So, nun Post aus Berlin.


Grundsätzlich gelten im KFZ-Bereich bei technischen Änderungen, die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung Bestand hatten.
Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsvorschriften aus anderen Fachbereichen gibt es u.a. auch im KFZ-Bereich ein Bestandsrecht. Entscheidend ist dabei nicht die Art des Zulassungverfahrens (europ. Typengenehmigung oder ABE nach §20 StVZO), sondern die Rechtsvorschriften (Anforderungen) an sich. Im Gegensatz zu meiner früheren Meinung, werden bei nachträglichen technischen Änderungen nicht immer die aktuellen Vorschriften herangezogen. Da ich inzwischen auch schon nachdenklich wurde, wollte ich das jetzt von höchster Stelle geklärt wissen.
Was für Konsquenzen hat das nun für ABE-Motorräder mit Änderungen der Reifengrößen?
1. Motorräder, die eine Reifentypenbindung besitzen, können mit einer Änderung der Reifengröße eine Reifentypenbindung nicht los werden, leider.

2. Motorräder, die keine Reifentypenbindung besitzen, können mit einer Änderung der Reifengröße auch weiterhin ohne Reifentypenbindung ihre neue Reifengröße genießen.

3. Motorräder, die eine Reifentypenbindung eingetragen haben, aber schon den Rechtsvorschriften der EU-Richtlinien 97/24/EG unterliegen (EU-Abgasemissionen im Fahrzeugschein Punkt 1 bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, Punkt 14) und/oder eine Erstzulassung ab 11/2000 haben, werden genauso behandelt wie EU-Zulassungen (Typengenehmigungen). Eine Reifengrößenänderung hat keinen Einfluss auf eine Reifentypenbindung.

4. Bei Motorrädern mit einer §21-Zulassung hängt es eben vom Zeitpunkt der Erstzulassung ab, vor oder nach 11/2000, je nach dem, welche Vorschriften die Grundlage der Erstzulassung bildeten.
Letztlich muss man wiederum feststellen, dass man es sich mit dem Verkehrsblatt 2019 zu einfach gemacht hat und neben Vereinfachungen für EU-Typengenehmigungen, auch rechtlichen Unsinn für ABE-Zulassungen reguliert hat.


Wer soll da noch durchblicken?
