Stimmt nicht, dann muss ich wohl doch die Vorschriftenkeule auspacken.

Natürlich beeinfluss die Qualität des Luftfilters das Gemischverhalten, aber es ist nirgends festgelegt, auch nicht über den Betriebserlaubnisbogen in der 92/61/ewg bzw. des Nachfolgedokuments 2002/24/eg, der 97/24/eg Kap.5 ( Abgasemissionen) und der 95/1/eg (Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit) aus welchen Material ein Luftfilter zu bestehen hat. Bestenfalls ist vom Luftfilter eine Konstruktionsbeschreibung vorhanden, die aber keiner Bauteilevorschrift (Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) unterliegt. Das kann auch nicht anders sein, da der Filter seine Qualität auf natürliche Weise verändert und damit auch das Abgas- und Leistungsverhalten. Deshalb ist ja ein Luftfilterpilz auch theoretisch verwendbar, aber es wurde eben mehr verändert, als nur die Filtereigenschaften und ein wenig Strömungswiderstand. Deshalb muss hier ein Nachweis erfolgen, dass Lärm- und Abgasvorschriften noch eingehalten werden. Hier wird dann, sofern die Vorschriften eingehalten werden, ein Teilegutachten erstellt, welches eben auch z.B. die Lärmemissionen erfasst.
Das Beispiel mit dem Auspuff ist schon deshalb Unsinn, da es hier konkrete Vorschriften für Auspuffanlagen gibt. Hier ist sogar eine Einzelbetriebserlaubnis gefordert in Abhängigkeit zum Fahrzeug.
