Karte....' enthielt. Über die *.DE Domain selbst war es garnicht zu finden! (quasi nur ein Verz. tiefer abgelegt... egal... trotzdem freiwillig gezahlt)
Vor Gericht, wenn es hart auf hart kommt, wird eine zentrale Frage im Raum stehen: Befindet oder befand sich das kopiergeschützte Material auf der Domain: svrider.de ?Die Rechtslage bezüglich Verlinkung, Urheberrecht und Copyright ist sehr komplex.
Wenn jenes Material auf einem Server in Timbuktu liegt, dann wird der Richter dem Kläger dazu raten, dort vorstellig zu werden.
Das wird dem Kläger nicht schmecken, denn dort greifen andere Gesetze.
Über die absurde Höhe für Querverweise den vielleicht x Leute gesehen haben (läst sich vielleicht noch nachsehen) möchte ich mich garnicht auslassen. Der Kläger hat diesen Wert sicher zu hoch angesetzt.