Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Hallo zusammen,
ich wollte mal eure Meinungen bzw Erfahrungen einholen.
Als ich vor einigen Jahren meinen Fahrwerksumbau (USD-Gabel, Federbein, Felgen) nach §21 abnehmen bzw. eintragen hab lassen, wurden mir damals die zu dem Zeitpunkt montieren Reifen in die Fahrzeugpapiere eingetragen:
Begründung war, dass der Umbau nur in Verbindung mit den Reifen geprüft werden kann.
Mir war das relativ egal, da ich mit dem S20 top zufrieden bin und nicht vor hatte einen anderen zu montieren.
Nur jetzt gibt es den S20 mittlerweile halt nicht mehr, sondern nur noch die Nachfolger S21 bzw. S22 ...
... und ich brauche neue Reifen
Der Prüfer der das damals gemacht hat, ist leider nicht mehr im Dienst.
Also hab ich erstmal eine E-Mail an den TÜV geschrieben, ob es möglich wäre die Reifenbindung komplett auszutragen und falls nicht, auf einen anderen Reifen zu ändern. Außerdem welche Prüfung/Abnahme zu welchen Kosten hierfür notwendig ist und welche Prüfstelle bzw. welcher Prüfer das leisten kann. Bisher hab ich leider noch keine Antwort bekommen.
Reifenfreigabe bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung nützt mir nichts, da ja mit der anderen Hinterradfelge ein 180er statt des 160er Reifens montiert ist.
ich wollte mal eure Meinungen bzw Erfahrungen einholen.
Als ich vor einigen Jahren meinen Fahrwerksumbau (USD-Gabel, Federbein, Felgen) nach §21 abnehmen bzw. eintragen hab lassen, wurden mir damals die zu dem Zeitpunkt montieren Reifen in die Fahrzeugpapiere eingetragen:
Begründung war, dass der Umbau nur in Verbindung mit den Reifen geprüft werden kann.
Mir war das relativ egal, da ich mit dem S20 top zufrieden bin und nicht vor hatte einen anderen zu montieren.
Nur jetzt gibt es den S20 mittlerweile halt nicht mehr, sondern nur noch die Nachfolger S21 bzw. S22 ...
... und ich brauche neue Reifen
Der Prüfer der das damals gemacht hat, ist leider nicht mehr im Dienst.
Also hab ich erstmal eine E-Mail an den TÜV geschrieben, ob es möglich wäre die Reifenbindung komplett auszutragen und falls nicht, auf einen anderen Reifen zu ändern. Außerdem welche Prüfung/Abnahme zu welchen Kosten hierfür notwendig ist und welche Prüfstelle bzw. welcher Prüfer das leisten kann. Bisher hab ich leider noch keine Antwort bekommen.
Reifenfreigabe bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung nützt mir nichts, da ja mit der anderen Hinterradfelge ein 180er statt des 160er Reifens montiert ist.
Zuletzt geändert von aVa am 25.04.2023 0:31, insgesamt 1-mal geändert.
- jubelroemer
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Mein Fall ist zwar nicht komplett vergleichbar, aber bei mir hat der TÜVer das GSXR-SRAD-Federbein in Kombination mit 120/70 vorne mit dem Zusatz "Reifenpaar nur von einem Hersteller" eingetragen. Damit kann ich gut leben.
"Age is not a question of numbers"
Scheisse ist, wenn der Furz was wiegt !
ab 11:05 - wie geil !!
W. Müller, Rennfahrer † 28.06.2020
"The lightness is the secret" M.T.
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Ava….
Was du da schreibst könnte 1:1 so von mir gekommen sein, bzw kam schon des Öfteren.
Mir gehts ganz exakt genau so wie dir.
Lösung des Problems: bisher keine.
Als Serienmoped wäre das alles ja mittlerweile wurst, aber bei uns beiden bzw vielen anderen mit solch Umbauten ist mein leider „gearscht“
Ich hab bzgl dieses Themas schon Diskussionen durch mit allen Möglichen Prüforganisationen, jedes Mal ohne Erfolg.
Manche waren tatsächlich willens mir helfen zu wollen, aber trauten sich nicht es auszuführen und eine Bindung auszutragen.
Was du da schreibst könnte 1:1 so von mir gekommen sein, bzw kam schon des Öfteren.
Mir gehts ganz exakt genau so wie dir.
Lösung des Problems: bisher keine.
Als Serienmoped wäre das alles ja mittlerweile wurst, aber bei uns beiden bzw vielen anderen mit solch Umbauten ist mein leider „gearscht“
Ich hab bzgl dieses Themas schon Diskussionen durch mit allen Möglichen Prüforganisationen, jedes Mal ohne Erfolg.
Manche waren tatsächlich willens mir helfen zu wollen, aber trauten sich nicht es auszuführen und eine Bindung auszutragen.
Kaum macht man's richtig, schon funktioniert's
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Zu meiner 6" Felge hat der Prüfer sinngemäß eingetragen:
Alle Reifen für die es in Seriengröße eine Freigabe gibt.
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Gruß Jürgen
- jubelroemer
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
....und was heißt das genau in der PraxisBlack Jack hat geschrieben: ↑23.04.2023 6:49Zu meiner 6" Felge hat der Prüfer sinngemäß eingetragen:
Alle Reifen für die es in Seriengröße eine Freigabe gibt.
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Das heißt, wenn der Reifen eine Freigabe in 180 hat, darf ich ihn auch in 190 fahren.
Gruß Jürgen
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Ist es richtig, dass es sich um eine Kante K6 handelt? Dann kannst du dir das sparen. Die Kante hat eine europäische Typengenehmigung und das bleibt auch so, egal wie viele Änderungen daran durchgeführt werden. Europäische Typengenehmigungen unterliegen keiner Reifentypenbindung (einschließlich Herstellerbindung). In der Knowledgebase hatte ich das ja schon ausführlich beschrieben. Dem entsprechend bist du auch nicht von Reifentypenbindungen abhängig und benötigst keine Reifenfreigaben. Der Reifentypeneintrag in Kombination mit geänderten Reifengrößen und geänderten Felgen in den Fahrzeugpapieren sind davon nicht berührt, da es für die Reifentypen eindeutige Rechtsvorschriften gibt (97/24/EG Kap.1 Anhang III). Der Sachverständige schreibt die Reifentypen nur deshalb in die Papiere, weil er auch aus (Produkt-) Haftungsgründen die Verantwortung für die Eintragung hat. Das hat aber nichts mit dem Zulassungsrecht, hinsichtlich TÜV und Polizei, zu tun. Andere verwendeten Reifentypen, als in den Papieren eingetragen, laufen auf eigene Verantwortung. Nur,... dein Fahrzeug ist älter als zehn Jahre und massiv umgebaut. Da existiert sowieso keinerlei Produkthaftung des Fahrzeugherstellers mehr. Verwende die Reifentypen, die du magst, und gut is.aVa hat geschrieben: ↑21.04.2023 11:47Also hab ich erstmal eine E-Mail an den TÜV geschrieben, ob es möglich wäre die Reifenbindung komplett auszutragen und falls nicht, auf einen anderen Reifen zu ändern. Außerdem welche Prüfung/Abnahme zu welchen Kosten hierfür notwendig ist und welche Prüfstelle bzw. welcher Prüfer das leisten kann. Bisher hab ich leider noch keine Antwort bekommen.
Für dich wäre dieser Punkt eh nicht relevant. Aber davon abgesehen, ist eine Reifentypenbindung nicht an die Reifengröße gebunden. Das ist vor allem für Besitzer eines Motorrades mit nationer Betriebserlaubnis und Reifentypenbindung interessant, die mehrere Reifengrößen eingetragen haben. Oder anders ausgedrückt, besitzt man vom Reifenhersteller eine Freigabe über einen Reifentyp mit der originalen Reifengröße, so gilt dies auch für alle anderen eingetragenen Reifengrößen.
- Black Jack
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Also hat mein Tüvprüfer das nur nochmal explizit hervorgehoben...
Gruß Jürgen
- Trobiker64
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Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Ich kann hier nur schreiben, wie die Rechtslage bei europ. Typengenehmigungen ist. Der TÜV-Sachverständige hat bei Eintragungen keinen Einfluss mehr auf eine Reifentypenbindung, da es keine Rolle spielt, ob der Fahrzeughersteller über das Zulassungverfahren oder eine Eintragung nach §21 nachträglich durchgeführt wird. Mir ist durchaus bekannt, dass viele Sachverständige diesen Sachverhalt nicht kennen. Ein erstmalig durchgeführtes Zulassungsverfahren bildet die Rechtsgrundlage (Bestandsrecht) zu diesem Zeitpunkt für weitere Änderungen am Fahrzeug. Ich hatte extra 2022 eine Anfrage deshalb beim Bundesverkehrsministerium gestartet um mir dies bestätigen zu lassen. Als mir der Sachverständige den 70er Vorderreifen eingetragen hat, wollte er mir auch so einen Unsinn erzählen, dass nur der Pirelli Diablo Rosso II verwendet werden darf. Danach sah ich mich genötigt direkt vor Ort eine Nachschulung durchführen zu müssen. Der junge Ing. hat sich sogar für die Info bedankt.
Ich lege mal als Anlage das Anwortschreiben auf meine Anfrage ohne persönliche Daten bei.
Ich lege mal als Anlage das Anwortschreiben auf meine Anfrage ohne persönliche Daten bei.
- Dateianhänge
-
- Az_ L 24 _ CKL 1455 StVZO_ Motorrad _ Umbauten technische Änderung _ Rechtsvorschriften ältere Fahrzeuge.pdf
- (22.29 KiB) 53-mal heruntergeladen
Re: Reifenbindung bei Fahrwerksumbau?!
Das Thema macht mich echt wahnsinnig ...
... hab mich jetzt auch mal 1-2 Stunden eingelesen und man findet irgendwie immer wieder wiedersprüchliche Informationen bzw. die Texte lassen entsprechend Interpretationsspielraum.
Was andere Größen angeht, müssen diese ja seit 2019 sowieso bei Reifen ab Herstelldatum 01.01.2020 und für alle Reifen ab 2025 eingetragen werden. Herstellerfreigaben/Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nicht mehr gültig.
Mich interessiert aber ja eigentlich nur die Reifenfabrikatsbindung.
@Trobiker64: Alles was du schreibst konnte ich so auch mit meiner Recherche bestätigen. Allerdings eben auch Gegensätzliches.
z.B.
Somit entfällt nur für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand die Reifenfabrikatsbindung
(siehe z.B. hier bei Punkt 1.1, Voraussetzung 1: https://assets.adac.de/image/upload/v16 ... epkaw3.pdf)
Meine Anfrage beim TÜV-Süd ist weiter unbeantwortet
Hab mir jetzt aber schonmal nen Satz Michelin Pilot Power 2CT bestellt.
Werde aufjedenfall versuchen die Fabrikatsbindung austragen zu lassen. Falls das aber keiner machen will, idealerweise durch einen Eintrag wie bei BlackJack ersetzen lassen und im schlechtesten Fall den anderen Reifen eintragen lassen.
Auf die bevorstehenden Diskussionen und eine evtl. Stillegung habe ich in einer Polizeikontrolle nämlich echt keinen Bock.
Ist mit meinem Moped sowieso jedesmal schon ein echter Akt...
... hab mich jetzt auch mal 1-2 Stunden eingelesen und man findet irgendwie immer wieder wiedersprüchliche Informationen bzw. die Texte lassen entsprechend Interpretationsspielraum.
Was andere Größen angeht, müssen diese ja seit 2019 sowieso bei Reifen ab Herstelldatum 01.01.2020 und für alle Reifen ab 2025 eingetragen werden. Herstellerfreigaben/Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nicht mehr gültig.
Mich interessiert aber ja eigentlich nur die Reifenfabrikatsbindung.
@Trobiker64: Alles was du schreibst konnte ich so auch mit meiner Recherche bestätigen. Allerdings eben auch Gegensätzliches.
z.B.
In einigen Texten wird ein Motorrad mit EG-Typgenehmigung an dem relevante Änderungen vorgenommen wurden, die den Bereich der Räder und deren Freiraum betreffen, quasi gleichgesetzt mit einem Motorrad ohne EG-Typgenehmigung.Trobiker64 hat geschrieben: ↑23.04.2023 14:07Die Kante hat eine europäische Typengenehmigung und das bleibt auch so, egal wie viele Änderungen daran durchgeführt werden. Europäische Typengenehmigungen unterliegen keiner Reifentypenbindung (einschließlich Herstellerbindung).
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Ein erstmalig durchgeführtes Zulassungsverfahren bildet die Rechtsgrundlage (Bestandsrecht) zu diesem Zeitpunkt für weitere Änderungen am Fahrzeug.
Somit entfällt nur für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand die Reifenfabrikatsbindung
(siehe z.B. hier bei Punkt 1.1, Voraussetzung 1: https://assets.adac.de/image/upload/v16 ... epkaw3.pdf)
Meine Anfrage beim TÜV-Süd ist weiter unbeantwortet
Hab mir jetzt aber schonmal nen Satz Michelin Pilot Power 2CT bestellt.
Werde aufjedenfall versuchen die Fabrikatsbindung austragen zu lassen. Falls das aber keiner machen will, idealerweise durch einen Eintrag wie bei BlackJack ersetzen lassen und im schlechtesten Fall den anderen Reifen eintragen lassen.
Auf die bevorstehenden Diskussionen und eine evtl. Stillegung habe ich in einer Polizeikontrolle nämlich echt keinen Bock.
Ist mit meinem Moped sowieso jedesmal schon ein echter Akt...
Re: Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Gerade eine Antwort vom TÜV auf meine Mail bekommen:
"... um die Reifenbindung zu streichen bzw. auf einen anderen Reifen umzutragen, benötigen wir den Montierbarkeitsnachweis des neuen Reifens auf der Felge vom Fahrzeug Hersteller.
Ebenso muss der neue Reifentyp im Verbund mit der bestehenden Felgen abgenommen werden, daher benötigen wir das Gutachten für die Felgen zur Abnahme.
Kostenmäßig sind wir je nach Aufwand bei 150-300 Euro..."
"... um die Reifenbindung zu streichen bzw. auf einen anderen Reifen umzutragen, benötigen wir den Montierbarkeitsnachweis des neuen Reifens auf der Felge vom Fahrzeug Hersteller.
Ebenso muss der neue Reifentyp im Verbund mit der bestehenden Felgen abgenommen werden, daher benötigen wir das Gutachten für die Felgen zur Abnahme.
Kostenmäßig sind wir je nach Aufwand bei 150-300 Euro..."
- Pat SP-1
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Re: Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Das klingt aber reichlich merkwürdig. Dass ein schlauchloser Motorradreifen auf einer Motorradfelge für schlauchlose Reifen in der passenden Größe montierbar ist, liegt doch auf der Hand. Für so etwas gibt es doch die entsprechenden Standards...
Und wenn die Felge eingetragen ist, braucht man doch nicht wieder das Gutachten für die Felge (zumal die ja wie gesagt für alle entsprechenden Motorradreifen geeignet ist. Es gibt definitv keine "Bridgestone S20 only" Felge. )
Und wenn die Felge eingetragen ist, braucht man doch nicht wieder das Gutachten für die Felge (zumal die ja wie gesagt für alle entsprechenden Motorradreifen geeignet ist. Es gibt definitv keine "Bridgestone S20 only" Felge. )
Re: Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Ja, es ist immer wieder faszinierend...Pat SP-1 hat geschrieben: ↑25.04.2023 10:33Das klingt aber reichlich merkwürdig. Dass ein schlauchloser Motorradreifen auf einer Motorradfelge für schlauchlose Reifen in der passenden Größe montierbar ist, liegt doch auf der Hand. Für so etwas gibt es doch die entsprechenden Standards...
Und wenn die Felge eingetragen ist, braucht man doch nicht wieder das Gutachten für die Felge (zumal die ja wie gesagt für alle entsprechenden Motorradreifen geeignet ist. Es gibt definitv keine "Bridgestone S20 only" Felge. )
Vorallem, was soll ein "Montierbarkeitsnachweis des neuen Reifens auf der Felge vom Fahrzeug Hersteller" sein???
Wenn, dann müsste es sich eigentlich um eine Freigabe vom Reifenhersteller des neuen Reifens für das Fahrzeugmodell aus dem die Felge stammt handeln. Das würde ja dann noch irgendwie Sinn ergeben.
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Re: Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Ja, irgendwie ist das alles reichlich wirr und sinnlos. Vor allem vor dem Hintergrund, dass sie schon mal diese Felge, die ja eigentlich gar nicht für das Moped gedacht ist und eine viel gravierendere Änderung als ein anderer Reifen mit identischen Parametern darstellt, eingetragen haben.
- Trobiker64
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Re: Reifenfabrikatsbindung bei Fahrwerksumbau?!
Mein Gott, diese Planlosigkeit beim TÜV ist echt zum Kotz...und dass der ADAC auch viel Unsinn schreibt, ist auch nicht neu.
1. Früher: Über ein Zulassungsverfahren nach §20 StVZO oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO. Dabei galten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach §20 StVZO). Das sind die sog. Fahrzeuge mit nationer ABE bzw. Einzelgenehmigung
2. Heute (spätestens ab 2003): Über ein europ. Typengenehmigungsverfahren nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG , EU-Verordnungen VO 163/2013 ab 2016 oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO. Dabei gelten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG oder VO 163/2013). Es ist letztlich egal, ob das Fahrzeug im Originalzustand bleibt oder technisch verändert wird, da grundsätzlich europ. Zulassungsrecht spätestens ab 2003 gilt. Das kann man nicht einfach außer Kraft setzen. (siehe meine Anlage in Post 9)
Die Eintragung meines 70er Vorderreifens erfolgte auch auf Basis des §21 StVZO. Ob jetzt noch andere Felgen verwendet würden, ist erstmal nicht entscheidend, da dies genauso mit einer gutachterlichen Beurteilung erfolgen muss, aber hier geht es ja speziell um die Einstufung der Reifen. Im Prüfprotokoll werden alle relevanten Zulassungsvorschriften/Gesetze gelistet, u.a. auch der §36 Reifen. Und genau dieser §36 StVZO bezieht sich über die Anlagenblätter auf die europ. Multirichtlinie 97/24/EG Kap.1 (Reifen). Es gilt also europ. Recht und fertig. Wie TÜV und ADAC nur solchen Unsinn schreiben können ist mir wirklich ein Rätsel. Wahrscheinlich geht in deren Schädel einfach nicht rein, dass Einzelgenehmigungen sich immer an den Rechtsvorschriften des Zulassungszeitpunktes orientieren. Deshalb ist eine Zulassung nach §21 StVZO eben nicht immer mit identischen Vorschriften behaftet.
@aVa
Wenn es dich beruhigt, drucke dir die Anlage aus Post 9 aus und führe sie mit. Damit hast du den Nachweis, dass auch nachträgliche Änderungen an deiner Kante (mit europ. Typengenehmigung) auf Basis europ. Rechts Bestand haben. Du kannst natürlich auch §72 Satz 1 StVZO bei einer Kontrolle argumentatorisch verwenden.
PS:
Dann möchte ich noch was über die geistigen Ergüsse des ADAC (obwohl ich dort Mitglied bin) los werden. Wie man auf die Idee kommen kann, das nur die Verwendung einer anderen Reifengröße zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll, ist mir schleierhaft. Zunächst mal handelt es bei Reifen um Bauteile, die einer Bauartgenehmigungpflicht nach §22a StVZO unterliegen (E-Nr.) und gemäß §19 StVZO montiert werden dürfen, solange alle Sicherheitsparameter (Last- und Speedindex, Verwendungsart) eingehalten werden. Ist über die Reifengröße ein ausreichender Abstand zu anderen Fahrzeugteilen gewährleistet, kann keine Gefährdung gemäß §19 Abs.2 rein interpretiert werden. Dies stand sogar in einer Erklärung des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) von 2008 korrekterweise drin.
Also nochmal. Es gab/gibt verschiedene Möglichkeiten ein Fahrzeug in Verkehr zu bringen:aVa hat geschrieben: ↑24.04.2023 23:12In einigen Texten wird ein Motorrad mit EG-Typgenehmigung an dem relevante Änderungen vorgenommen wurden, die den Bereich der Räder und deren Freiraum betreffen, quasi gleichgesetzt mit einem Motorrad ohne EG-Typgenehmigung.Somit entfällt nur für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand die Reifenfabrikatsbindung
1. Früher: Über ein Zulassungsverfahren nach §20 StVZO oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO. Dabei galten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach §20 StVZO). Das sind die sog. Fahrzeuge mit nationer ABE bzw. Einzelgenehmigung
2. Heute (spätestens ab 2003): Über ein europ. Typengenehmigungsverfahren nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG , EU-Verordnungen VO 163/2013 ab 2016 oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO. Dabei gelten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG oder VO 163/2013). Es ist letztlich egal, ob das Fahrzeug im Originalzustand bleibt oder technisch verändert wird, da grundsätzlich europ. Zulassungsrecht spätestens ab 2003 gilt. Das kann man nicht einfach außer Kraft setzen. (siehe meine Anlage in Post 9)
Die Eintragung meines 70er Vorderreifens erfolgte auch auf Basis des §21 StVZO. Ob jetzt noch andere Felgen verwendet würden, ist erstmal nicht entscheidend, da dies genauso mit einer gutachterlichen Beurteilung erfolgen muss, aber hier geht es ja speziell um die Einstufung der Reifen. Im Prüfprotokoll werden alle relevanten Zulassungsvorschriften/Gesetze gelistet, u.a. auch der §36 Reifen. Und genau dieser §36 StVZO bezieht sich über die Anlagenblätter auf die europ. Multirichtlinie 97/24/EG Kap.1 (Reifen). Es gilt also europ. Recht und fertig. Wie TÜV und ADAC nur solchen Unsinn schreiben können ist mir wirklich ein Rätsel. Wahrscheinlich geht in deren Schädel einfach nicht rein, dass Einzelgenehmigungen sich immer an den Rechtsvorschriften des Zulassungszeitpunktes orientieren. Deshalb ist eine Zulassung nach §21 StVZO eben nicht immer mit identischen Vorschriften behaftet.
Ganz ehrlich......dämlicher geht es wirklich nicht mehr. Haben die Herrschaften etwa noch nie etwas von "ETRTO" Listen gehört. Dort steht die Zuordnung der Verwendbarkeit von Felgen und Reifen drin. Also, welche Reifengröße auf welche Felgengröße passt. Zudem hat das auch nichts mit dem Reifentyp zu tun.
@aVa
Wenn es dich beruhigt, drucke dir die Anlage aus Post 9 aus und führe sie mit. Damit hast du den Nachweis, dass auch nachträgliche Änderungen an deiner Kante (mit europ. Typengenehmigung) auf Basis europ. Rechts Bestand haben. Du kannst natürlich auch §72 Satz 1 StVZO bei einer Kontrolle argumentatorisch verwenden.
PS:
Dann möchte ich noch was über die geistigen Ergüsse des ADAC (obwohl ich dort Mitglied bin) los werden. Wie man auf die Idee kommen kann, das nur die Verwendung einer anderen Reifengröße zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll, ist mir schleierhaft. Zunächst mal handelt es bei Reifen um Bauteile, die einer Bauartgenehmigungpflicht nach §22a StVZO unterliegen (E-Nr.) und gemäß §19 StVZO montiert werden dürfen, solange alle Sicherheitsparameter (Last- und Speedindex, Verwendungsart) eingehalten werden. Ist über die Reifengröße ein ausreichender Abstand zu anderen Fahrzeugteilen gewährleistet, kann keine Gefährdung gemäß §19 Abs.2 rein interpretiert werden. Dies stand sogar in einer Erklärung des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) von 2008 korrekterweise drin.