Willkommen auf SVrider 
 
 
 
Knowledgebase -> SV Allgemein -> Reparaturen
Blinker - Vorschriften
 
Hi Leute!

Ein kleiner Tip für die jenigen, die sich noch neue Blinker montieren und sich ewiges Suchen in StVO bzw. StVZO ersparen wollen...

1. seitlicher Abstand HINTEN von Innenkante(IK) zu IK = 240mm

2. seitlicher Abstand VORNE von IK zu IK = 340mm

2a. seitlicher Abstand vorne, zum Scheinwerfer jeweils 100mm

3. Mindesthöhe Unterkante zur Strasse/ Boden = 350mm


Zus.: PRÄGUNG im Glas:


50R = zugelassen für motorisierte Zweiräder !!!

E = geprüft

E1 = Germany, E21 = Portugal, E3 = Italien etc.

11 = zugelassen für vorne

12 = zugelassen für hinten

... hab ich aus einem Katalog von LOUIS und übernehme daher keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, aber es ist denke ich mal ein guter Anhalt, bei der Montage von Miniblinkern.

Servus, redalex... Cooler Junge




Quelle: http://www.svrider.de/Forum/viewtopic.php?t=31965

Und nun EU Recht ( welches hier in Deutschland seine Gültigkeit besitzt!)

Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfuellt sein:

6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß 240 mm betragen;

6.3.3.1.1.2. sie müssen sich ausserhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Aussenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;

6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß folgender Mindestabstand eingehalten werden:

- 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,

- 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,

- 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,

- & le; 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.

6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein.

6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.

6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äusserste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht grösser als 300 mm sein.

6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.

Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.3.5. Ausrichtung

Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.

6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.9. Elektrische Schaltung:

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.

6.3.10. Funktionskontrolle: wahlfrei.

Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muß sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muß sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muß sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.

6.3.11. Sonstige Vorschriften

Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.

6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muß das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muß das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.

6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:

6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.

6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.

6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:

6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.

6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.

6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:

6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muß in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 & minus; 45 Perioden pro Minute liegen.


[Quelle: http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0092&model=guichett]
 

Bisherige Aufrufe:   23497
Bewertung:    
Autoren:   Anonymous

Kommentare:
Derzeit existieren noch keine Kommentare hierzu.
Knowledgebase -> SV Allgemein -> Reparaturen
 

 
Copyright © 2003-2024 by SVrider -- Bisherige Besucher: 8.551.935 -- Besucher Online: 714 -- Impressum