Bombwurzel hat geschrieben:Also mal ins normale Deutsch gebracht:
Klasse A berechtigt generell zum Führen von Motorrädern aller Art

Innerhalb der ersten 2 Jahre nach Erteilung gilt die allseits bekannte Beschränkung auf 34PS (25kW).
In keinem einzigen Gesetz findet sich die Auflage, daß der Führerschein umgetragen werden muss.
Wer gegenteiliges findet, darf es gerne posten.
Also ich habe bevor ich mir den alten Lappen hab umschreiben lassen auch einiges zu dem Thema durchgelesen.
Unter:
http://www.motorroller-info.de/html/hau ... chein.html
wird z.B. davon geschrieben, daß es bei alten 1a Lappen notwendig ist umzuschreiben, wenn man offen fahren will.
Das Gleiche steht übrigens beim ADAC:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehre ... D=9942%231
Noch genauer in einer FAQ der Rennleitung Pfalz:
Ich habe die Fahrerlaubnisklasse 1a. Darf ich nun unbeschränkte Motorräder fahren?
Ihre Fahrerlaubnis berechtigt Sie Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg zu führen.
Um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 zu erwerben, mussten Sie bis zum 01.01.99 nachweisen, dass Sie auf einem „1a-Kraftrad“ genügend Fahrpraxis erworben haben und 20 Jahre alt sein.
Ab 01.01.99 gilt die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dort ist in der Anlage 3 aufgeführt, dass Fahrerlaubnisse der Kl. 1a, die nach dem 31.12.88 ausgestellt wurden, in Fahrerlaubnisse der neuen Klasse A, Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, umgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 6 / II / Satz 1 FeV vorliegen. Danach müssen Fahrerlaubniserwerber zwei Jahre beschränkte Krafträder (Kl. 1 a bis zum 01.01.99) fahren, bevor ihre Fahrerlaubnisklasse A unbeschränkt gilt.
Sie könnten sich somit Ihre Fahrerlaubnis auf die Klasse A umschreiben lassen. Allerdings erst mit der Klasse A dürfen Sie unbeschränkte Krafträder fahren. Dies ist mit Ihrem alten Führerschein nicht erlaubt.
Nachzulesen unter:
http://www.polizei.rlp.de/index2.htm?/0 ... qs/top.htm
IMHO ist der entscheidende Passus:
§ 6 Abs. 7 FeV
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
Dort heißt es "im Umfang der bisherigen Berechtigung", also für 1a entsprechend der im alten Lappen eingetragenen Beschränkung. So sieht es ja oben auch die Rennleitung.
Ich hab da nicht lange rumgemacht. Umgeschrieben und Ruhe. Die 24 Euronen konnte ich mir grade noch leisten. Wenn man bedenkt, was man sonst fürs Moped ausgibt eh vernachlässigbar. Besonders dann, wenn man den potentiellen Ärger mit überkorrekten Mitarbeitern der Rennleitung dagegen rechnet. Das Einzige was bei der Geschichte wirklich genervt hat, war, das es ewig (bei mir fast 8 Wochen) gedauert hat.
Gruß
Jörg