EG/ABE für Austauschschalldämpfer.....
Verfasst: 01.05.2003 19:31
Weiß ja nicht ob´s jemanden interssiert aber trotzdem :
Zwischenzeitlich ist auch der Polizei bekannt, das Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem EG/ABE
Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, eine gültige ABE besitzen.
Von vielen Herstellern von Auspuffanlagen wird deshalb schon seit längeren kein Begleitpapier mehr
ausgestellt, das den Ersatzschalldämpfer mit EG/ABE als solchen ausweist.
Der Geseztgeber hat dies ausdrücklich in der StVZO festgelegt. Darum an dieser Stelle nochmals einen
Auszug aus der StvZO:
EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach
der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung
(STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des
Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine
Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen
("E" Nummer) gekennzeichnet ist. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur
Verfügung.
Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.
Zwischenzeitlich ist auch der Polizei bekannt, das Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem EG/ABE
Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, eine gültige ABE besitzen.
Von vielen Herstellern von Auspuffanlagen wird deshalb schon seit längeren kein Begleitpapier mehr
ausgestellt, das den Ersatzschalldämpfer mit EG/ABE als solchen ausweist.
Der Geseztgeber hat dies ausdrücklich in der StVZO festgelegt. Darum an dieser Stelle nochmals einen
Auszug aus der StvZO:
EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach
der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung
(STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des
Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine
Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen
("E" Nummer) gekennzeichnet ist. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur
Verfügung.
Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.