Vielleicht waren andere Käufer schneller. Ich habe zweimal ein DOT2014 Angebot erfolgreich nutzen können bei Delticom über reifendirekt.de.hallo_spencer hat geschrieben:Ist wohl doch beschiss das Angebot der dot2014 ST Reifen.

Vielleicht waren andere Käufer schneller. Ich habe zweimal ein DOT2014 Angebot erfolgreich nutzen können bei Delticom über reifendirekt.de.hallo_spencer hat geschrieben:Ist wohl doch beschiss das Angebot der dot2014 ST Reifen.
Giga-Reifen ist einer der Online-Shops. Delticom ist der "Überbau". Reifendirekt und Mein-Reifen-Outlet sind auch Online-Shops von denen.Darkspire hat geschrieben:Wie gesagt, ich hab vor ca. 3 Monaten auch dort bestellt (war Delticom und nicht GIGA Reifen) und es hat wunderbar geklappt, bzw. war noch günstiger. Ein gültiger Kaufvertrag kommt auch erst mit Lieferung, bzw. Bestellbestätigung zu Stande also regt euch Mal nicht so auf![]()
Wenn ein Vertrag zustande gekommen ist (und das ist die entscheidende Frage, ob das so ist oder nicht), kann kein Vertragspartner einfach so vom Vertrag zurücktreten.Trobiker64 hat geschrieben:Bin zwar kein Rechtsverdreher, aber ein Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn die Verpflichtungen einer Vertragsseite nicht eingehalten werden können. In diesem Fall, die Lieferung der Ware. Ist ärgerlich, passiert aber sehr oft.
Wenn das Geld von Deinem Konto eingezogen wurde (Du es also nicht aktiv überwiesen hast, ohne das der andere sich dagegen wehren konnte), hat Dein Vertragspartner Dein Angebot angenommen. Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (so würde ich das zustandekommen eines Vertrags interpretieren, bin aber auch kein Jurist). Was die Folge ist, wenn ein Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt/nicht nachkommen kann, habe ich allerdings auch keine Ahnung. Ich vermute mal gar nichts, da keiner Seite ein Schaden entstanden ist (Du hast Dein Geld ja zurück bekommen, selbst wenn es mit dem üblichen Wert (ein bestimmter Prozentsatz über dem Leitzins) verzinnst werden müsste, würde das am Betrag nichts ändern).jubelroemer hat geschrieben:Wenn ein Vertrag zustande gekommen ist (und das ist die entscheidende Frage, ob das so ist oder nicht), kann kein Vertragspartner einfach so vom Vertrag zurücktreten.Trobiker64 hat geschrieben:Bin zwar kein Rechtsverdreher, aber ein Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn die Verpflichtungen einer Vertragsseite nicht eingehalten werden können. In diesem Fall, die Lieferung der Ware. Ist ärgerlich, passiert aber sehr oft.
Geld eingezogen - Vetrag zustande gekommen. Das ist meine Interpretation.Pat SP-1 hat geschrieben:Wenn das Geld von Deinem Konto eingezogen wurde (Du es also nicht aktiv überwiesen hast, ohne das der andere sich dagegen wehren konnte), hat Dein Vertragspartner Dein Angebot angenommen. Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (so würde ich das zustandekommen eines Vertrags interpretieren, bin aber auch kein Jurist).
Was die Folge ist, wenn ein Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt/nicht nachkommen kann, habe ich allerdings auch keine Ahnung. Ich vermute mal gar nichts, da keiner Seite ein Schaden entstanden ist.
Wie gesagt Differenzbetrag für Ersatzbeschaffung und etwas Dispozins weil keine wertstellungsneutrale Zurückerstattung.Pat SP-1 hat geschrieben:Geld ist doch wieder da. Also kein Schaden.
Da muss ich mich jetzt selbst auch korrigieren, wenn man der Argumentation hier folgt https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) dürfte kein Kaufvertrag nach deutschem Recht zustande gekommen sein.jubelroemer hat geschrieben:Geld eingezogen - Vetrag zustande gekommen. Das ist meine Interpretation.
Auf was beziehst du dich da genau?Trobiker64 hat geschrieben:............ wenn man der Argumentation hier folgt https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) dürfte kein Kaufvertrag nach deutschem Recht zustande gekommen sein.
Deshalb habe ich ja geschrieben "Wenn das Geld von Deinem Konto eingezogen wurde (Du es also nicht aktiv überwiesen hast, ohne das der andere sich dagegen wehren konnte)"Trobiker64 hat geschrieben:Da muss ich mich jetzt selbst auch korrigieren, wenn man der Argumentation hier folgt https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) dürfte kein Kaufvertrag nach deutschem Recht zustande gekommen sein.jubelroemer hat geschrieben:Geld eingezogen - Vetrag zustande gekommen. Das ist meine Interpretation.
Anderes Beispiel: Ich gehe an den Tresen und bestelle einen Gegenstand, bezahle diesen schon, und erfahre später, dass das gute Stück nicht mehr lieferbar ist. Kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die Ware dem Käufer nicht übergeben werden konnte. Geld wird rückerstattet und alle ärgern sich.
Ich glaube nicht, dass das als Schaden zählt. Du musst den Kauf ja nicht machen und es ist alles wieder so wie vorher. Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist.jubelroemer hat geschrieben:Wenn du einen teureren Ersatzkauf machen musst ist der Differenzbetrag der Schaden der entstanden ist, so sehe ich das zumindestens.
Hatte ich mich ja zu geäußert. Wieviel Zins erwartest Du für 9 Tage? Es gibt eine Regelung, wieviel Zins erstattet werden muss (ist irgendein Zuschlag zum Leitzins). Wenn überhaupt kommen da doch nur wenige Cent zusammen.jubelroemer hat geschrieben:ie gesagt Differenzbetrag für Ersatzbeschaffung und etwas Dispozins weil keine wertstellungsneutrale Zurückerstattung.
Unverzüglich bedeutet "ohne Schuldhafte Verzögerung". Wieviele Tage das sind ist vom Einzelfall abhängig. Keine Ahnung, ob das hier noch als unverzüglich zählt. Aber da zwischen dem 4. und dem 9. ein Wochenende und in einigen Bundesländern auch ein Feiertag lag, vermute ich mal, dass es noch durchgehen würde.jubelroemer hat geschrieben:Ist 5 Tage später unverzüglich??