Punkt 1 alter Schein, Punkt 14 neuer Schein).

