Auspuff zu laut - Was passiert wirklich?


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KPaxx


#61

Beitrag von KPaxx » 21.03.2008 10:54

Ich habe mich gester mit einem Händler unterhalten, der musste seine Fireblade stehen lassen, danach wurde die Maschine zum TÜV abgeschleppt. Er ist mit einem Zug Heim gefahren, hat Original ESD geholt. Dann zum TÜV und ESD gewechselt.

Schon schlecht wenn man weit von der Heimat weg ist.

So eine richtige Verlässlige Aussage scheint es da doch nicht zu geben. Wahrscheinlich immer auch wichtig wie nun gerade auch die Rennleitung drauf ist.

Wenn dem seine Frau Tage lang nichts von Ihm wissen wollte, bleibt das Mopped stehen.

flieger-baby


#62

Beitrag von flieger-baby » 24.03.2008 18:29

Bild



Ich kann nur immer wieder diesen Zeitungsausschnitt beifügen wenn ich etwas derartiges lese. :roll:

Am besten, man schneidet ihn sich aus und tut ihn zu seinen Papieren. :wink:


MfG... Carsten

KPaxx


#63

Beitrag von KPaxx » 24.03.2008 18:56

Na vielen Dank. Endlich mal was Handfestes!



DANKE! Kommt gleich mit zu den Papieren.

Fry


#64

Beitrag von Fry » 24.03.2008 20:59

Ob sich der kontrollierende Polizist allerdings von irgend nem Zeitungsausschnitt aus m letzten Jahr beeindrucken lässt, ist für mich zumindest fragwürdig

mattis


#65

Beitrag von mattis » 24.03.2008 21:02

Fry hat geschrieben:Ob sich der kontrollierende Polizist allerdings von irgend nem Zeitungsausschnitt aus m letzten Jahr beeindrucken lässt, ist für mich zumindest fragwürdig
Wenn ich ein Cop wäre, würde das für mich arg nach "Vorsatz" ausgucken.
Außerdem wäre ich nicht sonderlich erfreut, wenn mir so ein klugscheißerischer Biker einen solchen Artikel unter die Nase halten würde.

Im Gegenzug würde ich das Mopped dann komplett und bis ins letzte Detail unter die Lupe nehmen ;-)

KPaxx


#66

Beitrag von KPaxx » 25.03.2008 9:08

Die Überschrift ist schon ein wenig provozierend. Wenn aber aber versucht nett und freundlich zu sein!?

Ist ja nur für den absoluten Notfall gedacht, wenn der von mir verlangen soltle, das Mopped stehen zu lassen. Wegen einer Androhung oder Verwarnung würde ich mich da nicht heiss machen.

Wieso Vorsatz. Man wird sich doch vorher mal informieren dürfen für den Fall der Fälle.

Bluebird


#67

Beitrag von Bluebird » 25.03.2008 9:49

Vorsatz: Wenn einer mit einem Racingtopf oder sichtbar manipuliertem original oder ABE Topf fährt (z.B. Killer raus)

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#68

Beitrag von SvFaxe » 25.03.2008 9:50

ohh, das ist glaub ganz schlecht für mich :oops:
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flieger-baby


#69

Beitrag von flieger-baby » 25.03.2008 17:20

Trotzdem würde ich mir kein Bußgeld und keine Punkte aufschwatzen lassen !!! :evil:

In dem Fall würde ich einfach nichts unterschreiben und zur Not auf meinen Anwalt hinweisen. (ein Wink mit dem Zaunpfahl sozusagen)
Sollte der Polizist wirklich von mir verlangen, daß ich mein Mopped stehen lasse (bezogen auf den zu lauten Auspuff), hätte das garantiert Konsequenzen für ihn.

Nach EU-Recht ist der §18 nun mal weggefallen, Bußgeld und Punkte wären einfach nur Willkür, nicht Gesetz. :wink:


Wir haben doch sicherlich Polizisten im Forum. Es wär echt spitze, wenn sich mal einer zu Wort melden könnte. Ich wüßte gern, wie es wirklich gehandhabt wird.

MfG... Carsten

Prinz Paul
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#70

Beitrag von Prinz Paul » 25.03.2008 18:11

StrassenverkehrsZulassungsordnung hat geschrieben:
§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

* die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

* eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

* das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
ist ein auszug aus der StVZO §19. damit ist klar das die betriebserlaubmis erloschen ist und eine weiterfahrt damit von der polizei verboten werden kann
Paul

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#71

Beitrag von SvFaxe » 26.03.2008 1:36

wer sagt, das lauter nicht gleich schlechter ist ?
† R.I.P †
Nicht gestorben - nur vorangegangen.


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Bluebird


#72

Beitrag von Bluebird » 26.03.2008 1:38

Zubehöranlagen dürfen maximal 5db mehr haben als eingetragen. Die Motorradfahrer, welche Opfer von Streckensperrungen aufgrund des Lärms werden wissen, dass lauter schlechter ist.

mattis


#73

Beitrag von mattis » 26.03.2008 16:52

Bluebird hat geschrieben:Die Motorradfahrer, welche Opfer von Streckensperrungen aufgrund des Lärms werden wissen, dass lauter schlechter ist.
Nicht nur die.
Auch im Cross- und Endurobereich kann man langsam ein Umdenken erkennen.

Es hat sich leider nur noch nicht bis in die dunkelsten Ecken herumgesprochen, das man leise länger Spass auf zwei Rädern haben wird.

Und der Großteil der Motorradfahrer ist in dem Fall leider ziemlich egoistisch und kurzsichtig :roll:

KPaxx


#74

Beitrag von KPaxx » 26.03.2008 17:26

Noch ein Grund mehr nach Amerika aus zu wandern.

Weisswurst


#75

Beitrag von Weisswurst » 26.03.2008 18:11

KPaxx hat geschrieben:Noch ein Grund mehr nach Amerika aus zu wandern.
Bei den Tempolimits? Never! :twisted:

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