Ich habe mir vor Jahren eine Honda CB450N von einer Fahrschule gekauft.
Ich habe diesen Kauf nie bereut, die Maschine hatte allerdings auch weniger KM
auf dem Tacho und ist nicht umgefallen.
Auf der anderen Seite kann man bei der SV sicherlich noch etwas am Preis
machen. Zum Beispiel dem Eigentümer mal sagen das er 12% Rabatt erhalten
hat, die er an Dich weiterleiten kann
Fahre doch einfach mal mit der Maschine zu einer Werkstatt Deines Vertrauens,
lasse sie dort überprüfen und dir unverbindlich sagen was sie noch wert ist.
Bei einem Privatkauf kannst Du auch auf die Nase fallen, da weiss man
schließlich auch nicht wie die Person mit dem Motorrad umgegangen ist.
Da es sich bei Deinem Verkäufer wohl nicht um eine Privatperson handelt,
steht Dir
evtl. sogar eine bessere Gewährleistung zu.
Sollte man auch überdenken
Auf die schnelle habe ich dazu nur folgendes gefunden. Aber es verdeutlicht
wohl, worauf ich hinaus will:
Verkauf Unternehmer an Privat :
(Auszug)......Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag. (ende Auszug)
Und lag der Schwerpunkt, wie hier vorliegend auf der privaten Nutzung, wäre ein Ausschluß der Sachmängelhaftung auch Rechtens !
Hiermal ein Urteil des LG Frankfurt a/M 16 S 236/03 zu dem Fall
KFZ-Verkauf eines Freiberuflers bedeutet nicht zwingend Einordnung
als Verkauf eines Unternehmers i.S.d. § 474 BGB
1.Verkauft ein Freiberufler sein gebrauchtes Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass es sich um einen Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher handelt (Verbrauchsgüterkauf), soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich als Unternehmer auftritt.
2.Ein Verbrauchsgüterkauf kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkauf des KFZ dem unternehmerischen Kerngeschäft zugeordnet werden kann. (Aus den Gründen: ...Die Beklagte ist Freiberuflerin und un-
terfällt dem Grunde nach dem Unternehmerbegriff des § 14 I BGB. Wie der Wortlaut des § 14 BGB zeigt, bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch noch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede
stehenden Geschäft. Diese fehlt hier. Die Beklagte ist Zahnärztin, weshalb der Verkauf von Fahrzeugen nicht zu ihrem unternehmerischen
Kerngeschäft gehört. Es handelt sich bei dem Kfz auch nicht um einen Unternehmensgegenstand.