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Timmi
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#16
Beitrag
von Timmi » 26.01.2006 19:14
Hallo Leute
Also es gibt doch echt beschissenere und hässlichere Dinger als so`n vorgeschriebener Rückstrahler

ICH reg mich über meinen nicht mehr auf

Das eintige , was ein Mopedheck echt verschandelt sind die in Deutschland viiiieeeel zu grossen Kennzeichen!!!!!!

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Bazooka
#17
Beitrag
von Bazooka » 26.01.2006 19:18
Timmi hat geschrieben:Hallo Leute
Das eintige , was ein Mopedheck echt verschandelt sind die in Deutschland viiiieeeel zu grossen Kennzeichen!!!!!!

Wir sagen diesen RIESIGEN Dinger "Pizzablech"

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Martin650
#18
Beitrag
von Martin650 » 26.01.2006 19:24
Ich seh meins nicht, also egal. Und wer meins nicht sehn will muss mich überholen oder eben den Anblick ertragen

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Timmi
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#19
Beitrag
von Timmi » 26.01.2006 19:30
Martin650 hat geschrieben:Ich seh meins nicht, also egal. Und wer meins nicht sehn will muss mich überholen oder eben den Anblick ertragen

Na es geht doch um die Gesamtoptik

Und da hätte ich schon gern was kleines "italienisches"oder so

Steh halt auf schöne Hintern

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Martin650
#20
Beitrag
von Martin650 » 26.01.2006 19:34
Schon klar, die Optik leidet natürlich schon, aber ich habs mir abgewöhnt über Dinge zu diskutieren, die ich nicht ändern kann. Also bin ich froh, daß dieses deutsche Kuchenblech wenigstens da ist wo ichs nicht ständig im Auge hab.
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Walle
#21
Beitrag
von Walle » 26.01.2006 20:17
Ist doch schon immer so, nen Reflektor unterm Nummernschild, Größe min. glaub ich 30 x 60 mm oder so - sonst gibts/gabs keinen TÜV

, hab immer so ein Teil in Selbstklebend in Reserve.
Darüber ärgern, nie und nimmer - seid doch froh, das ihr dank EU die bescheuerten hinteren Schutzblech/Plastik Verlängerungen abschneiden könnt, so ein Reflektorchen unterm Nummerschild ist doch dagegen wie das Pünktchen auf`m i
Gruß Walle
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Lazareth
#22
Beitrag
von Lazareth » 27.01.2006 16:33
tut euch euer nummernschild halt in die lederjacke einähen, und zahlt 15 € fürs erwischt werden

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mattis
#23
Beitrag
von mattis » 01.02.2006 19:03
Moin,
ich hab vor längerem mal bei den Grünen angefragt:
[... zu Ihrer E-Mail-Anfrage vom 04.05.2005 dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen - auch Kräder mit Beiwagen. Bei einem Krad ohne Beiwagen reicht ein Rückstrahler. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG in Höhe von 15 EUR - ohne Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg - dar...]
Gruß
Matthias
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Seether
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#24
Beitrag
von Seether » 01.02.2006 19:55
mebner hat geschrieben:Moin,
ich hab vor längerem mal bei den Grünen angefragt:
[... zu Ihrer E-Mail-Anfrage vom 04.05.2005 dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen - auch Kräder mit Beiwagen. Bei einem Krad ohne Beiwagen reicht ein Rückstrahler. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG in Höhe von 15 EUR - ohne Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg - dar...]
Gruß
Matthias
Moin,
haben die auch was geschrieben wie das Teil auszusehen hat?
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Samurai
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#25
Beitrag
von Samurai » 07.02.2006 20:08
:?:ich hab noch nie einen Reflektor hintendran gehabt!
Der TÜV sagte: 2 Jahre! (war im April)
und wenn: "Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen..."
das aussagt, was ich darin lese,
...dann ist das bei der K3 durch die Dioden doch gegeben,
...oder irre ich da?

Gruß, Armin
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Pinky
#26
Beitrag
von Pinky » 07.02.2006 20:12
sind dioden rückstrahler?? also reflektieren sie wenn du mit ner lampe hinleuchtest?? nö! also

das sind einfach rücklichter
das der tüv das hat durchgehen lassen is glück - mehr nich... aber sone spielerei kann ganz schnell der tropfen sein der das fass zum überlaufen bringt - und dann hat man "nur" wegen sonem rückstrahler keine tüv... super

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SVHellRider
#27
Beitrag
von SVHellRider » 07.02.2006 20:34
Samurai hat geschrieben:...und wenn: "Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen..."...
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
Quelle

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Timmi
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#28
Beitrag
von Timmi » 07.02.2006 22:15
@SVHellRider
Dat nenn ich mal ne`Auskunft

Obwohl wir dies Thema ja schom ein paar mal hatten

1 - setzen

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