Hi,
hab mal ne Frage an unsere Profis....
Laut §54 (2) StVZO heist es:
Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
Der Satz " ...gilt nicht für Krafträder... "
Was schließt Ihr aus diesen Satz. Wenn ich Lenkerblinker habe.... Brauch ich Kontrollleuchten???
gruß Alex
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
Re: §54 Fahrtrichtungsanzeiger
NEIN !!!! ( ohne Gewähr )madcookie99 hat geschrieben:
Was schließt Ihr aus diesen Satz. Wenn ich Lenkerblinker habe.... Brauch ich Kontrollleuchten???
gruß Alex
wenn es klar zu erkennen ist, das der Blinker seine Arbeit verrichtet benötigst du keine zusätzliche Anzeigehilfe...
das gleiche übrigends auch für Fern-Abblendlicht = wenn an der Schalterstellung zu erkennen ist, was gerade an ist....
hat mir mein Tüv-Onkel persönlich gesagt ( Raum Ruhrgebiet )
kann mir dafür noch in den Arsch beissen - hät mir nämlich damit einiges an Arbeit sparen können

kann aber von Prüfer zu Prüfer tendieren - der eine will es haben - dem anderen ist es latte....
frag am besten deinen Tüv - oder Dekra Onkel diesbezüglich ...
spart dir nämlich hinterher jede Menge Stress
