Xenon Licht?


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svfighter
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#61

Beitrag von svfighter » 22.01.2008 16:48

daniel90060k , stimm ich dir uneingeschränkt zu
Dieser Beitrag wurde 569 mal editiert, zum letzten Mal von svfighter: Heute, 12:24

raupe


#62

Beitrag von raupe » 22.01.2008 20:21

diese ganze xenon an moped geschichte halte ich grundsätzlich für äußerst fragwürdig, denn:

xenon-fernlicht? wie ist das mit xenonbrennern, die eine gewisse zeit (mehrere sekunden) brauchen, um erstma auf temperatur und die maximale lichtausbeute zu kommen? die sollen aller 200m, wenn mal wieder ne dose/nen moped entgegenkommt, ausgeschalten und dann sofort wieder befeuert werden? das ist der vorprogrammierte tod von diesen brennern. aus/ein/aus/ein ist einfach nich gesund.

von daher... :)

Becks


#63

Beitrag von Becks » 22.01.2008 21:05

raupe hat geschrieben:diese ganze xenon an moped geschichte halte ich grundsätzlich für äußerst fragwürdig,
Für mich ist das Xenonlicht sogar an den den Dosen fragwürdig. Nur weil der Gesetzgeber noch vor Jahrzehnten zu dumm war, sich vorzustellen welche Leuchtkraft man aus 65 W herausholen kann, wurde die Beleuchtung in Bezug auf die hineingesteckte Leistung begrenzt und nicht auf die abgegebene Lichtdichte.
Denn das bei Regen und einer schönen glatten Fahrbahn sogar das Abblendlicht noch stark als reflektiertes Licht von der Fahrbahn blendet, hat sicher jeder schon mal erlebt.
Für mich gehört Xenonlicht allgemein wieder verboten. Hoffentlich kreieren die mit den kommenden LED-Scheinwerfern etwas Besseres.

SVBen


#64

Beitrag von SVBen » 23.01.2008 7:50

Der Tüv wird das nicht absegnen.
Da in den Fahrzeugrichtlinien enthalten ist wenn dein Fahrzeug Xenon Licht hat, das da eine Scheinwerferreinigungsanlage + ne automatische Lichthöhenverstellung verbaut sein muss..
Probiert es nicht aus... Der Schuss geht nach hinten los.
Nehmt euch stärkere Glühlampen, die gibt es auch mit einem blauen Schimmer und gut is.

green650


#65

Beitrag von green650 » 23.01.2008 8:06

.
Zuletzt geändert von green650 am 08.06.2009 11:29, insgesamt 1-mal geändert.

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#66

Beitrag von Punisher » 23.01.2008 11:37

raupe hat geschrieben:diese ganze xenon an moped geschichte halte ich grundsätzlich für äußerst fragwürdig, denn:

xenon-fernlicht? wie ist das mit xenonbrennern, die eine gewisse zeit (mehrere sekunden) brauchen, um erstma auf temperatur und die maximale lichtausbeute zu kommen? die sollen aller 200m, wenn mal wieder ne dose/nen moped entgegenkommt, ausgeschalten und dann sofort wieder befeuert werden? das ist der vorprogrammierte tod von diesen brennern. aus/ein/aus/ein ist einfach nich gesund.

von daher... :)
Wenn du genau beobachtest wirst du feststellen, dass das Abblendlicht bei getrennten Scheinwerfern dauerhaft mitleuchtet. Ausnahme Bi-Xenon mit Scheinwerfern und klappenden Spiegeln.
SVBen hat geschrieben:Der Tüv wird das nicht absegnen.
Da in den Fahrzeugrichtlinien enthalten ist wenn dein Fahrzeug Xenon Licht hat, das da eine Scheinwerferreinigungsanlage + ne automatische Lichthöhenverstellung verbaut sein muss..
Probiert es nicht aus... Der Schuss geht nach hinten los.
Nehmt euch stärkere Glühlampen, die gibt es auch mit einem blauen Schimmer und gut is.
Falsch. Der entsprechende § ist schwammig geschrieben, so dass man nur Fernlicht eingetragen bekommt, sofern Abblendlicht so geschaltet ist, dass es mit Fernlicht mitleuchtet.
Die aLWR und die SWR sind notwendig für das Abblendlicht, um Streulicht zu vermeiden, denn das Abblendlicht ist ja in der Dunkelheit eh an.

raupe


#67

Beitrag von raupe » 24.01.2008 18:36

Punisher hat geschrieben:Wenn du genau beobachtest wirst du feststellen, dass das Abblendlicht bei getrennten Scheinwerfern dauerhaft mitleuchtet. Ausnahme Bi-Xenon mit Scheinwerfern und klappenden Spiegeln.
Äh ... das is klar?! Und was hat das mit Fernlicht im Moped zu tun?

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#68

Beitrag von Punisher » 25.01.2008 9:22

raupe hat geschrieben:
Äh ... das is klar?! Und was hat das mit Fernlicht im Moped zu tun?
:roll: Wenn du Xenon-Fernlicht verbaust, muß das Abblendlicht immer mitleuchten. Mehr nicht.
So fahre ich nun legal seit 6 Jahren.

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#69

Beitrag von SvFaxe » 05.02.2008 3:29

fernlicht am möppi ist aber nicht vorgeschrieben =)
† R.I.P †
Nicht gestorben - nur vorangegangen.


Hinweis für Allergiker: Mein Beträge können Spuren von Nüssen und Ironie enthalten

Da_Keks


#70

Beitrag von Da_Keks » 08.02.2008 13:55

SVBen hat geschrieben:Der Tüv wird das nicht absegnen.
FLASCH!
hol dir doch einfach ein xenon kit mit e nummer - gibts doch auch
dann brauchste dir das gemaule vom tüvler garnicht antun

Bluebird


#71

Beitrag von Bluebird » 08.02.2008 14:37

Da_Keks hat geschrieben:
SVBen hat geschrieben:Der Tüv wird das nicht absegnen.
FLASCH!
hol dir doch einfach ein xenon kit mit e nummer - gibts doch auch
dann brauchste dir das gemaule vom tüvler garnicht antun
Auch falsch. Die Kits mit E Nummer beziehn sich nicht auf den Straßenverkehr und schon gar nicht aufs jeweilige Mopped. Und wer sagt dass die e Nummer richtig ist? die Chinesen fälschen und kopieren alles was nich bei 3 aufm Baum is. Wenn dann n fertiges Zusatzlicht von hella etc. Die haben wirklich ne Zulassung für den Anbau ans Mopped- aber wie gesgat nur als Fern- oder Zusatzscheinwerfer

green650


#72

Beitrag von green650 » 08.02.2008 14:43

Da_Keks hat geschrieben:
SVBen hat geschrieben:Der Tüv wird das nicht absegnen.
FLASCH!
hol dir doch einfach ein xenon kit mit e nummer - gibts doch auch
dann brauchste dir das gemaule vom tüvler garnicht antun
Keks, verstehst Du das nicht?

Hier mal ein Statement von KBA

Die Stellungnahme des KBA:

Gasentladungsscheinwerfer werden nach der ECE-Regelung 98 genehmigt.

In diesen Scheinwerfern dürfen nur nach der ECE-Regelung 99 genehmigte Gasentladungslichtquellen verwendet werden. Die zur Zündung der Lichtquelle notwendigen Vorschaltgeräte werden ebenfalls in der Bauartgenehmigung für den Gasentladungsscheinwerfer genannt und sind Bestandteil der Scheinwerfergenehmigung.



Die von Ihnen beschriebenen Umbausätze verändern die Lichtquelle in einem bauartgenehmigten Scheinwerfer mit Halogenglühlampen

Dabei werden die Halogenglühlampen gegen Gasentladungslichtquelle ausgetauscht.



Ein Umbausatz enthält üblicher Weise

Gasentladungslampen

Vorschaltgeräte, die hinsichtlich der EMV genehmigt sind.

Steckbarer Adapter, der zwischen Gasentladungslampe und Vorschaltgerät angeordnet werden kann.

Montagebedingungen



Die Erteilung einer Genehmigung für eine Gasentladungslichtquelle erfolgt nach der ECE-Regelung 99.

Der Anwendungsbereich dieser Regelung sieht die Verwendung dieser Einrichtungen nur in "genehmigten Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen" vor.

Das Anbieten einer Gasentladungslichtquelle zum Umbau eines Halogenscheinwerfers verstößt gegen die Vorschriften der ECE-Regelung 99.

Adapterlösungen zwischen dem Sockel der Gasentladungslichtquelle auf z.B. H4 Sockel sind nach dieser Vorschrift unzulässig und nicht genehmigungsfähig.



Für den Betrieb einer Gasentladungsquelle sind gesonderte Vorschaltgeräte erforderlich, die dann, wenn Sie für eine Verwendung am Kraftfahrzeug vorgesehen sind, auch eine Genehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit aufweisen müssen.

Die dafür erforderlichen Nachweise werden üblicherweise durch eine entsprechende EG-Genehmigung erbracht. Die dabei zugeteilten Genehmigungszeichen decken jedoch nur die Belange der elektromagnetischen Verträglichkeit nicht jedoch die lichttechnischen Veränderungen des Umbausatzes an dem veränderten Scheinwerfer ab.

Durch das Genehmigungszeichen auf dem Vorschaltgerät wird der Anschein einer bestehenden Genehmigung für die gesamte Einrichtung erweckt.



Was passiert, wenn ein Verbraucher einen solchen Umbausatz einbaut.



Scheinwerfer sind entsprechend §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile.

Die Scheinwerfer sind mit einem Prüfzeichen bzw. Genehmigungszeichen zu kennzeichnen.



Werden Scheinwerfer derart verändert, wird das Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer ungültig.

§19 Abs.2 StVZO gibt Hinweise zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach vollzogenen Änderungen.

§19 Abs.3 StVZO nennt die Bedingungen unter denen Veränderungen am Fahrzeug zulässig sind.



Danach darf ein Scheinwerfer nur gegen einen geeigneten und bauartgenehmigten Scheinwerfer ersetzt werden.



Die nachträgliche Veränderung eines bauartgenehmigten Scheinwerfers mit einer Halogenglühlampe durch einem Xenon - Umbausatz führt zum Erlöschen der bestehenden Bauartgenehmigung des Scheinwerfers und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.



Des Weiteren sind bei Nachrüstungen ebenfalls die Bestimmungen des § 50 Abs. 10 StVZO zu beachten.



Die zuvor genannten Sachverhalte gelten für alle Kraftfahrzeuge.

Mit freundlichen Grüßen






Daraus ergibt sich:

- die angebliche E Nummer ist bezüglich der beleuchtungstechnischen Zulässigkeit völlig irrelevant

- der Umbau ist nicht zulässig und auch nicht eintragungsfähig und führt zu einem Erlöschen der Fzg. BE

- Eintragungen sind wertlos und ein potentieller Genickbruch für den Prüfer

- das Angebot verstösst anscheinend schon gegen ECE 99

...so das KBA.





Der TÜV Rheinland hat sich bis dato ziemlich kurz gefasst:

Zitat

wie Sie schon richtig geschlossen haben ist diese Art der Umrüstung unzulässig.



Mit freundlichen Grüßen

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#73

Beitrag von Punisher » 10.02.2008 12:11

SvFaxe hat geschrieben:fernlicht am möppi ist aber nicht vorgeschrieben =)
Wer erzählt dir so einen Blödsinn :?: :?: :?:

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#74

Beitrag von svfighter » 10.02.2008 15:11

hier auch schriftlich nochmal festgehalten

http://www.louis.de/shop/zusatz/anl/TUE ... 8_2007.pdf
Dieser Beitrag wurde 569 mal editiert, zum letzten Mal von svfighter: Heute, 12:24

SVDieter


#75

Beitrag von SVDieter » 19.02.2008 10:15

und noch was zu dem Thema :
http://www.licht.beetle24.de/kba_xenon_info1.pdf

Tschö, Dieter

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