Hinterradabdeckung TÜV-Pflicht?


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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Schumi-76
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Re: Hinterradabdeckung TÜV-Pflicht?

#16

Beitrag von Schumi-76 » 13.05.2015 17:50

Laut der Seite von Motorradonline sind auch Bremsflüssigkeitsbehälter und Soziushaltegriffe eintragungspflichtig. :vogel:

Zur eigentlichen Frage kann ich leider nichts beitragen. 8O


Gruß Patrick

:mrgreen:
Nagut, wenn ich mich hier nicht nützlich machen kann...
...dann mach ich mich eben unbeliebt.

Markus2811
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Re: Hinterradabdeckung TÜV-Pflicht?

#17

Beitrag von Markus2811 » 14.05.2015 14:36

Ich war mit meiner zur N umgebauten S mittlerweile 3x beim TÜV, beim 1. mal hab ich noch das Originale Federbein und den Topf eingebaut...

mittlerweile lass ich das sein, bisher wurde nichtmal bemerkt, das es mal eine S war... ;) bier

lediglich auf die ABE zum Lenker wurde ich das letzte mal hingewiesen und das ich sie mitzuführen habe.

S->N Umbau mit N-Brücke, LSL Streetbar, vorne andere Gabelfedern, hinten Gixxerbein mit Sonderumlenkung (+45mm), PUIG HRA, MT03 Schweinwerfer, Stahlflex, Leo ...

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bigrick
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Re: Hinterradabdeckung TÜV-Pflicht?

#18

Beitrag von bigrick » 18.05.2015 10:50

Ich habe dazu mal ne Anfrage zur Dekra geschickt.

Zurück kam ein übelste Anwort in der fast jedes Detail angesprochen wird und jede Vorschrift die es gibt (wenn man das Ausdrucken würde, würde man auf einige Seiten kommen denke ich). Hier wird ersteinmal klar warum es so eine Verwirrung gibt. Für den Tüv oder die Dekra ist nicht nur die Zulassungsart (national oder EG) entscheident sondern auch die weiteren Vorschriften für die Erteilung einer BE, die Hauptuntersuchung und auch vorläufige Regelungen, welche es in heutigen Vorschriften nicht mehr gibt. Solche Sachen wie ob eine Verkehrsgefärdung über die Farzeugnutzungsdauer möglich ist oder der Vergleich zu bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen wurde beleuchtet (so ist auch nicht unbedingt davon auszugehen das bei einem Heckumbau auch die BE erlischt, meinte der Herr). Ob ein Umbau abgenommen wird oder nicht liegt im Persönlichen Ermessenspielraum des Prüfers, es ist durchaus möglich das ein Prüfer einen Umbau abnimmt und ein anderer das ablehnt. Das macht die Sache nicht gerade einfacher.

Interessant: Im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis nach EG ist durchaus eine Hinterradabdeckung gefordert, auch wenn nicht spezifiert ist wie diese auszusehen hat. - Genauso wie beim Kettenschutz. Der muss vorhanden sein, aber es sagt niemand welche technischischen Merkmale dieser haben muss. Ich finde das auch durchaus nicht wiedersprüchlich. Es ist schließlich das Problem des Anbauers und Herstellers wenn sein Kunde sich seine Klamotten versaut oder Karre herrlich dreckig macht.

Eine für jeden Prüfer bei der Hauptuntersuchung bindende Vorschrift gibt es aber:
"Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29 Anlagen VIII und VIIIa StVZO" ( HU-Rili)
-> Nr. 618 RADABDECKUNGEN/SPRITZSCHUTZ
Eventuelle Mängel sind folgendermaßen zu beurteilen: fehlen, nicht ausreichend, stark beschädigt, lose ---> erheblicher Mangel

Demnach würde ich schlussfolgern das beim zusätzliche Anbau einer HRA (welche Funktional überhauptkeine relevanz an der SV hat) es auch keine Probleme gibt - weder bei einer Verkehrskontrolle (die Freunde dürften von den geltenden Vorschriften (in der Mail wurde so um die 20 Vorschriften und Dokumente genannt, nur zur Radabdeckung sonst nix weiter) genausoviel Ahnung haben wie der Ottonormalverbraucher) noch beim Tüv (da die Mängel der Richtlinie nicht erreicht werden).

VG

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Re: Hinterradabdeckung TÜV-Pflicht?

#19

Beitrag von Trobiker64 » 18.05.2015 21:09

Im Grunde ist die Sache ganz einfach. Die meisten Vorschriften für die Erteilung der EG-Typengenehmigung sind in der dafür vorgesehenen Richtlinie 92/61/EWG bzw. in der aktuellen Fassung 2002/24/EG erfasst, entsprechend nach Baugruppen und dem zuständigen Vorschriftenwerk (Anhang I bzw. Anhang 2, Teil 2) gelistet. Dies ist die Zulassungsgrundlage und kann vom TÜV auch nicht in Frage gestellt werden. Machen die Prüforganisationen aber manchmal in rechtswidriger Weise trotzdem. Ich könnte da durchaus Beispiele nennen. Generell gilt aber, dass von nachträglich festverbauten Teilen keine Gefahr ausgehen darf. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Teil auch eingetragen werden muss. ;) Parallel dazu gibt es noch Prüfvorschriften für Bauteile, die sog. VdTÜV- Merkblätter. Auf deren Basis werden dann Teilegutachten und ABE's erstellt.
bigrick hat geschrieben:Demnach würde ich schlussfolgern das beim zusätzliche Anbau einer HRA (welche Funktional überhauptkeine relevanz an der SV hat) es auch keine Probleme gibt
Das kann man so pauschal nicht sagen, denn da ergeben sich durchaus Fragen, z.B. ist die Befestigung ausreichend ? oder ist der Abstand zwischen Reifen und Radabdeckung ausreichend ? Von daher ist ein Teilegutachten oder sogar eine ABE sehr hilfreich.

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