so hatte heute ein langes gespräch mit dem tüv:
hier nur kurz für den lenker: alles was für das fahrzeug eine abe hat kann so verwendet werden, demzufolge auch der lenker. hat dieser aber keine abe im zusammenhang mit der gabelbrücke und umgekehrt, dann ist essig und es bedarf einer einzelabnahme!
mehr zur einzelabnahme und anderen schwierigkeiten in meinem umbauthread
Lenkeinschlag und Lenkerhoehe
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Raider
Re: Lenkeinschlag und Lenkerhoehe
Wenn es aber für die Gabelbrücke in Kombination mit dem Lenker ein Teilegutachten gibt, bedarf es keiner Einzelabnahme, sondern kann ganz einfach eingetragen werden, sofern alles korrekt montiert wurde. 
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pikachu
Re: Lenkeinschlag und Lenkerhoehe
Lenker und Klemmböcke sind dran und es passt wie angegossen.pikachu hat geschrieben:Hallo,
Will an eine Kante/N K6 einen Lsl Fatbar flach oder einen Rizoma Conic anbauen. Wie sieht es denn da mit dem Abstand von Lenker zu Tank bei vollem Anschlag aus? Gibts da Erfahrungen? Müssen die Lenkerklemmboecke ne bestimmte Höhe haben?
Gruß
Micha
Gaszüge habe ich in die Rechte Rahmenseite verlegt.
Gruß
Micha
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Re: Lenkeinschlag und Lenkerhoehe
Das ist nur zum Teil richtig, da viele Gabelbrücken mit Teilegutachten oder ABE gar keine Lenkertypenzuordnung besitzen, sondern nur Verwendungshinweise für den Lenker definieren. Ein Hersteller wäre ja dumm, wenn er den Einsatzbereich seines Produktes selbst einschränken würde. Bei meiner Spieglerbrücke gibt es jedenfalls keine Lenkervorgaben. Da scheint der Tüvler wohl irgendwelche Vorschriften auswendig gelernt zu haben und bei der praktischen Anwendung wohl mal gefehlt zu haben.Soulrebel hat geschrieben: hat dieser aber keine abe im zusammenhang mit der gabelbrücke und umgekehrt, dann ist essig und es bedarf einer einzelabnahme!
Genau, meistens sind sog. Teilegutachten übrigens die Grundlage zur Erstellung einer ABE beim Kraftfahrtbundesamt. Warum sollte der Lenker auch ein Bestandteil der Einzelabnahme sein, da dieses Bauteil schon geprüft und zugelassen wurde. Es geht nur noch darum, ob der Lenker an die Mopete passt bzw. richtig montiert wurde oder nicht, und dies geschieht im Rahmen des Para. 19.2 oder 19.3 und nicht 21 (StVZO).Raider hat geschrieben: Wenn es aber für die Gabelbrücke in Kombination mit dem Lenker ein Teilegutachten gibt, bedarf es keiner Einzelabnahme, sondern kann ganz einfach eingetragen werden, sofern alles korrekt montiert wurde.
Mich würde mal interessieren wieviel Euronen der Tüvler dann abrufen will für seine Einzelabnahme.