Umbau S auf N


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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Trobiker64
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Re: Umbau S auf N

#16

Beitrag von Trobiker64 » 23.09.2011 10:16

Roughneck-Alpha hat geschrieben:Wenn Du freiwillig die Bahn nimmst, verstehe ich Deine Zweifel.
Wenn der kürzeste und schnellste Weg über die Bahn zur Arbeit führt und die Alternative über die Stadt führt oder längere Urlaubsanreisen über die Autobahn führen, ja dann ändert man seine Meinung schnell.
Roughneck-Alpha hat geschrieben:Dazu hätte ich gerne einen vertrauenswürdigen Text.
Denn explizite Aussagen zur prozentualen Abweichung sind mir nicht bekannt.
Ein Auszug aus der 97/24/EG
4.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungen
4.2.1. Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung darf unter den nachstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzung unterschieden.
4.2.1.1. Für jede Übersetzung, die bei der Prüfung des Typs I benutzt wird, ist das Verhältnis
E = >NUM>V2 - V1 >DEN>V1
zu ermitteln;
hierbei bedeuten V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1 000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.
4.2.2. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 8 % ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen.
4.2.3. Ist für mindestens eine Übersetzung das Verhältnis E ≥; 8 % und für jede Übersetzung das Verhältnis E ≤; 13 %, so sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde auswählen kann. Das Prüfprotokoll ist dem Technischen Dienst zu übergeben.


Ich habe im Forum dieses Thema schon mal angeschnitten. Diese Vorgaben sind in den Homologationsrichtlinien der EU 97/24/EG Kap.5 Anhang II Pkt. 4.2 bzw. 4.2.2, Seite 239 (pdf-Dokument) formuliert. :? Demnach sind bei Sekundärübersetzungsänderungen bis 8% hinsichlich des Abgasverhaltens keine Nachprüfungen erforderlich (für die Lärmemmisionen gibt es in diesem Punkt keinen Bezug; sie sind über Kap. 9 Seite 371 geregelt). Schlussfolgend kann auch kein Verstoß gegen den Para. 19.2 StVZO vorliegen, wonach sich bei Veränderungen das Abgas- und Lärmverhalten nicht verschlechtern darf. Somit hat auch die BE weiterhin ihre Gültigkeit. :D
Übrigens, die v.g. Richtlinien sind im Fahrzeugschein vermerkt (Punkt 1 alter Schein, Punkt 14 neuer Schein). :!: ;) bier

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Re: Umbau S auf N

#17

Beitrag von Roughneck-Alpha » 23.09.2011 10:24

Danke.
Allerdings denke ich, daß sich die Krux im Text selbst versteckt.
Denn das Abgasverhalten bezüglich einer kürzeren Sekundärübersetzung, ändert/verschlechtert sich ja in Form von höherer Drehzahl bei gleicher Geschwindigkeit.
Trobiker64 hat geschrieben:Schlussfolgend kann auch kein Verstoß gegen den Para. 19.2 StVZO vorliegen, wonach sich bei Veränderungen das Abgas- und Lärmverhalten nicht verschlechtern darf.
Dieser Post wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gueltig.




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Re: Umbau S auf N

#18

Beitrag von Trobiker64 » 23.09.2011 11:15

Roughneck-Alpha hat geschrieben:Denn das Abgasverhalten bezüglich einer kürzeren Sekundärübersetzung, ändert/verschlechtert sich ja in Form von höherer Drehzahl bei gleicher Geschwindigkeit.
Nein.
Das Abgas muss sich verschlechtern und zwar in Bezug auf die Schadstoffklasseneinstufung (ECE R40, Euro 1..........) mit einer Messtoleranz. Bis zu 8% geht man von keiner signifikanten Änderung aus. Natürlich kann es zu Änderungen kommen, tendenziell bei längerer Übersetzung zu günstigeren Werten und umgekehrt, aber dies ist über diesen Toleranzbereich von 8% abgedeckt. :D Ob die BE bei über 8% erlischt, kann auch nicht pauschal behauptet werden, da ja auch Werte sich verbessern können (z.B. längere Übersetzung). Formal läuft man zumindest Gefahr bei TÜV und Polizei (zumindest eine Mängelkarte) Schwierigkeiten zu bekommen.
Würde allerdings noch eine Zubehörauspuff angebaut werden, ist noch zusätzlich das Kap.9 zu berücksichtigen. Dann darf Höchstgeschwindigkeit und Höchstleistung um nicht mehr als 5% zur Ausgangsversion (nicht Fahrzeugpapiere) abweichen.

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Re: Umbau S auf N

#19

Beitrag von Vali_Jack » 23.09.2011 18:45

Ich habe ne Lösung für das Tachoproblem gefunden!

da LsL ja eine Er-5 Urban umgebaut hat und den Tacho auf dem Tank befestigt hat werde ich mal schauen ob ich das auch hinbekomme. Bild siehe hier: http://www.1000ps.at/forum.asp?thema_id=2124644

Ich habe im netzt ne Kamerahalterung gefunden die denke ich mit einwenig anpassungsarbeit dafür geeignet sein sollte! Bin mir bloß nicht so sicher was der TÜV dazu sagt mal sehn.

Mal ein Link zur halterung: http://www.kamerahalter.com/cms/content/4/technik/1/ denkee müsste machbar sein

Dann wäre auch das Bild an der Gabelbrücker besser und es sieht schlanker aus an der Front!

Ich werde jetzt erstmal die Optik soweit hingekommen, dass ich vieleicht noch mal diese Saison ne Runde drehen kann! Mit der Übersetzung muss ich mal sehen ob es jetzt noch was wird.
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Re: Umbau S auf N

#20

Beitrag von Vali_Jack » 25.09.2011 17:27

So war heute fleißig und habe schon einiges gemacht: neuer Scheinwerfer ist montiert, muss mir nur noch was mit den kabel einfallen lassen mache ich aber morgen.

http://imageshack.us/photo/my-images/593/p1020854v.jpg/
http://imageshack.us/photo/my-images/856/p1020856o.jpg/
http://imageshack.us/photo/my-images/196/p1020855n.jpg/

Habe auch mal die Tieferlegung des Vorbesitzers entfernt! Als ich heute einmal beim bauen war.

Grüße Felix
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Re: Umbau S auf N

#21

Beitrag von Chrissiboy » 25.09.2011 19:03

Hast du den kuehler auch gegen den einer n getauscht?
TÜV? Was ist das? Gibts in Holland nicht fuers Motorrad. Es lebe die echte Freiheit des Biken!!!!

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Re: Umbau S auf N

#22

Beitrag von aVa » 25.09.2011 23:29

Ui, das kommt gut!! Besonders die roten Felgen wirken so noch besser ohne die "störende" Verkleidung :wink:

Die langen Kabel kannst alle vorne unterm Tank verstauen. Da is jede Menge Platz.

BTW: "Keine Macht den Warnaufklebern!" :mrgreen:

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Re: Umbau S auf N

#23

Beitrag von CAJO » 09.04.2021 14:33

Hey Leute,

Ich habe alles zusammengekramt um einen Umbau von Y auf N durchzuführen. Bzw ich möchte nur die ganze frontverkleidung abmontieren und einen runden Scheinwerfer dran. Stummel sollen bleiben, Tacho und Blinker nutze ich die originalen. Weiss jemand ob ich das ganze dann abnehmen lassen muss? Ist ja in Prinzip die selbe Typschlüsselnummer bei S und N.
Danke schonmal

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Re: Umbau S auf N

#24

Beitrag von Trobiker64 » 09.04.2021 14:48

:D Leichenschänder, der Fred ist 10 Jahre alt. Welches Modell liegt vor ? Abgenommen werden muss das nicht, da beide Versionen unter der gleichen Zulassung laufen.

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Re: Umbau S auf N

#25

Beitrag von CAJO » 17.04.2021 8:14

Leichenschänder... Du bist mir einer :lol: Ich habe eine SV 650 S K4. Dass ich es nicht abnehmen lassen muss beruhigt mich jetzt sehr. Hast du zufällig einen Link oder ähnliches der rechtlich darauf verweist?

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Re: Umbau S auf N

#26

Beitrag von Trobiker64 » 17.04.2021 10:08

CAJO hat geschrieben:
17.04.2021 8:14
Hast du zufällig einen Link oder ähnliches der rechtlich darauf verweist?
Da wirst du kaum was finden, weil dieser Sachverhat die Basis von Zulassungsverfahren darstellt. Beide Fahrzeuge laufen unter dem gleichen Fahrzeugtyp (WVBY), somit sind alle erfassten Bauteile im Typengenehmigungbogen auch über die BE abgedeckt. Theoretisch könntest du auch die längere Schwinge der K7 legal verbauen. :wink: Wichtig ist nur, dass alle verbauten Teile korrekt funktionieren.

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Re: Umbau S auf N

#27

Beitrag von saihttaM » 17.04.2021 10:23

Trobiker64 hat geschrieben:
17.04.2021 10:08
CAJO hat geschrieben:
17.04.2021 8:14
Hast du zufällig einen Link oder ähnliches der rechtlich darauf verweist?
Da wirst du kaum was finden, weil dieser Sachverhat die Basis von Zulassungsverfahren darstellt. Beide Fahrzeuge laufen unter dem gleichen Fahrzeugtyp (WVBY), somit sind alle erfassten Bauteile im Typengenehmigungbogen auch über die BE abgedeckt. Theoretisch könntest du auch die längere Schwinge der K7 legal verbauen. :wink: Wichtig ist nur, dass alle verbauten Teile korrekt funktionieren.
Bedeutet das auch, dass bei der S Knubbel die N Übersetzung legal gefahren werden darf? Im Schein ist das ja nicht vermerkt.
Gruß, Mattis
Ride on✌🏼

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Re: Umbau S auf N

#28

Beitrag von Trobiker64 » 17.04.2021 11:16

saihttaM hat geschrieben:
17.04.2021 10:23
Bedeutet das auch, dass bei der S Knubbel die N Übersetzung legal gefahren werden darf?
Ja. Du darfst in Bezug auf die beiden Originalübersetzungen auch bis zu 8% Abweichung haben. :D Dabei muss der Tacho korrekt anzeigen und die Topspeed darf nicht mehr als 5% abweichen von der Homologation, was wohl ohne Erhöhung der Motorleistung von theoretischer Natur sein dürfte. Das hatte ich auch schon in die Knowledgebase erklärt. :wink:

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Re: Umbau S auf N

#29

Beitrag von DonZero » 17.04.2021 16:46

Trobiker64 hat geschrieben:
17.04.2021 10:08
CAJO hat geschrieben:
17.04.2021 8:14
Hast du zufällig einen Link oder ähnliches der rechtlich darauf verweist?
Da wirst du kaum was finden, weil dieser Sachverhat die Basis von Zulassungsverfahren darstellt. Beide Fahrzeuge laufen unter dem gleichen Fahrzeugtyp (WVBY), somit sind alle erfassten Bauteile im Typengenehmigungbogen auch über die BE abgedeckt. Theoretisch könntest du auch die längere Schwinge der K7 legal verbauen. :wink: Wichtig ist nur, dass alle verbauten Teile korrekt funktionieren.
Nicht mal eine anzeigepflichtige Änderung in Deutschland? Für Österreich würde es sich hier meiner Ansicht nach um einen anzeigepflichtigen Umbau handeln.

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Re: Umbau S auf N

#30

Beitrag von Trobiker64 » 17.04.2021 18:55

DonZero hat geschrieben:
17.04.2021 16:46
Nicht mal eine anzeigepflichtige Änderung in Deutschland?
:D Nö, mit Abschaffung des §27 StVZO braucht das Fahrzeug nicht mehr genau den Fahrzeugpapieren entsprechen!!! Stattdessen wird über die Halterpflichten nach §13 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) geregelt, was abgenommen und eingetragen werden muss. Die meisten Vorschriften, (außer was Führerschein, Steuern, Sicherheit oder Leistungsänderung betrifft,) sind über das Typengenehmigungsverfahren geregelt, also auf EU-Recht. Die StVZO bezieht sich mit ihren Anlagenblättern genau auf diese Richtlinien bzw. aktuell ab 2016 auf die neuen EU-Verordnungen. 8)

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