discus hat geschrieben: ↑29.07.2020 17:54
superhelmut hat geschrieben: ↑29.07.2020 17:37
Wo kann ich eigentlich nachlesen, welche Reifenbindung in meinen Fahrzeugpapieren gemeint ist?
Bspw.
hier
Nein, dass sind
nachträglich erstellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers. Die ursprünglichen Reifentypeneintragungen wurden bis 2005 (oder 2006

) in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein vermerkt. Zu diesem Zeitpunkt lief schon ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, sodass man dann auf die Eintragungen in den neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 verzichtet hat. Heute wird nur noch auf die Betriebserlaubnis bzw. Zulassungsgrundlage allgemein verwiesen.
jubelroemer hat geschrieben: ↑29.07.2020 17:05
.....das macht doch den Kohl jetzt auch nicht mehr fett
Letztlich ist es auch egal, ob die Typenbindung eingetragen wird,
formal ist sie nicht wirksam für die ergänzte Reifengröße. Und das gilt auch für alte Zulassungen sprich ABE-Zulassungen. Das führt dann dazu, dass die originale Reifengröße (bei ABE-Zulassungen) einer Bindung unterliegt und die neue Größe nicht.

Und da soll noch jemand durch blicken.

Die eigentliche Sauerei ist, dass die rechtlichen Grundlagen den TÜV/DEKRA etc. nicht interessieren. Ändert man wieder den Reifentyp bei der neuen Reifengröße, heißt es wieder Eintragung bzw. Ärger bei der HU. Nur mit EU-Zulassungen oder ABE-Zulassungen
ohne Reifentypenbindung biste sauber raus aus dem Problem.
PS: Es gibt seit 1998 fur Fahrzeugreifen eine Bauartgenehmigpflicht. Da hätte man elegant auf dieser Basis den ganzen Reifentypenbindungsschwachsinn in die Tonne kloppen können. Aber -Nein- hier in Deutschland muss ja alles totgeregelt werden. Ich glaube fast, dass der Staat selber nicht begreift was er da macht.
