Danke, @jubelroemer
Hasake hat geschrieben:Lieber Trobiker, ich werde mich in keine Unsinnige Diskussion verstricken lassen darüber welches Recht im Geltungsbereich der StVZO gilt.
Eine andre Antwort habe ich von dir auch nicht erwartet. Vor allem dann, wenn man von diesem Thema keine Ahnung hat und hier nur rumprollen will. Von daher ist eine Diskussion mit dir folgerichtig unsinnig. Du brauchst mir auch nicht zu erklären was illegal ist oder nicht. Jedenfalls betreue ich schon seit fast 29 Jahren Prüf- und Zulassungsverfahren und weiß wie Vorschriften auszulegen sind. Beim Thema Reifen ist übrigens das BMVI, nach einer Anfrage von mir, auch auf meiner Linie und jetzt ? Von daher kann ich dir nur empfehlen mal nach dem nuhrschen Grundsatz zu verfahren: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fre....halten." Aber es steht dir hier natürlich frei mit harten Fakten zu argumentieren, nur..., da wird mal wieder nichts kommen. Daher empfehle ich dir lies und lerne.
jubelroemer hat geschrieben:Dass der Paragraphendschungel ziemlich dicht ist und die Prüforganisationen und die Rennleitung selber nicht 100%ig durchblicken ist da auch kein Wunder.
Vor allem wird die Angelegenheit für Krafträder mit Erstzulassung 2016 nicht einfacher. Viele EU-Richtlinien sind teilweise oder ganz aufgehoben worden und durch EU-Verordnungen wie z.B. 168/2013 und 44/2014 ersetzt worden. Da kann man langsam wirklich den Überblick verlieren, obwohl sich inhaltlich viele Vorschriften nicht verändert haben. Bei Reifen wurde halt durch Einführung der Bauartgenehmigungspflicht 1998 nach 22a StVZO, das Bauteil Reifen teilweise aus der Fahrzeuggenehmigung herausgelöst, wie bei allen anderen bauartgenehmigten Teilen auch. Das macht den Umgang mit anderen Reifengrößen dann halt kompliziert. Aber auch dazu gibt es eine deutliche Stellungnahme bzw. rechtliche Bewertung des BMVBS (Vorgängerbehörde des BMVI) von 2008 und des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur ) von 2016 (Quelle ADAC).
Jetzt mal eine Anmerkung zum Thema Übersetzungsänderung. Früher, als noch der §27 StVZO bis 03/2007 existierte, mussten Fahrzeugpapiere und aktueller Fahrzeugzustand übereinstimmen, sodass der Fahrzeughalter jede technische Änderung in den Papieren vermerkt haben musste. Dies war eine Pflicht des Fahrzeughalters. Also musste auch eine andere Übersetzung eingetragen werden. Heute existiert dieser Paragraph nicht mehr und wurde durch den §13 FZV abgelöst. Hier bezieht man sich nur noch auf ganz bestimmte Änderungen, die nicht im Rahmen der Typengenehmigung und/oder führerscheinabhängig sind und/oder steuerrechtliche Aspekte betreffen. Oder anders ausgedrückt, es muss nicht mehr alles ein-/ausgetragen werden. Erst wenn die Typengenehmigung/Betriebserlaubnis oder die v.g. Punkte betroffen sind. Eine Übersetzungsänderung und deren Genehmigung ist also vom Zulassungsrecht und den dort zugestandenen Toleranzen abhängig.