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Rechtslage beim Stau

Verfasst: 22.07.2003 19:58
von Arti
Hallo Leuts

hab mal ne Frage.

Was geschieht wenn man auf der Autobahn auf ein Stau trifft und sich da als geschickter SV-Fahrer durchschlängelt und dann weiterfährt?

Bis jetzt war ich der Annahme wenn man sich durchschleicht ( natürlich nicht auf dem Randstreifen ) und man vorne auf die Polizei trifft bekommt man ärger.

Heute habe ich von nem Kumpel gehört dass es erlaubt wäre und wenn da so ein wichtigtuender Benz rausschert und meint einem die Bahn versperren zu wollen könnte man ihn wegen Nötigung anzeigen.

Ich hab ihm erst nicht glauben wollen aber er ist sich da ganz sicher und nu frage ich mal euch was da dran ist.

Grüße vom Fuße des Schwarzwaldes.

Arti

Re: Rechtslage beim Stau

Verfasst: 22.07.2003 20:04
von Bombwurzel
Arti hat geschrieben: Was geschieht wenn man auf der Autobahn auf ein Stau trifft und sich da als geschickter SV-Fahrer durchschlängelt und dann weiterfährt?
Generell ist das Vorbeischlängeln verboten.
Die Rennleitung duldet es aber, solange man dabei nur mit Schrittgeschwindigkeit fährt und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.

Wenn die jemand deine "Spur" dicht macht, hast du einfach nur Pech. Ne Anzeige wegen Nötigung dürfte bei der Judikative auf taube Ohren stoßen.

Das ist so, als wenn dir einer beim Bäcker das letzte Brötchen vor der Nase wegschnappt. DUMM GELAUFEN - mehr nicht.


Anders ist es, wenn er durch sein oberlehrerhaftes Verhalten einen Unfall provoziert. Hier gibts für beide ne Teilschuld.

Verfasst: 22.07.2003 20:18
von Arti
deiner Ansicht war und bin ich auch bombwurzel

werde ich ihm morgen dann mal erzählen ;)

Arti

Verfasst: 22.07.2003 20:24
von Fefeh
Die Polizei interessierts kein bisschen. Hab ich bisher immer gemacht. Hat die Rennleitung auch gesehen, als mal ein Unfall auf der Autobahn war.
Die sind eigentlich froh, wenn der Verkehr einigermaßen abfließt. Was macht es schon, wenn ein Motorrad versucht, aus dem dummen Stau rauszukommen.

Gibt halt manchmal ein paar Leute die meinen, die Straße dicht machen zu müssen. Einfach vorausschauend fahren und auf der anderen Seite vorbei. Dann kann man das wuterrötete Gesicht wunderschön im Rückspiegel anschauen.
Allerdings machen die meisten Leute ja sogar Platz. Sind vermutlich Motorradfahrer, die grad mit der vergrößerten Knautschzone unterwegs sind. :P

Gruß

Verfasst: 22.07.2003 21:06
von Janosch
hab mich noch zu textilkombi-zeiten mal vorbeigeschlängelt, wurde dann rausgewunken. habe den helm ausgezogen, es war brütend heiss. ich bin fast krepiert, das war auf dem weg zur arbeit. ich hatte anscheinend einen hochroten kopf und geschwitzt hab ich eh wie der teufel. der polizist hat dann gemeint ich sähe nicht mehr allzu fit aus, gab mir ein bisschen mineralwasser zu trinken und meinte ich soll schauen, dass ich schleunigst irgendwo kühles hinkomme. habe mich dann weiter hervorgeschlängelt. so schlecht ging's mir eigentlich gar nicht... aber egal. :)

Verfasst: 22.07.2003 21:20
von Michael
Das Thema gab's schon zweimal ausführlich:
Durchschängeln im Stau?
Once again: Durchschlängeln

Zusammenfassung aus meiner Erinnerung:
- Wenn man es vorsichtig genug macht, toleriert es die Polizei meistens.
- Offiziell erlaubt ist es nicht.
- Wenn beim Durchschlängeln ein Unfall passiert, bekommt der Motorradfahrer die Schuld.
Schupo hat geschrieben:Der Dosentreiber darf darauf vertrauen das Kradfahrer nicht Schlängeln, kommt es zu einem Unfall TWIT Tut Weh Ist Teuer.

Verfasst: 23.07.2003 0:40
von Gegge
glaube janosch und ich haben glück

evtl wird es in der schwiiz ähnlich gehandhabt wie bei uns in A
bei uns stand es vor ein paar wochen in der zeitung
"in stehendem, bzw stockenden verkehr wird durch das überholen der mopis ein noch längerer stau vermieden" , ...oder so :D

Verfasst: 23.07.2003 13:47
von ramsed
Hallo Kumpels,

Ich fahr seit 4 Jahren durch den CH-Nationalstau (Bareggtunnel ausserhalb von Zürich) und seit 4 Jahren habe ich auch die Taktik des ganz anständigen Vorbeituckerns - nicht dass wieder falsche Spekulationen gemäss früheren Postings von mir kommen - mit max. 30 KM/H.

Bin schon oft an der Polizei vorbeigetuckert und hatte noch NIE Probleme. Ich glaube, dass die Herren immer mehr gesunden Menschenverstand walten lassen. Ein Motorrad ist im Stau stark gefährdet. Ich habe schon ein paar Sandwiches gesehen - nicht wircklich toll.

Wenig Verständnis habe ich aber für Typen die im 1. oder 2. Gang mit 80 - 100 KM/H vorbei rasen....

Zu Anfang gab es immer wieder Autofahrer, welche die Motorräder zu Blockieren versuchten. Einer hat sich mal so nahe an einen Sattelschlepper (aus Frankreich) geparkt, dass der Sattelschlepper auf den Pannenstreifen ausgewichen ist um mich vorbeizulassen :lol: Bin dann schön vorbeigetuckert und winke-winke :D :lol: :D :lol: :D

Zum Glück haben sich aber die meisten Autofahrer nun dran gewöhnt, wenn ein Motorrad 'brav' an der Kolonne vorbeifährt.

PS: in der CH kostet es übrigens 140.- CHF, wenn man 'unartig vorbeiflitzt'.

Gruss,

David

Verfasst: 23.07.2003 18:30
von SunnyFrani
Der Artikel ist zwar schon 4 Jahre alt, aber in dem sieht die Rechtslage ganz anders (besser :wink: ) aus:
Stau: Vorbeifahren am Stau wird erlaubt

Es geht voran

Vorbeischängeln unter bestimmten Umständen erlaubt

Aus MOTORRAD 06/1999 Seite 65

Wer sagt?s denn: Es gibt auch positive Entwicklungen im deutschen Verkehrs(rechts)chaos. Unter bestimmten Umständen dürfen Biker an langsamfahrenden oder stehenden Kolonnen vorbeifahren. Das hat Bundesverkehrsminister Franz Müntefering im MOTORRAD-Interview ausdrücklich bestätigt (Heft 5/1999). Und der Bund-Länder-Fachausschuß hat in einer Antwort an die Biker Union präzisiert: »Innerorts gilt freie Fahrstreifenwahl. Es kann damit innerorts rechts schneller als links gefahren werden. Ist eine Fahrspur mit wartenden Fahrzeugen vor der LZA (gemeint ist eine Ampel, die Redaktion) einer Kreuzung belegt, besteht damit kein Hinderungsgrund für den Kraftradfahrer, auf dem danebenliegenden, freien Fahrstreifen vorbeizufahren/zu überholen, um weiter vorn auf den Fahrstreifen mit den wartenden Fahrzeugen einzuscheren. Sind alle Fahrstreifen mit wartenden Fahrzeugen belegt, ist jedoch der Fahrstreifen breit genug und bietet daher noch genügend Raum für einen Kraftfahrer, gefahrlos ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer an der wartenden Fahrzeugschlange vorbeizufahren, um sich weiter vorn aufzustellen, ist auch dies nicht ausgeschlossen. Zum Überholen bzw. Vorbeifahren an wartenden Fahrzeugen muß nicht der Fahrstreifen gewechselt werden. Macht der Kraftfahrer von der Möglichkeit des Vorbeifahrens/Überholens Gebrauch, hat er dabei jedoch die Grundregel des § 1, Abs. 2 StVO zu beachten.«
Uff, ein langer Riemen, aber das mußte sein. Schließlich kann sich auf diese Aussagen des Ausschusses jeder Biker berufen, dem ein Polizist unberechtigt ein Knöllchen verpassen will. Was dieser Paragraph 1 übrigens bedeutet, weiß jeder noch aus der Fahrschule, oder nicht? Man darf niemanden schädigen, gefährden oder - jetzt kommt?s wieder Amtsdeutsch - »mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen«. Alles klar?


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Bin aber mal gespannt, was Arti jetzt herausgefunden hat...

Verfasst: 23.07.2003 19:20
von Aldo
SV Michel hat geschrieben:Zusammenfassung aus meiner Erinnerung:...
Bild kurz, knapp, gut! :) grins

Für die Ösi-SVler

Verfasst: 23.07.2003 19:34
von doubleju
VORBEISCHLÄNGELN!


§ 12 Abs. 5 StVO: "Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. "
Diese Bestimmung wurde mit der 20. StVO-Novelle für alle einspurigen Fahrzeuge (früher nur Radfahrer) eingeführt.
Aber Achtung: Auch beim "Vorbeischlängeln" bleibt das Überfahren von Sperrlinien, das Missachten von Bodenmarkierungen, die den Fahrstreifen für bestimmte Fahrtrichtungen vorsehen, ... weiterhin verboten!


Der folgende Text ist einem Aufsatz von Min.-Rat Dr. Herbert Grundtner, Wien, erschienen in der Zeitschrift für Verkehrsrecht, entnommen und beleuchtet die rechtlichen Aspekte des Vorschlängelns für einspurige Fahrzeuge, das seit der 20. StVO Novelle nicht mehr wie bisher nur für Fahrräder, sondern für alle einspurigen Fahrzeuge erlaubt ist.

Übersicht
1. Begriff des "Vorfahrens"
2. Geltung - Umfang
3. Vorne Aufstellen
4. Vorschriften beim Vorfahren
5. Einbiegende Fahrzeuge
6. Vorschriften für angehaltene Fahrzeuge


1. Begriff des " Vorfahrens"

Der § 12 Abs 5 verwendet offensichtlich keinen der in Betracht kommenden Begriffe des § 2, sondern spricht von" Vorfahren". Damit wird weder § 2 Abs 1 Z 29 (Überholen) noch § 2 Abs 1 Z 30 (Vorbeifahren) zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, daß §§ 15 bis 17 im Falle des § 12 Abs 5 nicht gelten.
Das Vorfahren ist weder als Überholen noch als Vorbeifahren anzusehen. Man kann es wie folgt definieren: "Das Vorfahren ist das Vorbeifahren durch den Lenker eines später ankommenden einspurigen Fahrzeuges neben oder zwischen bereits vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehaltenen Fahrzeugen in der Absicht, sich weiter vorne aufzustellen."
Ob Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Fahrstreifen vorhanden sind, ist nicht von Bedeutung. Das Vorfahren ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens. Ist ein Fahrzeug im Anhalten begriffen und bewegt sich daher noch, kommt § 12 Abs 5 nicht zur Anwendung. Dieser Vorgang ist nach §§ 15 und 16 zu beurteilen, da ein Überholen vorliegt.

2. Geltung - Umfang

§ 12 Abs 5 gilt nur für einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Motorfahrräder, Leichtmotorräder, Kleinmotorräder, Motorräder), die vorfahren. Unter einspurige Fahrzeuge fällt der Roller (§ 2 Abs 1 Z 22 lit c), die übrigen im § 2 Abs 1 Z 22 definierten Fahrradarten können auch mehrspurig sein. Derartige mehrspurige Fahrräder dürfen nach § 12 Abs 5 nicht vorfahren. Da der § 12 Abs 5 auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt, ist das Vorfahren mit einem einspurigen Fahrzeug auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht.
Bei den angehaltenen Fahrzeugen sind ein- und mehrspurige umfaßt, da nur von Fahrzeugen gesprochen wird.
Die Frage, wie viele Fahrzeuge anhalten müssen bzw wie viele vorfahren dürfen, ist wie folgt zu lösen: Das Gesetz spricht sowohl bei den Vorfahrenden als auch bei den Anhaltenden in der Mehrzahl, trotzdem muß davon ausgegangen werden, daß § 12 Abs 5 auch dann gilt, wenn ein einspuriges Fahrzeug vorfährt bzw wenn nur ein Fahrzeug vor einer Kreuzung und dergleichen angehalten wurde. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz auch bei Kreuzungen usw in der Mehrzahl spricht. Fährt ein einspuriges Fahrzeug an einem Fahrzeug, welches vor einer Kreuzung und dergleichen anhält, vor, gilt § 12 Abs 5.

Wo müssen die Fahrzeuge anhalten, daß mit einspurigen Fahrzeugen vorgefahren werden darf:
1. Kreuzungen,
2. Straßenengen,
3. schienengleiche Eisenbahnübergänge
4. und dergleichen (hierher gehören die Schutzwege, die Radfahrerüberfahrten, aber auch Baustellen, die durch Signal scheiben geregelt werden [§ 40 Abs 1], oder wenn ein Organ der Straßenaufsicht außerhalb einer Kreuzung, einer Straßenenge, eines schienengleichen Eisenbahnübergangs und dergleichen den Verkehr anhält).
Aus dem Ausdruck "und dergleichen" ist aber in Abgleichung an die P 1 bis 3 zu schließen, daß zB folgende Situationen von § 12 Abs 5 nicht umfaßt sind:
1. Ein in zweiter Spur stehendes Fahrzeug blockiert den Verkehr bzw
2. Stau in Folge von Verkehrsüberlastung.

Aus diesen Beispielen ist zu ersehen, daß diese Bestimmung für den Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nur schwer einzuhalten ist. Kommt eine Kolonne wegen eines Staus bei einer Straßenenge zum Stillstand, darf er vorfahren, kommt eine Kolonne wegen Verkehrsüberlastung zum Stillstand, darf er nicht vorfahren.

Wo darf vorgefahren werden?
§ 12 Abs 5 erlaubt das Vorfahren neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen.
Daraus ergibt sich, daß § 12 Abs 5 bei jeder Art von Fahrbahnen gilt, egal ob nun ein Fahrstreifen in einer Richtung ("neben") oder zwei oder mehrere Fahrstreifen in einer Richtung ("neben" oder "zwischen") vorhanden sind.

3. Vorne aufstellen

Das Vorfahren darf nur dann erfolgen, um sich weiter vorne aufzustellen. Wird vom Lenker des einspurigen Fahrzeuges vorgefahren, ohne diese Absicht, wird § 12 Abs 5 übertreten. Aus der Formulierung des § 12 Abs 5 ist jedoch zu schließen, daß nach dem Vorfahren nicht immer ein Aufstellen erfolgen muß. Man stelle sich vor, die Verkehrslichtsignalanlage schaltet auf "Freie Fahrt". Ein Aufstellen wäre hier gar nicht mehr zulässig! Wie weit vorne sich der Lenker des einspurigen Fahrzeuges aufstellen will, ist nicht von Bedeutung.

4. Vorschriften beim Vorfahren

Da das Vorfahren weder unter die Begriffsbestimmungen des "Überholens" noch des "Vorbeifahrens" fällt, gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 17 hier nicht. Die Vorschriften zB über den seitlichen Sicherheitsabstand oder bzgl der Verpflichtung zur Anzeige des Vorbeifahrmanövers gelten daher nicht. Daß die Einhaltung eines Seitenabstandes beim Vorfahren nicht vorgeschrieben werden kann, ist insofern logisch, als beim Vorbeischlängeln ja auch quer zwischen den Fahrzeugen durchgefahren wird. Der Seitenabstand darf daher beim Vorfahren +/-0 mm sein. Der Lenker des einspurigen Fahrzeuges muß nur so vorfahren, daß kein Fahrzeug beschädigt wird. Es muß nicht einmal eine Fahrzeugbreite zwischen den Fahrzeugen frei sein, wenn der Lenker des einspurigen Fahrzeuges zB durch Querhalten des Lenkers beim Vorfahren zwischen zwei Fahrzeugen eine Berührung vermeiden kann. Es gilt beim Vorfahren an nicht einbiegenden Fahrzeugen nur eine Vorschrift: Es muß für das einspurige Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden sein, wobei beim Vorfahren zwischen zwei angehaltenen Kolonnen der ausreichende Platz sich auch aus Teilen des ersten und zweiten Fahrstreifens ergeben kann.
Da für den § 12 Abs 5 die Vorschrift des § 12 Abs 4 nicht gilt, da dort nur auf die Abs 1 bis 3 verwiesen wird, sind beim Vorschlängeln weder das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen (§ 28 Abs 2) noch die Vorschriften über die Bodenmarkierungen (§ 9 Abs 6) anwendbar.
Die lex specialis des § 12 Abs 5 geht den Regelungen des § 9 Abs 6 vor. Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf zB auf einem Fahrstreifen, auf dem Richtungspfeile zum Rechtseinbiegen vorhanden sind, vorfahren und dann im Zuge des Vorschlängelns auf dem Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Geradeausfahren wechseln. Er ist nicht strafbar.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges darf beim Vorfahren auch Randlinien überfahren, da es diesbezüglich keine Sanktionsnorm gibt. Die übrigen Vorschriften des § 9 hat der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren nach § 12 Abs 5 jedoch zu beachten (Sperrlinien, Sperrflächen!).

Zur Frage, ob der Lenker des einspurigen Fahrzeuges beim Vorfahren einen Fahrstreifen für Omnibusse (§ 53 Abs 1 Z 25) benützen darf, kann ausgehend von der Judikatur des VwGH wie folgt argumentiert werden: Das Verbot der Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse bezieht sich nur auf das Befahren in Längsrichtung. Schert daher der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges auf den Fahrstreifen für Omnibusse aus, um ein angehaltenes Fahrzeug bogenartig zu umfahren, wird das Verbot des § 53 Abs 1 Z 25 nicht verletzt. Dieselbe Argumentation wird bezüglich eines Pannenstreifens zutreffen.

Bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeit beim Vorfahren gilt § 20 Abs 1. Je nach der zur Verfügung stehenden Restbreite zum Vorfahren muß die Fahrgeschwindigkeit insb den gegebenen Umständen angepaßt werden. lnsb beim Vorschlängeln wird daher höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein.

5. Einbiegende Fahrzeuge

Beim Vorfahren hat der Lenker des einspurigen Fahrzeuges darauf zu achten, daß die Lenker von Fahrzeugen, die die Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, durch dieses Vorfahren nicht behindert werden. Diese Vorschrift gilt sowohl bezüglich Links- als auch Rechtseinbieger.
Dieses Behinderungsverbot sagt aus, daß der Lenker beim Vorschlängeln auf betätigte Fahrtrichtungsanzeiger Rücksicht nehmen und die gebotene besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit einhalten muß. Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem einbiegenden Fahrzeug und einem vorfahrenden einspurigen Fahrzeug wird daher diesen das Allein- bzw überwiegende Verschulden treffen.

6. Vorschriften für angehaltene Fahrzeuge

Bezüglich dieser Fahrzeuge ist zu sagen, daß § 23 Abs 4 auch für diese Fahrzeuge gilt. Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Die Personen, die die Tür öffnen oder geöffnet lassen, müssen aber auch darauf Bedacht nehmen, daß der Lenker des vorfahrenden einspurigen Fahrzeuges praktisch keinen Seitenabstand beim Vorfahren einhalten muß.
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!!!!!Das ist die Ö-Regelung,keine Ahnung ob die auch in D gültig ist !!!!!!


mfg Wolferl