Pat SP-1 hat geschrieben:FledNanders hat geschrieben:
Denn auf Autobahnen darf rechts nicht überholt werden, weshalb man als Motorradfahrer rechtlich unproblematisch ja nur auf der ganz linken Spur fahren dürfte (im Staufall).
Das stimmt nicht:
STVO § 7:
(2):
Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a)
Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
Darauf hat Trobiker übrigens schon in Beitrag #4 hingewiesen (er hat den Paragrafen genannt und da ich schon häufiger die Erfahrung gemacht habe, dass hier anscheinend niemand mal einen Paragrafen lesen möchte, habe ich auch den Inhalt in #5 und #8 genannt).
Es bleibt die Thematik mit dem ungenügenden Seitenabstand.
In STVO §7 geht´s m.M.n. darum, dass die Fahrzeugkolone auf der rechten Seite weiterfahren darf - unter Beachtung (2a) - wenn sich der fließende Verkehr auf der linken Fahrspur bspw. durch eine Baustelle mit Einfädelung auf die rechte/mittlere Spur zurück staut. Dann kann nicht plötzlich jeder, der rechts fährt bremsen, nur damit er nicht schneller als der links neben ihm fahrende ist.
Damit ist die Situation gemeint, dass sich die Schlangen aneinander vorbeischieben.
Zwischen Fahrstreifen darf auch nicht gefahren werden – der Motorradfahrer würde sonst etwa bei einer zweispurigen Autobahn einen dritten Fahrstreifen schaffen, was nicht erlaubt ist.
Auch beim Einfädeln auf die Autobahn darf ich auf dem Beschleunigungsstreifen den links fahrenden überholen...
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge – und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30. April 1990; AZ: 5 Ss (OWi) 151/90 – (OWi) 77/90).
Aus meiner Sicht ist es aber etwas anderes, wenn ich mich als Motorradfahrer im Stau durch zwei stehende Autoschlangen durchschlängle und den Sicherheitsabstand nicht einhalten kann, wozu ich aber lt. StVo verpflichtet bin.
Das Landesgericht Tübingen erkannte zum Beispiel eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorradfahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin – doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10. Dezember 2013; AZ: 5 O 80/13).