
xenon
wenn das licht ursächlich für den unfall ist... dann ja.Und stören tut es Dich momentan vielleich nicht - aber wehe Du hast mal wegen der Sache nen Unfall , dann kann der kleine Spaß ganz schnell ganz groß teuer werden....
da aber (zumindest bei meinem Fzg.) kein unterschied zu fzg. mit serien xenon besteht, mache ich mir da auch keine sorgen. die scheinwerferreinigungsanlage benutzt man eh nie, und die automatische leuchtweitenregulierung regelt nur wenn das fzg beladen wird.
da mein kofferraum soooo klein ist

ja ich weiß, illegal bleibt illegal

Also meine Scheinwerferreinigungsanlage im Passat springt jedes Mal an sobald ich das Wischwasser länger als 1Sek betätige - insofern ist der Satz mit dem "eh nie " wohl hinfällig...Ruhrpott-Bengel hat geschrieben:
wenn das licht ursächlich für den unfall ist... dann ja.
...die scheinwerferreinigungsanlage benutzt man eh nie, und die automatische leuchtweitenregulierung regelt nur wenn das fzg beladen wird.
ja ich weiß, illegal bleibt illegal
Auch Deine Aussage mit dem §50 die Du in anderen Foren schon geäuferst hast ( http://72.14.221.104/search?q=cache:Yeo ... =clnk&cd=9 ) ist nicht ganz korrekt - denn wenn Du den §50 schon zietierst, dann bitte im kompletten Wortlaut :
§ 50 Abs. 10 StVZO).
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Das heist: nur komplette Scheinwerfer - nicht nur einfach andere Birnen !!
Übrigens wurde der §50 mit Revidierung der STVZO am 30.8.04 dahingehend geändert das die Regelung mit dem 01.04.2000 entfallen ist.
Siehe hier: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php
Somit ist eine Eintragung nicht möglich und schon eingetragene Teile verlieren ihre Gültigkeit !
Dann - das sagt das KBA:
Verbraucherwarnung vor Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten ohne Genehmigungszeichen
Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.
Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß
der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
§ 50 Abs. 10 StVZO).
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.
Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.
Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.
Quelle: http://www.kba.de/Stabsstelle/Press.../pm_33_2002.htm
Das sagt die Dekra:
Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
In Zweifelsfällen sollten Sie unbedingt Kontakt mit unseren Sachverständigen oder Prüfingenieuren aufnehmen. Und das ist an allen DEKRA Standorten in ganz Deutschland möglich.
Quelle: http://www.dekra.de/dekra/show.php3...36&_language=de
Das sagt der Tüv:
Im Fahrzeugzubehörhandel werden vermehrt Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zum nachträglichen Einbau in Scheinwerfer angeboten, die ausschließlich mit herkömmlichen Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind. Bei diesen Angeboten werden die Gasentladungs-Lichtquellen häufig auch als Xenon-Glühlampe oder Xenon-Brenner bezeichnet. Teilweise gibt es bereits schon entsprechend umgerüstete Scheinwerfer im Angebot.
Derartige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind unzulässig, da nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der Sockel und die mit der Bauartgenehmigung festgelegte Lichtquellen-Art gehört, zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer und damit auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen.
Zulässige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind nur durch Einbau von kompletten Scheinwerfersätzen möglich, die eine entsprechende Bauartgenehmigung aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass Kraftfahrzeuge, die auf Xenon-Abblendlicht umgerüstet werden, zusätzlich ausgerüstet sein müssen mit:
einer automatischen Leuchtweitenregelung
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt.
Wir empfehlen Ihnen, nur Umrüstsätze auf Xenon-Licht zu erwerben, für die ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen. Nur so können Sie sicher sein, dass die Scheinwerfer eine gültige Bauartgenehmigung haben. Der zugehörigen Einbauanleitung können Sie entnehmen, welche Umbauarbeiten am Fahrzeug neben der eigentlichen Scheinwerferumrüstung zusätzlich erforderlich sind.
Wir wollen, dass Sie sicher fahren.
Ihr TÜV NORD STRASSENVERKEHR
Quelle: http://www.tuev-nord.de/21868.asp
Ich will mal hoffen das nun auch der letzte Pessimist der meint man könne so etwas legal nutzen, aufwacht und erkennt das alles was bei ebay und co mit "TÜV" verkauft wird nur Abzocke und Schmuh und somit illegal ist...
Also meine Scheinwerferreinigungsanlage im Passat springt jedes Mal an sobald ich das Wischwasser länger als 1Sek betätige - insofern ist der Satz mit dem "eh nie " wohl hinfällig...
Auch Deine Aussage mit dem §50 die Du in anderen Foren schon geäuferst hast ( http://72.14.221.104/search?q=cache:Yeo ... =clnk&cd=9 ) ist nicht ganz korrekt - denn wenn Du den §50 schon zietierst, dann bitte im kompletten Wortlaut :
§ 50 Abs. 10 StVZO).
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Das heist: nur komplette Scheinwerfer - nicht nur einfach andere Birnen !!
Übrigens wurde der §50 mit Revidierung der STVZO am 30.8.04 dahingehend geändert das die Regelung mit dem 01.04.2000 entfallen ist.
Siehe hier: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php
Somit ist eine Eintragung nicht möglich und schon eingetragene Teile verlieren ihre Gültigkeit !
wenn Du schon einzelne Beiträge in anderen Foren durchsuchst, dann solltest Du alle lesen

mittlerweile bin ich auf dem gleichen Stand wie Du, ohne eine Prüfung des Scheinwerfers ist eine Eintragung nicht möglich bzw illegal.
Das lege ich aber auch wirklich JEDEM nahe der sich für Xenon Kits interessiert.
Die Scheinwerferreinigungsanlage von unserm MB c-Coupe springt nur auf Knopfdruck an... in diesem Sinne

Die einzige Möglichkeit Xenon legal eingetragen zu bekommen (am Pkw) ist zum einen das Erfüllen aller auflagen (aLWR,SRA) sowie der Einbau von bereits geprüften Scheinwerfern.
So hat unser Tüv Prüfer zB keine Bedenken, wenn ich die audi Scheinwerfer in meine Scheinwerfer einbaue... sofern dies korrekt gemacht wird.
alles andere hast Du absolut recht.... no way!
Du meinst OptimistIch will mal hoffen das nun auch der letzte Pessimist der meint man könne so etwas legal nutzen, aufwacht und erkennt das alles was bei ebay und co mit "TÜV" verkauft wird nur Abzocke und Schmuh und somit illegal ist...

Soweit ich weiß, erlischt nach dem Einbau eines solchen Kits die Betriebserlaubnis, wie bei nem nicht zugelassenem Auspuff o.ä. Und dann ist es nicht mehr egal, ob das Licht dran Schuld ist oder nicht. Da mit erlöschen der Betriebserlaubnis dadurch auch theoretischerweise die Zulassung erlischt.Ruhrpott-Bengel hat geschrieben:wenn das licht ursächlich für den unfall ist... dann ja.Und stören tut es Dich momentan vielleich nicht - aber wehe Du hast mal wegen der Sache nen Unfall , dann kann der kleine Spaß ganz schnell ganz groß teuer werden....
da aber (zumindest bei meinem Fzg.) kein unterschied zu fzg. mit serien xenon besteht, mache ich mir da auch keine sorgen. die scheinwerferreinigungsanlage benutzt man eh nie, und die automatische leuchtweitenregulierung regelt nur wenn das fzg beladen wird.
da mein kofferraum soooo klein istkommt da höchstens mal ein kasten cola rein... also nix mit blendung des gegenverkehrs. außerdem ist das licht noch recht niedrig eingestellt.
ja ich weiß, illegal bleibt illegal
PS: Das Fahren ohne Betriebserlaubnis bzw. Zulassung kostet in DE zur Zeit 50€ und 3 Punkte zum sammeln