Ich hatte ganz vergessen, dass meine Aussagen zum Bremsflüssigkeitsbehälter für alle Fahrzeuge bis 2016 bzw. 2017 gelten. Bei neueren Fahrzeugen auf Basis der EU-Verordnungen VO 168/2013 in Verbindung mit VO 03/2014 mit den EU-Regelungen ECE- R78 macht eine ABE bzw. ein Teilegutachtens Sinn.

Begründung:
Neben der Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstandes (gesunde Augen reichen) sind nun auch ein verschließbarer Deckel (gesunde Augen reichen) aber auch die 1,5 fache Füllmenge, der durch verschlissene Bremsbeläge verursachten Flüssigkeitsbedarf, möglich sein. Da aber jede Bremsanlage andere Volumen berücksichtigt und damit eine Vorschriftenkonformität erstmal nicht erkennbar ist, ist ein techn. Gutachten notwenig, womit dann eine Fahrzeugzuweisung erfolgen muss.

Wer allerdings die Bremskolbendurchmesser sowie die Bremsbelagdicke kennt, kann das benötigte Volumen selber ausrechnen.
Beispiel:
- 2 Bremskolben (pro Schwimmsattel)
- Bremskolbendurchmesser=30mm=3cm
- Bremsbelagstärke=4,5mm=0,45cm
Berechnung:
1. Berechnung der Bremskolbenfläche für eine Kolbenfläche x Belagstärke (für zwei Beläge) für das Volumen
2. Volumen mit 50% erhöhen und mit Faktor 2 multiplzieren (für 2 Kolben)
3. Das Ergebnis sollte ca.19ccm pro Bremssattel betragen, also rund 38ccm für zwei Bremssattel.