
Mein Gott, diese Planlosigkeit beim TÜV ist echt zum Kotz...und dass der ADAC auch viel Unsinn schreibt, ist auch nicht neu.
aVa hat geschrieben: ↑24.04.2023 23:12
In einigen Texten wird ein Motorrad mit EG-Typgenehmigung an dem relevante Änderungen vorgenommen wurden, die den Bereich der Räder und deren Freiraum betreffen, quasi gleichgesetzt mit einem Motorrad ohne EG-Typgenehmigung.Somit entfällt nur für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand die Reifenfabrikatsbindung
Also nochmal. Es gab/gibt verschiedene Möglichkeiten ein Fahrzeug in Verkehr zu bringen:
1. Früher: Über ein Zulassungsverfahren nach §20 StVZO oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO. Dabei galten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach §20 StVZO). Das sind die sog. Fahrzeuge mit nationer ABE bzw. Einzelgenehmigung
2. Heute (spätestens ab 2003): Über ein europ. Typengenehmigungsverfahren nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG , EU-Verordnungen VO 163/2013 ab 2016 oder ein Einzelgenehmigungsfahren nach §21 StVZO.
Dabei gelten die Vorschriften aus dieser Zeit (nämlich nach 92/61/EWG bzw. der Nachfolgerichtlinien 2002/24/EG oder VO 163/2013). Es ist letztlich egal, ob das Fahrzeug im Originalzustand bleibt oder technisch verändert wird, da grundsätzlich europ. Zulassungsrecht spätestens ab 2003 gilt. Das kann man nicht einfach außer Kraft setzen. (siehe meine Anlage in Post 9)
Die Eintragung meines 70er Vorderreifens erfolgte auch auf Basis des §21 StVZO. Ob jetzt noch andere Felgen verwendet würden, ist erstmal nicht entscheidend, da dies genauso mit einer gutachterlichen Beurteilung erfolgen muss, aber hier geht es ja speziell um die Einstufung der Reifen. Im Prüfprotokoll werden alle relevanten Zulassungsvorschriften/Gesetze gelistet, u.a. auch der §36 Reifen. Und genau dieser §36 StVZO bezieht sich über die Anlagenblätter auf die europ. Multirichtlinie 97/24/EG Kap.1 (Reifen). Es gilt also europ. Recht und fertig. Wie TÜV und ADAC nur solchen Unsinn schreiben können ist mir wirklich ein Rätsel. Wahrscheinlich geht in deren Schädel einfach nicht rein, dass Einzelgenehmigungen sich immer an den Rechtsvorschriften des Zulassungszeitpunktes orientieren. Deshalb ist eine Zulassung nach §21 StVZO eben nicht immer mit identischen Vorschriften behaftet.
aVa hat geschrieben: ↑25.04.2023 10:19
"... um die Reifenbindung zu streichen bzw. auf einen anderen Reifen umzutragen, benötigen wir den Montierbarkeitsnachweis des neuen Reifens auf der Felge vom Fahrzeug Hersteller.

Ganz ehrlich......dämlicher geht es wirklich nicht mehr. Haben die Herrschaften etwa noch nie etwas von "ETRTO" Listen gehört. Dort steht die Zuordnung der Verwendbarkeit von Felgen und Reifen drin. Also, welche Reifengröße auf welche Felgengröße passt.

Zudem hat das auch nichts mit dem Reifentyp zu tun.
@aVa
Wenn es dich beruhigt, drucke dir die Anlage aus Post 9 aus und führe sie mit. Damit hast du den Nachweis, dass auch nachträgliche Änderungen an deiner Kante (mit europ. Typengenehmigung) auf Basis europ. Rechts Bestand haben. Du kannst natürlich auch §72 Satz 1 StVZO bei einer Kontrolle argumentatorisch verwenden.
PS:
Dann möchte ich noch was über die geistigen Ergüsse des ADAC (obwohl ich dort Mitglied bin) los werden. Wie man auf die Idee kommen kann, das nur die Verwendung einer anderen Reifengröße zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll, ist mir schleierhaft. Zunächst mal handelt es bei Reifen um Bauteile, die einer Bauartgenehmigungpflicht nach §22a StVZO unterliegen (E-Nr.) und gemäß §19 StVZO montiert werden dürfen, solange alle Sicherheitsparameter (Last- und Speedindex, Verwendungsart) eingehalten werden. Ist über die Reifengröße ein ausreichender Abstand zu anderen Fahrzeugteilen gewährleistet, kann keine Gefährdung gemäß §19 Abs.2 rein interpretiert werden. Dies stand sogar in einer Erklärung des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) von 2008 korrekterweise drin.