Führerschein umschreiben von A "34PS" auf A "
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Markus SVS
Also ich hatte es so verstanden dass wenn man den rosanen Lappen mit 1a schon 2 Jahre hat und damit über 34 PS fährt ohne einen neuen Schein beantragt zu haben. Das wäre doch dann sicher kein Fahren ohne Fahrerlaubnis oder liege ich da falsch? Wenn du nach deiner Führerscheinprüfung schon 18 bist aber den Schein erst eine Woche später erhälst weil die in der Füherscheinstelle gerade etwas langsam sind dann zählt es ja innerhalb der Woche wo du den Schein noch nicht in der Hand hast auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis oder sehe ich das auch falsch?
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demon
also du musst nach den 2 Jahren nicht nochmal zum amt! nach 2 Jahren darfst du dich auf ne beliebige maschine mit beliebiger leistung setzen! allerdings gilt das nur für die "neuen" euroführerscheine!!Markus SVS hat geschrieben:Also ich hatte es so verstanden dass wenn man den rosanen Lappen mit 1a schon 2 Jahre hat und damit über 34 PS fährt ohne einen neuen Schein beantragt zu haben. Das wäre doch dann sicher kein Fahren ohne Fahrerlaubnis oder liege ich da falsch? Wenn du nach deiner Führerscheinprüfung schon 18 bist aber den Schein erst eine Woche später erhälst weil die in der Füherscheinstelle gerade etwas langsam sind dann zählt es ja innerhalb der Woche wo du den Schein noch nicht in der Hand hast auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis oder sehe ich das auch falsch?
allerdings darfst du erst fahren wenn du deinen führerschein hast... wenn du ihn dir erst 2 wochen nach deiner prüfung abholst, fängt die probezeit noch nicht an abzulaufen und du darfst NICHT fahren!!! denn sie schreiben bei abholung ein datum auf den FS erst ab diesem tag hat er gültigkeit!!!!!!!!
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Markus SVS
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demon
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Markus SVS
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quattro
ich hab meinen schein 2 tage vor meinem 18. geburtstag gemacht, und zwar auto und mopped zusammen an einem freitag (7.9.)... hatte sonntag geburtstag und konnte dann am montag (10.9.) meinen führerschein abholen, da stand dann aber auch noch nix von mopped drin, musste extra beim straßenverkehrsamt beantragt werden... dann hab ich n paar beamtenwochen später post bekommen, dass ich vorbeikommen und n kärtchen ziehen darf... hab dann einen neuen führerschein bekommen, bei dem unter B, M und L das Datum, an dem ich meinen autoführerschein bekommen hab drinstand, nämlich der montag (10.9.) nach der prüfung und bei A1 und A steht nun das oben erwähnte sternchen unter 10. und an der seite links dann unter 14. das datum, an dem A1 und A nachgetragen wurden (18.10.)
bei der abholung ham die mir dann gesagt, dass ich erst 2 jahre später am 18.10. offen fahren darf und nich wie ich eigentlich dachte am 10.9. 2 jahre später
greetz, christoph
bei der abholung ham die mir dann gesagt, dass ich erst 2 jahre später am 18.10. offen fahren darf und nich wie ich eigentlich dachte am 10.9. 2 jahre später
greetz, christoph
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firefighter
Hast Du den alten, rosanen Führerschein nicht umschreiben lassen, bist Du tatsächlich ohne Fahrerlaubnis unterwegs und begehst eine Straftat (Vergehen gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz StVG).Markus SVS hat geschrieben: Bist du dir da ganz sicher? Ich würde mal sagen das gibt eine kleine Ordnungswidrigkeit, also ein paar Euro hinblättern und eine Aufforderung den Führerschein schleunigst umschreiben zu lassen.
Wenn du mit einem Wilbersfederbein rumfährst das du noch nicht eingetragen hast erlischt ja auch nicht gleich die BE. Wenn du ohne Eintragung erwischt wirst zahlst ein paar Euro und musst innerhalb der nächsten X Tage zum TÜV.
Hast Du hingegen Änderungen am Motorrad vorgenommen, die eingetragen werden müssen und auch ggf. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, so ist das immer erst mal ne Ordnungswidrigkeit (nach § 69 StVZO i.V.m. § 24 StVG). Normalerweise begehst Du dabei dann weder einen Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz noch das Pflichtversicherungsgesetz oder das Fahrerlaubnisrecht. Aber die Versicherung wird Dich im Schadensfall in Regress nehmen oder dies versuchen, da Dein Verhalten zu einer Gefahrerhöhung geführt hat bzw. haben soll.
Das Thema Erlöschen der Betriebserlaubnis ist insgesamt recht komplex.Markus SVS hat geschrieben:NEIN - Wenn du mit etwas rumfährst das Eintragungsfähig ist erlischt nicht deine BE. Das gilt für alles wo es ein TÜV Gutachten für die SV gibt und du dieses auch vor Ort beweisen kannst. Also ...
Grundsätzlich erlischt die BE bei Änderungen am Fzg. durch die sich 1. die Fzg-Art ändert (Auffriesieren eines Kleinkraftrades>Leichtkraftrad), 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Geräusch oder Abgasverhalten verschlechtert wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO).
Das vorgenannte gilt aber nicht, wenn für das geänderte Teil eine irgendwie geartete Genehmigung wie Betriebserlaubnis (die sog. ABE), Bauartgenehmigung, EG-Typengenehmigung oder dgl. erteilt wurde. Dann erlischt die BE nicht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 StVZO). Es sei denn in diesem Dokument sind Einschränkungen oder Anweisungen enthalten, die nicht befolgt wurden. Dann erlischt die Betriebserlaubnis. (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Als Beispiel sei hier das Teilegutachten des TÜV für den Metisse-Umlenkhebel genannt. Ist auf der Homepage hier hinterlegt (etwa 2,5 MB). Da steht gleich auf der ersten Seite drin, dass der Einbau zum Erlöschen der BE führt und dass das zum Erlangen einer neuen BE eingetragen werden muss. Nur eine formale Sache, die aber mit Bußgeld von 50 € und 3 Punkten belohnt wird.
Ist die BE erloschen, dann darf man im Ergebnis nur zur Zulassungsstelle bzw. zum TÜV fahren. (§19 Abs. 5 StVZO)
War es ne Änderung, die zwar eingetragen werden muss aber nicht zum Erlöschen der BE führt, so handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 € belohnt wird. Ein erheblicher Teil der Änderung der Daten im Fzg.-Schein muss aber nicht sofort erledigt werden, von daher kann der Verstoß eigentlich nur bzgl. solcher Änderungen begangen werden, die in § 27 Abs. 1a StVZO ausdrücklich genannt werden.
Lässt ein Polizist dich stehen, weil z.B. ein nicht eingetragener Auspuff dran ist und stellt deshalb die Maschine sicher, hast Du prinzipiell mal schlechte Karten. Ggü dem Serienauspuff hat sich das Geräuschverhalten mit Sicherheit "verschlechtert" (ist Ansichtssache) und dann müsstest Du beweisen, dass die BE nicht erloschen war.
Doch, Du begehst dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis (=Straftat). Du hast nur die alte FE-Klasse 1a und die berechtigt nur zum Führen von leistungsbeschränkten Motorrädern. Das neue Fahrerlaubnisrecht ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Dort steht im § 6 Abs. 6, dass die alten Fahrerlaubnisse (vor 31.12.98 erteilt) in genau dem Umfang weitergelten, wie sie bisher galten (Ausnahme z.B. Lkw-Führerschein Kl. 2 und 50. Lebensjahr...). Dadurch wird dieser Automatismus mit dem Wegfall der Leistungsbeschränkung nach 2 Jahren nicht ins alte Fahrerlaubnisrecht übertragen. Das gilt nur für Inhaber von neuen Scheckkartenführerscheinen.Markus SVS hat geschrieben:Also ich hatte es so verstanden dass wenn man den rosanen Lappen mit 1a schon 2 Jahre hat und damit über 34 PS fährt ohne einen neuen Schein beantragt zu haben. Das wäre doch dann sicher kein Fahren ohne Fahrerlaubnis oder liege ich da falsch? ....
Aber sie haben offenbar ja gewusst, wann Du Prüfung hast und dann dieses Datum eingedruckt. Du hast vermutlich die Prüfung an den Datum bestanden, dann eine Bescheinigung hierüber bekommen und warst bereits über 18. Den Schein konntest Du aber erst später abholen, weil er noch nicht fertig war oder so. Du hattest nun aber alle Voraussetzungen erfüllt und dann beginnen die Fristen zu laufen.Dann muss bei dir aber ein Stempel drin sein. Bei mir ist das ab Bundesdruckerei aufgedruckt und die wussten da ja nicht wann ich den abholen will
Hättest Du die Prüfung nicht bestanden und später wiederholt, dann wäre auf dem Führerschein zusätzlich links noch handschriftlich das Datum der Aushändigung vermerkt worden und dann würde dieses gelten.
Oder es hat einfach jmd was übersehen.