Hi Leute!
Ein kleiner Tip für die jenigen, die sich noch neue Blinker montieren und sich ewiges Suchen in StVO bzw. StVZO ersparen wollen...
1. seitlicher Abstand HINTEN von Innenkante(IK) zu IK = 240mm
2. seitlicher Abstand VORNE von IK zu IK = 340mm
2a. seitlicher Abstand vorne, zum Scheinwerfer jeweils 100mm
3. Mindesthöhe Unterkante zur Strasse/ Boden = 350mm
Zus.: PRÄGUNG im Glas:
50R = zugelassen für motorisierte Zweiräder !!!
E = geprüft
E1 = Germany, E21 = Portugal, E3 = Italien etc.
11 = zugelassen für vorne
12 = zugelassen für hinten
... hab ich aus einem Katalog von LOUIS und übernehme daher keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, aber es ist denke ich mal ein guter Anhalt, bei der Montage von Miniblinkern.
Servus, redalex... 
Quelle: http://www.svrider.de/Forum/viewtopic.php?t=31965
Und nun EU Recht ( welches hier in Deutschland seine Gültigkeit besitzt!)
Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfuellt sein:
6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß 240 mm betragen;
6.3.3.1.1.2. sie müssen sich ausserhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Aussenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß folgender Mindestabstand eingehalten werden:
- 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- & le; 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äusserste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht grösser als 300 mm sein.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
[Quelle: http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0092&model=guichett]
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