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Knowledgebase -> Reifenbindung
Reifenbindungen nach EU-Recht
 
Kaum ein Thema erhitzt die Bikergemüter so sehr wie Reifenfabrikats- und Reifentypenbindungen. Aufgrund der Tatsache, dass seit Juni 1999 sich im Zulassungsrecht einiges getan hat, schreit es hier gerade zu nach Aufklärung.  Vielen Bikern ist leider nicht bekannt, dass in den Homologationsrichtlinen 97/24/EG Kap.1, eine Reifenfabrikats- und Reifentypenbindung zur Erlangung einer Betriebserlaubnis gar nicht vorgesehen ist, sondern nur Angaben zu Reifenmaßen, Belastungskennziffer und Geschwindigkeitsindex erfolgen müssen. Alle anderen Angaben (Hersteller, Typ) sind ausgeschlossen, da sie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Deshalb gibt es bei vielen Motorradherstellern und deren neueren Motorrädern auch keine Reifenbindung mehr. Da aber viele ältere Fahrzeuge auch auf Basis der 97/24/EG homologiert sind (im Prinzipp schon ab 1997), gelten hier prinzipell die gleichen Regeln. Es spielt also keine Rolle, ob im Fahrzeugschein und -brief bzw. Zulassungbescheinigung Teil 1 und 2 eine Reifenbindung vermerkt ist oder nicht. Ob die BE auf Basis europäischem Rechts erteilt wurde erkennt ihr an einer europ. Typengenehmigungsnummer und/oder am Eintrag unter Punkt 1 (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) bzw. Punkt 14 (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2). Steht hier 97/24 über 175ccm......, 2002/51...oder 2003/77 besitzt das Moped eine europ.Zulassungsgrundlage. Ab einer Erstzulassung November 2000 gilt auch europisches Zulassungsrecht, selbst dann, wenn die v.g. Eintragungen fehlen (geregelt im Bundesverkehrsblatt). Damit können TÜV und Polizei die Reifenbindung auch nicht mehr bemängeln.
Edit: Nach dem aktuellen Verkehrsblatt 2019 gilt für jede europäischen Typengenehmigung mit der entsprechenden Nummer auch europ. Zulassungsrecht.


Zitat aus 97/24/EG Kap.1 letzte Seite (Ich spare mir hier einen Link, da das Originaldokument um 500 Seiten besitzt):

Zusätzliche Angaben

1. Ein vom Fahrzeughersteller aufgestelltes Verzeichnis aller relevanten Versionen und Varianten (sofern vorhanden) des Fahrzeugtyps und der dafür jeweils zu benutzenden Reifen ist beigefügt. Die Beschreibung der Reifen umfaßt ausschließlich folgende Angaben (sind an das Fahrzeug Reifen verschiedener Größe montiert, ist jede Achse einzeln aufzuführen):

- die Reifengrößenbezeichnung,

- die Verwendungsart,

- Kennbuchstabe der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vereinbar ist,

- niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der Höchstachslast vereinbar ist,

- Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung (nur in den Fällen von Anhang III Abschnitt 1.2.4 Bemerkung meinerseits: Abschnitt 1.2.4 existiert nicht, zudem wird dieser Punkt in der überarbeiteten Fassung von 2006 nicht mehr aufgeführt).


Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sog. Produkthaftung des Fahrzeugherstellers. Diese ist vollkommen zu trennen vom Zulassungsrecht, da es sich hier um eine zivilrechtliche Komponente handelt. Würde aufgrund einer schlechten Reifenauswahl ein Schadensfall entstehen, so würde der Fahrzeughersteller dafür haften. Deshalb legen noch immer viele Fahrzeughersteller gewisse Reifenkombinationen fest um sich abzusichern. Die Veranwortung für aktuelle Reifen wird dann auf die Reifenhersteller abgeschoben, die dann entsprechende Freigabefahrten durchführen und bei positiven Ergebnis auch eine Freigabe per Nachweis erstellen.Stellt der Fahrzeughalter seine Reifen selbst zusammen, z..B. Michelin vorne und Dunlop hinten haftet er auch dafür. Allerdings wird der Fahrzeughalter fast immer dafür haften, egal ob der Reifen eine Freigabe besitzt oder nicht, da er  einen Produktfehler dem Hersteller nachweisen muss (außer in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung). Ab einem Fahrzeugalter von über 10 Jahren oder auch neueren Fahrzeugen, die auch zulässig technisch verändert wurden, greift die Produkthaftung nicht mehr.

Werden andere Reifengrößen verwendet entspricht das Fahrzeug zunächst nicht mehr der zugelassenen Version. Passen die Reifen allerdings ins Fahrzeug nach den Anforderungen der 97/24/EG, erlischt die BE nicht und der Reifen braucht nicht in die Papiere eingetragen werden. Dies ergeht aus dem §19 Abs.3 Satz 2 StVZO für bauartgenehmigte Teile. Hier sind Reifenfreigaben sehr hilfreich um Diskussionen mit TÜV oder Polizei zu vermeiden. Aber Vorsicht, entspricht der Einbau nicht den Anforderungen der v.g. Richtlinie, erlischt die BE. Dies bedeutet bei einer Kontrolle die Heimfahrt per Taxi oder BUS sowie aller weiteren Konsequenzen. Deshalb mein Tipp, seit ihr euch nicht sicher ob der Umbau korrekt ist, rüstet nur per Reifenunbedenklichkeitsbescheinigung um. Aktuell darf der TÜV über das Verkehrsblatt 2019 S.530 eine nicht eingetragene Reifengröße mit einer DOT-NR. ab dem Jahr 2020 trotz Reifenfreigabe bemängeln. Und ab dem Jahr 2025 darf dies grundsätzlich bemängelt werden.
 

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Autoren:   Trobiker64

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