Kennzeichenbeleuchtung


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
gifted


#16

Beitrag von gifted » 23.03.2005 9:07

Aber unter das Kennzeichen? Ich weiß ja nicht.... Sorry, das ist nicht mein Geschmack. :wink:

(Ich denke auch, man sieht sie auf den Bildern nicht so gut, weil diese eben recht dunkel sind. Dazu der Winkel...)

Lord Speckie


#17

Beitrag von Lord Speckie » 23.03.2005 13:11

Ja, geplant war das bei mir auch nicht, aber das Nr. Schild war vom Vorbesitzer so hoch angebracht, dass es nicht anders ging. Sonst hätte ich die ganze hintere Verkleidung abnehmen müssen und das war zu aktig. Aber ich finde es gar nicht so schlecht!

EDIT: btw. die Leuchte müsste übrigens ziemlich gut in die Wölbung das Rückleuchte passen.

Lichtmann


#18

Beitrag von Lichtmann » 23.03.2005 17:12

ich habe ne Heckinnenverkleidung anstatt dem Org. Entenschwanz verbaut und in diese Innenverkleidung die Orginale Beleuchung mit Heißkleber eingeklebt, fertig, leuchtet und gut ist.

Guckst du hier das sagt die StVZO,


2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des
Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(

Hennessey


nummernschildbeleuchtung

#19

Beitrag von Hennessey » 28.03.2005 0:32

hi, hab mein heck auch mit ner metisse heckinnenverkleidung umgebaut. jetzt hab ich nur keine nummernschildleuchte mehr dran. hab mir eine halterung bei louis bestellt, nur ist das ding zu schwer und die verkleidung würde das gewicht nicht halten. meine frage: gibt es sowas wie ein rücklicht mit integrierter nummernschildleuchte oder was ähnliches? wäre cool wenn mir jemand weiterhelfen könnte. der tüv ist bald fällig. vielen dank

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