Interressant ist mal wieder, wie in vielen ABEs die Formulierung "Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich.". Kann ich mit der Freigabe überhaupt was anfangen oder erlischt sie, da durch Stahlflex und andere Verkleidungsscheibe die Maschine nicht mehr dem genehmigten Zustand entspricht?Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der Übereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die Anforderungen nach Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich. (§ 19 Abs. 3 Nr.2 StVZO)
Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Da ich aktuell das Problem habe, dass ich für die TDM mit ihrem 18" Vorderrad kaum Reifenkombination finde und mein Favorit der PilotRoad 4 wäre, der aber vorn nur in der GT Variante verfügbar ist und hinten dann, wenn GT, nur in einer anderen Größe aber mit Freigabe, hab ich folgende Frage: In der Freigabe steht folgender Text:
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Darf ich mal fragen um welchen TDM Fahrzeugtyp (4TX, RN08, RN11...) und/oder EZ es sich handelt ? Mich interessiert mal die Zulassungsgrundlage.
Wenn du die Teile eingetragen bzw. eine ABE hast, ist das ein genehmigter Zustand. Da steht nichts von Originalzustand. Das wäre für den Reifenhersteller auch kein lohnendes Geschäft.
Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Ist ne RN08, EZ 08/02. Die Stahlflexe sind eingetragen, eine andere Scheibe auch, aber nicht die, die montiert ist. Die hat aber auch ne ABE und ist vom gleichen Hersteller (MRA).Trobiker64 hat geschrieben: ↑04.06.2019 20:21Darf ich mal fragen um welchen TDM Fahrzeugtyp (4TX, RN08, RN11...) und/oder EZ es sich handelt ? Mich interessiert mal die Zulassungsgrundlage.
Wenn du die Teile eingetragen bzw. eine ABE hast, ist das ein genehmigter Zustand. Da steht nichts von Originalzustand. Das wäre für den Reifenhersteller auch kein lohnendes Geschäft.
Edit: EG Typgenehmigung e13*92/61*0053*00
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
OK, also europäisches Zulassungsrecht. Dann müsste auch irgendwo in den Papieren die Abgasnorm "97/24 über 175ccm" oder "2002/51 über 150ccm" vermerkt sein.
Ich setzte jetzt mal voraus, dass die ABE auch für den Fahrzeugtyp gilt. Dann gilt auch die Reifenunbedenklichkeitsbescheinigung. Normalerweise brauchst du den Wisch noch nicht einmal, weil das Ding nur Diskussionen verhindern soll. Rein rechtlich darfst du jeden typgeprüften und zugelassenen Reifen (mit E-Nr.) verwenden, der den Einbauvorschriften nach 97/24/EG Kap.1 Anhang 3 entspricht. Das hat Michelin u.a. schon überprüft und deshalb sollte das auch mit einer anderen Reifengröße passen. Die Frage ist halt momentan, wie die Prüfdienste bei der HU mit dem Thema umgehen. Meine Meinung zu dem Thema sollte ja bekannt sein.
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Die Info ist vom April, jetzt ist Juli. Wer weiß schon, wie die Prüfdienste ihre Planung bei dem Thema umgesetzt haben.
Ist mir auch egal, am Monatsende kommt vorne der 120/65er Mitas drauf und fertig.
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Also METZELER/PIRELLI schreibt in seinen Reifenfreigaben folgendes:
Die angegebene Bereifung stimmt NICHT mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Übereinstimmungs-Bescheinigung, der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauweisen, insbesondere die Anforderungen nach Kap.1, Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich (§19 Abs.3 Nr.2 StVZO).
Damit ist eigentlich alles gesagt.
mopedreifen.de schreibt dazu.
Besonders erfreulich ist, daß der TÜV sich wohl bereit erklärt, anhand der erstellten und durch den TÜV selber umstrittenen Freigabebescheinigung, zukünftig gegen ein kleines Zusatzentgelt, die Dienstleistung zu erbringen, diese Alternativgröße als zulässig einzutragen.
(Achtung, dieser Satz könnte Ironie enthalten)
TÜV-Alternativen für Hauptuntersuchung §29 StVZO
KÜS, GTÜ, DEKRA
und .........
Für diese Reifenkombination liegt eine Empfehlung des Reifenherstellers vor. Diese Kombination wurde fahrdynamisch geprüft und als geeignet für das Fahrzeug befunden. Die Empfehlung/Freigabe sollte mitgeführt werden und bei der nächsten Hauptuntersuchung muss diese Reifenkombination eingetragen werden.

Die angegebene Bereifung stimmt NICHT mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Übereinstimmungs-Bescheinigung, der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauweisen, insbesondere die Anforderungen nach Kap.1, Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich (§19 Abs.3 Nr.2 StVZO).
Damit ist eigentlich alles gesagt.
mopedreifen.de schreibt dazu.
Besonders erfreulich ist, daß der TÜV sich wohl bereit erklärt, anhand der erstellten und durch den TÜV selber umstrittenen Freigabebescheinigung, zukünftig gegen ein kleines Zusatzentgelt, die Dienstleistung zu erbringen, diese Alternativgröße als zulässig einzutragen.
(Achtung, dieser Satz könnte Ironie enthalten)
TÜV-Alternativen für Hauptuntersuchung §29 StVZO
KÜS, GTÜ, DEKRA
und .........
Für diese Reifenkombination liegt eine Empfehlung des Reifenherstellers vor. Diese Kombination wurde fahrdynamisch geprüft und als geeignet für das Fahrzeug befunden. Die Empfehlung/Freigabe sollte mitgeführt werden und bei der nächsten Hauptuntersuchung muss diese Reifenkombination eingetragen werden.


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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Wer schreibt so was ?jubelroemer hat geschrieben: ↑19.07.2019 9:03Für diese Reifenkombination liegt eine Empfehlung des Reifenherstellers vor. Diese Kombination wurde fahrdynamisch geprüft und als geeignet für das Fahrzeug befunden. Die Empfehlung/Freigabe sollte mitgeführt werden und bei der nächsten Hauptuntersuchung muss diese Reifenkombination eingetragen werden.



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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Wenn man bei mopedreifen.de nach Reifen für z.B. SV650S (Kante) suchen lässt, wird bei der Vorderradreifengröße 120/60ZR16 Freigabe und bei der Größe 120/70ZR17 TÜV angezeigt. Geht man mit der Maus auf das TÜV-Feld wird dieser Text angezeigt.
Es war ja schon Betrug als bei überschreiten des HU-Termins seitens des TÜV rückdatiert wurde (und nach Jahren dann ja auch korrigiert) und jetzt wird es Zeit dass diesen Raubrittern erneut eine Lektion erteilt wird.
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Ich kann nur empfehlen dagegen vorzugehen, sonst ändert sich nichts.
Und vor allem, bei Verweigerung des Hu-Stempels ist das dann vorliegende Prüfprotokoll ein ideales Beweismittel. 


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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Ist zwar jetzt doppelt gepostet aber ich tue es hier auch nochmal rein:
Ich habe folgende Mail vom Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bezüglich Reifenbindung usw bekommen. Demnach darf man NICHT jeden Reifen nehmen oder Reifen mischen usw.
Sehr geehrter XXXX,
besten Dank für Ihre Anfrage. Das von Ihnen angesprochenen Thema ist bekannt und wurde schon mehrfach in den Gremien in welchen u. a. der Bundesverkehrsminister, das KBA sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mitarbeiten, diskutiert.
Das Bundesministerium für Verkehr, hat in Abstimmung der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit einer allgemeinen Reifenfabrikatsbindung gemäß der Richtlinie 92/23 EWG im Jahr 2000 aufgehoben.
Die in den Fahrzeugpapieren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern eingetragenen Reifenfabrikatsbindungen sind nur noch als Empfehlung zu sehen.
Für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG (Kapitel 1: Reifen von 2- und 3-rädrigen Fahrzeugen und ihre Montage) verbindlich. Hier besteht nach Rechtsexpertise des Bundesverkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert.
Die eingetragenen Fabrikatsbindungen können durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) eines Fahrzeug- oder Reifenherstellers erweitert werden. Eine erneute Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Damit wird der Nachweis erbracht, dass dieses im Rahmen der UBB-Prüfung getestete Reifenfabrikat mit dem jeweiligen Motorradtyp verträglich ist. Die UBB ist als Nachweis für polizeilichen Kontrollen oder der Hauptuntersuchung des Kraftrades mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), welches in den EU-Gremien an der Erarbeitung sowie der Umsetzung von europäischen Vorschriften für Deutschland verantwortlich ist, hat aufgrund vorstehend benannter Gremienbefassung nachstehende Verfahrenshinweise herausgegeben.
Reifenbindung bei Krädern. Verstoß gegen EU-Recht?
Sind in den FzPapieren von Krädern Beschränkungen bei den Reifen in Form einer Fabrikats- oder Typbindung enthalten, muss bei Reifenersatz wieder der angegebene Reifen verwendet werden. Ob Kräder über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in den Verkehr kamen, ist nicht relevant. Sind im Laufe der Zulassung weitere Reifenfabrikate oder Reifentypen vom Reifen- oder Kradhersteller für das Krad freigegeben worden, dürfen auch diese Reifen verwendet werden. Für die Freigaben werden Herstellerbestätigungen erstellt, die zB von den Reifenherstellern über das Internet bezogen oder vom Reifenhändler oder von der Kradwerkstatt ausgehändigt werden können. Die vorgenommene Beschränkung erfolgt nicht willkürlich, sondern stützt sich auf das geltende Recht ab. Gemäß der RahmenRili 2002/24/EG, Art 7 Abs 3, können Beschränkungen in einer Genehmigung aufgenommen werden, die bezogen auf Reifen, Fabrikat u Typ im Bauartgenehmigungsbogen gem 97/24/EWG, Kapitel 1 Anh III, Anl 2, Abschnitt II zur Sicherung der fahrdynamischen Stabilität ausgewiesen werden. Richtig ist, dass bei Reifen für mehrspurige Fz die Fabrikatsbindung entfallen ist. Gründe für die unterschiedliche Verfahrensweise sind:
Unterschiedliches Recht:
Reifen für mehrspurige Fz werden nach der Rili 92/23/EWG-, Reifen für Kräder nach der Rili 97/24/EG genehmigt.
Unterschiedliche technische u physikalische Bedingungen:
Die Fahrstabilität von Krädern ist ein entscheidendes Sicherheitskriterium. Definiert wird der Begriff „Fahrstabilität“ als Störungsunempfindlichkeit des Krads im gesamten Geschwindigkeitsbereich. Im Gegensatz zum ZweispurFz befindet sich das Krad bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten im labilen Gleichgewicht u wird nur bei zunehmender Fahrgeschwindigkeit, etwa ab der Schrittgeschwindigkeit, zunehmend dynamisch stabilisiert. Das rein fahrdynamische Verhalten wird durch die physikalischen Gegebenheiten u die darauf abgestimmten Eigenschaften der einzelnen FzBauteile u deren Zusammenspiel bestimmt. Zu den charakteristischen Größen zählen Gewichte, Schwerpunktlagen, Trägheiten, Steifigkeiten, Dämpfungseigenschaften, aerodynamische Kennwerte sowie geometrische Daten.
Der Kraftradreifen hat als fest integriertes Konstruktionselement wichtige Funktionen zu erfüllen. Alle auftretenden dynamisch veränderlichen Kräfte müssen über den Kraftschluss Reifen/Fahrbahn auf diese übertragen werden. Hierbei sind die Anforderungen beim einspurigen Fahrzeug aus Gründen seiner Fahrdynamik komplexer als bei anderen Fz-Arten.
Bislang hat man drei Stabilitätsstörungen, das Kippen, Flattern und Pendeln beim Zweirad unterschieden. In jüngerer Zeit kam das Lenkerschlagen hinzu. Das Flattern ist bei Krädern im Geschwindigkeitsbereich von 40 bis 100 km/h von Bedeutung. Dabei handelt es sich um reine Schwingungen des Lenksystems. Grundsätzlich ist jedes nachlaufgeführte Rad (Kraftradvorderrad: Abstand Radaufstandspunkt zum Durchstoßpunkt der theoretischen Drehachse – auch als sogen. Teewageneffekt bekannt -) hiervon betroffen. Beim Pendeln handelt es sich um eine kombinierte Roll- u Gierbewegung des gesamten KradRumpfes, wobei das Lenksystem gegenphasig um die Lenkachse schwingt. Dem Kraftradreifen kommt als wichtiges federndes u dämpfendes Element beim Abbau dieser gefährlichen Fz-Schwingungen eine wesentliche Funktion zu.
Schlussfolgerung:
Unter Würdigung o.g. Vorgaben wird auch weiterhin im Sinne der Verkehrssicherheit an der Gegebenheit festgehalten, Beschränkungen bei Krädern in Form von Fabrikats-/Typbindungen für Reifen bei einspurigen Fz vorzunehmen.
Richtige Anwendung des § 19 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) u des Beispielkataloges bei Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz (Rili 97/24/EG) mit anderen als in den Fz-Papieren angegebenen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnungen. BMVBW/S 33/36.15.13-02 vom 11.10.2000:
Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen u der Unterrichtung über verschiedenste Verfahrensweisen wird zur Klarstellung Folgendes bekannt gegeben: Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz sind Unsicherheiten im Umgang mit den sogen „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen usw“ entstanden, weil diese für eine Änderungsabnahme nicht mehr herangezogen werden dürfen. Da für den in Frage stehenden Fall keine Änderungsabnahme notwendig ist, hat die oben angesprochene Bescheinigung eine andere Qualität. Sie ist nicht mehr Unterlage für eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs 3, sondern ein Beleg der Fz- oder Reifenhersteller, mit welchen Fz-/Reifenkombinationen keine Gefährdung zu erwarten ist. Damit sind diese Bescheinigungen auch die Bestätigung der Produkthaftung der Hersteller.
Im VkBl 1998 S 904 wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen nach ECE-R 75 bzw EG-Rili 97/24/EG beschrieben. Im Abs 1 ist ausgeführt, dass grundsätzlich die Fabrikatsbindung erhalten bleibt. Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl 1999 S 451)[1] ist zusätzlich unter dem Punkt 5.9 auf die Verfahrensweise eingegangen worden. Wie nach den vorgenannten Verlautbarungen richtig verfahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert:
Ein FzHalter möchte sein Fz mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen FzPapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen „Fabrikatsbindung“. Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein.
Der FzHalter erwirbt nun einen Reifen mit einem Typ-Genehmigungszeichen
nach EG zB: https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... =506.0oder nach ECE zB https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... key=506.0u derselben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung. Zusätzlich erhält er eine der oft als „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung“ oder ähnlich bezeichneten Bescheinigung vom FzHersteller seines Krad oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fz fahren darf.
Gemäß § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 ist aufgrund der vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten. Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 iVm § 19 Abs 3 Nr 2 Buchst a und b, liegt eine Teilegenehmigung vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Rili 97/24/EG oder der ECE-R Nr 75. Somit ist, wie zuvor aus Spalte 4 ersichtlich, eine Änderungsabnahme nicht erforderlich. Daraus folgt in Bezug auf den gewählten Reifen:
· –Eine weitere Befassung nach § 19 ist nicht notwendig.
· –Bei einer HU nach § 29 ist, wie am obigen Beispiel veranschaulicht, eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette nicht zulässig.
· –Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf das Fz nicht beanstandet werden, weil es sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Zur besonderen Klarstellung sei an dieser Stelle vermerkt, dass die vorstehende Erläuterung nur für Reifen nach der EG-Rili 97/24/EG oder der als gleichwertig geltenden ECE-R Nr 75 zutrifft u nicht allgemein für alle Reifen.
Ich hoffe Ihnen mit vorstehenden Ausführungen das Thema nähergebracht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Referat 43 Straßenverkehrsrecht -Straßenrecht und Verkehrssicherheit-
Windmühlenstr. 1-2, 30159 Hannover
Tel. 0511-120-7861, Fax - 120-99-7861
Ich habe folgende Mail vom Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bezüglich Reifenbindung usw bekommen. Demnach darf man NICHT jeden Reifen nehmen oder Reifen mischen usw.
Sehr geehrter XXXX,
besten Dank für Ihre Anfrage. Das von Ihnen angesprochenen Thema ist bekannt und wurde schon mehrfach in den Gremien in welchen u. a. der Bundesverkehrsminister, das KBA sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mitarbeiten, diskutiert.
Das Bundesministerium für Verkehr, hat in Abstimmung der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit einer allgemeinen Reifenfabrikatsbindung gemäß der Richtlinie 92/23 EWG im Jahr 2000 aufgehoben.
Die in den Fahrzeugpapieren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern eingetragenen Reifenfabrikatsbindungen sind nur noch als Empfehlung zu sehen.
Für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG (Kapitel 1: Reifen von 2- und 3-rädrigen Fahrzeugen und ihre Montage) verbindlich. Hier besteht nach Rechtsexpertise des Bundesverkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert.
Die eingetragenen Fabrikatsbindungen können durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) eines Fahrzeug- oder Reifenherstellers erweitert werden. Eine erneute Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Damit wird der Nachweis erbracht, dass dieses im Rahmen der UBB-Prüfung getestete Reifenfabrikat mit dem jeweiligen Motorradtyp verträglich ist. Die UBB ist als Nachweis für polizeilichen Kontrollen oder der Hauptuntersuchung des Kraftrades mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), welches in den EU-Gremien an der Erarbeitung sowie der Umsetzung von europäischen Vorschriften für Deutschland verantwortlich ist, hat aufgrund vorstehend benannter Gremienbefassung nachstehende Verfahrenshinweise herausgegeben.
Reifenbindung bei Krädern. Verstoß gegen EU-Recht?
Sind in den FzPapieren von Krädern Beschränkungen bei den Reifen in Form einer Fabrikats- oder Typbindung enthalten, muss bei Reifenersatz wieder der angegebene Reifen verwendet werden. Ob Kräder über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in den Verkehr kamen, ist nicht relevant. Sind im Laufe der Zulassung weitere Reifenfabrikate oder Reifentypen vom Reifen- oder Kradhersteller für das Krad freigegeben worden, dürfen auch diese Reifen verwendet werden. Für die Freigaben werden Herstellerbestätigungen erstellt, die zB von den Reifenherstellern über das Internet bezogen oder vom Reifenhändler oder von der Kradwerkstatt ausgehändigt werden können. Die vorgenommene Beschränkung erfolgt nicht willkürlich, sondern stützt sich auf das geltende Recht ab. Gemäß der RahmenRili 2002/24/EG, Art 7 Abs 3, können Beschränkungen in einer Genehmigung aufgenommen werden, die bezogen auf Reifen, Fabrikat u Typ im Bauartgenehmigungsbogen gem 97/24/EWG, Kapitel 1 Anh III, Anl 2, Abschnitt II zur Sicherung der fahrdynamischen Stabilität ausgewiesen werden. Richtig ist, dass bei Reifen für mehrspurige Fz die Fabrikatsbindung entfallen ist. Gründe für die unterschiedliche Verfahrensweise sind:
Unterschiedliches Recht:
Reifen für mehrspurige Fz werden nach der Rili 92/23/EWG-, Reifen für Kräder nach der Rili 97/24/EG genehmigt.
Unterschiedliche technische u physikalische Bedingungen:
Die Fahrstabilität von Krädern ist ein entscheidendes Sicherheitskriterium. Definiert wird der Begriff „Fahrstabilität“ als Störungsunempfindlichkeit des Krads im gesamten Geschwindigkeitsbereich. Im Gegensatz zum ZweispurFz befindet sich das Krad bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten im labilen Gleichgewicht u wird nur bei zunehmender Fahrgeschwindigkeit, etwa ab der Schrittgeschwindigkeit, zunehmend dynamisch stabilisiert. Das rein fahrdynamische Verhalten wird durch die physikalischen Gegebenheiten u die darauf abgestimmten Eigenschaften der einzelnen FzBauteile u deren Zusammenspiel bestimmt. Zu den charakteristischen Größen zählen Gewichte, Schwerpunktlagen, Trägheiten, Steifigkeiten, Dämpfungseigenschaften, aerodynamische Kennwerte sowie geometrische Daten.
Der Kraftradreifen hat als fest integriertes Konstruktionselement wichtige Funktionen zu erfüllen. Alle auftretenden dynamisch veränderlichen Kräfte müssen über den Kraftschluss Reifen/Fahrbahn auf diese übertragen werden. Hierbei sind die Anforderungen beim einspurigen Fahrzeug aus Gründen seiner Fahrdynamik komplexer als bei anderen Fz-Arten.
Bislang hat man drei Stabilitätsstörungen, das Kippen, Flattern und Pendeln beim Zweirad unterschieden. In jüngerer Zeit kam das Lenkerschlagen hinzu. Das Flattern ist bei Krädern im Geschwindigkeitsbereich von 40 bis 100 km/h von Bedeutung. Dabei handelt es sich um reine Schwingungen des Lenksystems. Grundsätzlich ist jedes nachlaufgeführte Rad (Kraftradvorderrad: Abstand Radaufstandspunkt zum Durchstoßpunkt der theoretischen Drehachse – auch als sogen. Teewageneffekt bekannt -) hiervon betroffen. Beim Pendeln handelt es sich um eine kombinierte Roll- u Gierbewegung des gesamten KradRumpfes, wobei das Lenksystem gegenphasig um die Lenkachse schwingt. Dem Kraftradreifen kommt als wichtiges federndes u dämpfendes Element beim Abbau dieser gefährlichen Fz-Schwingungen eine wesentliche Funktion zu.
Schlussfolgerung:
Unter Würdigung o.g. Vorgaben wird auch weiterhin im Sinne der Verkehrssicherheit an der Gegebenheit festgehalten, Beschränkungen bei Krädern in Form von Fabrikats-/Typbindungen für Reifen bei einspurigen Fz vorzunehmen.
Richtige Anwendung des § 19 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) u des Beispielkataloges bei Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz (Rili 97/24/EG) mit anderen als in den Fz-Papieren angegebenen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnungen. BMVBW/S 33/36.15.13-02 vom 11.10.2000:
Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen u der Unterrichtung über verschiedenste Verfahrensweisen wird zur Klarstellung Folgendes bekannt gegeben: Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Reifen für 2- oder 3-rädrige Fz sind Unsicherheiten im Umgang mit den sogen „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen usw“ entstanden, weil diese für eine Änderungsabnahme nicht mehr herangezogen werden dürfen. Da für den in Frage stehenden Fall keine Änderungsabnahme notwendig ist, hat die oben angesprochene Bescheinigung eine andere Qualität. Sie ist nicht mehr Unterlage für eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs 3, sondern ein Beleg der Fz- oder Reifenhersteller, mit welchen Fz-/Reifenkombinationen keine Gefährdung zu erwarten ist. Damit sind diese Bescheinigungen auch die Bestätigung der Produkthaftung der Hersteller.
Im VkBl 1998 S 904 wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen nach ECE-R 75 bzw EG-Rili 97/24/EG beschrieben. Im Abs 1 ist ausgeführt, dass grundsätzlich die Fabrikatsbindung erhalten bleibt. Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl 1999 S 451)[1] ist zusätzlich unter dem Punkt 5.9 auf die Verfahrensweise eingegangen worden. Wie nach den vorgenannten Verlautbarungen richtig verfahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert:
Ein FzHalter möchte sein Fz mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen FzPapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen „Fabrikatsbindung“. Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein.
Der FzHalter erwirbt nun einen Reifen mit einem Typ-Genehmigungszeichen
nach EG zB: https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... =506.0oder nach ECE zB https://www.tuev-dekra.de/sachvip-rili2 ... key=506.0u derselben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- u/oder Typbezeichnung. Zusätzlich erhält er eine der oft als „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung“ oder ähnlich bezeichneten Bescheinigung vom FzHersteller seines Krad oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fz fahren darf.
Gemäß § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 ist aufgrund der vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten. Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 iVm § 19 Abs 3 Nr 2 Buchst a und b, liegt eine Teilegenehmigung vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Rili 97/24/EG oder der ECE-R Nr 75. Somit ist, wie zuvor aus Spalte 4 ersichtlich, eine Änderungsabnahme nicht erforderlich. Daraus folgt in Bezug auf den gewählten Reifen:
· –Eine weitere Befassung nach § 19 ist nicht notwendig.
· –Bei einer HU nach § 29 ist, wie am obigen Beispiel veranschaulicht, eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette nicht zulässig.
· –Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf das Fz nicht beanstandet werden, weil es sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Zur besonderen Klarstellung sei an dieser Stelle vermerkt, dass die vorstehende Erläuterung nur für Reifen nach der EG-Rili 97/24/EG oder der als gleichwertig geltenden ECE-R Nr 75 zutrifft u nicht allgemein für alle Reifen.
Ich hoffe Ihnen mit vorstehenden Ausführungen das Thema nähergebracht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Referat 43 Straßenverkehrsrecht -Straßenrecht und Verkehrssicherheit-
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
So, und da genau widerspreche ich energisch. Die Landesbehörde kennt die Vorschriften nicht. Ich zitiere aus der Richtlinie:hallo_spencer hat geschrieben: ↑24.07.2019 11:04Für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG (Kapitel 1: Reifen von 2- und 3-rädrigen Fahrzeugen und ihre Montage) verbindlich. Hier besteht nach Rechtsexpertise des Bundesverkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert.
Die Beschreibung der Reifen umfaßt ausschließlich folgende Angaben (sind an das Fahrzeug Reifen verschiedener Größe montiert, ist jede Achse einzeln aufzuführen):
- die Reifengrößenbezeichnung,
- die Verwendungsart,
- Kennbuchstabe der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vereinbar ist,
- niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der Höchstachslast vereinbar ist,
Zudem ist in meinem Schreiben seitens des Bundesverkehrsministerium es genau so formuliert worden, basierend auf den gültigen Richtlinien. Wann ist dein Schreiben formuliert worden ? Das kommt mir bekannt vor. Im Jahre 2007 ist deswegen nämlich die Bundesrepublik verklagt worden.
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Ich habe dieses Schreiben heute frisch zugeschickt bekommen auf meiner Anfrage letzte Woche.
Möglich das es eine gespiecherte Mail ist, welche die schon seit jahren zuschicken.
Möglich das es eine gespiecherte Mail ist, welche die schon seit jahren zuschicken.
Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Der Gedanke kam mir beim Lesen des ersten Blocks. Den Wortlaut findet man so oder so ähnlich in dem Schreiben, was Trobiker bekommen hat.hallo_spencer hat geschrieben: ↑24.07.2019 15:02Möglich das es eine gespiecherte Mail ist, welche die schon seit jahren zuschicken.
Gruß, Mattis
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Re: Freigabe der Reifengrößen gelten plötzlich nicht mehr
Und genau für diese Frechheit hat sich die Bundesrepublik das Vertragsverletzungsverfahren 2007 eingehandelt.hallo_spencer hat geschrieben: ↑24.07.2019 15:02Ob Kräder über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in den Verkehr kamen, ist nicht relevant.


