Hallo sensus communis!
Zu § 249 BGB:
Der "Zustand ... der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre ..:" das ist genau der Zeitwert. hierbei ist der Umstand des Alters und des Gebrauchs zu berücksichtigen. Demnach ist der Zeitwert für ein ungebrauchtes Teil 100 % vom Neuwert, falls nicht andere Faktoren unabhängig vom Gebrauch auch noch ein Wertminderung bewirken, wie etwa modische Aspekte oder rein altesabhängige Aspekte wie etwa der Verlust des Weichmachers aus den Protektoren, zu zu einer Verhärtung und zu einem nachteiligen Verhalten der Schutzfunktion führen. Bei ungebrauchte Bekleidung wird insofern nach einem halben Jahr schon ein Zeitwertabzug vorgenommen.
Hinsichtlich des § 249 BGB ist immer dann Geldersatz angesagt, wenn kein Naturalersatz mehr erbracht werden kann, was in der Praxis der Regel ist. Genau genommen ist es sogar legitim von Austauschteilen noch einen Abzug neu für alt vorzunehmen, denn die ersetzten neuen Teile halten ja in der egel um die Zeitdauer länger als die ersetzen teile schon alt waren und dieses ist ein Vorteil, den der geschädigte sich anrechnen lassen muss. Aber hier zeigen sich die Versicherer in der Regel schon großzügig bzw. bestehen aus parktischen Erwägungen in den meisten Fällen nicht darauf, weil die Kosten diese Wahrheit dem Gegenüber zu vermitteln höher liegen als der Abzug selbst.
Wie genau de Zeitwert ermittelt wird ist indessen nicht gesetzlich geregelt. Aus diesem Grunde ist dieses natürlich eine Spielwiese für die Rechtsanwälte von Anspruchstellern.
Allenfalls das Finanzminsterium hat für die Abschreibungen von Sachen eine Liste der Abschreibungszeiten erstellt.
Für die Ermittlung des Zeitwertes von Sachen ist die durchschnittliche Lebenserwartung entscheidend und wieviel davon schon verstrichen ist. Natürlich ist auch noch der Erhaltungsszustand zum Zeitpunkt der Wertfeststellung erheblich.
Wenn Sachverständige sich vor Gericht zum Zeitwert von Sachen, auch von Bekleidung und Textilien äüßern müssen, greifen diese regelmäßig auf Zeitwerttabellen zurück, die allgemein in der Fachwelt anerkannt sind.
Wer es genau wissen will, der schaue bitte hier nach, darunter ist auch jeweils Motorradbekleidung zu finden:
Für Textilien:
http://www.versteegen.de/fileadmin/PDF/ ... tilien.pdf
Für Lederbekleidung:
http://www.versteegen.de/fileadmin/PDF/ ... _Leder.pdf
Und noch ein wichtiger Aspekt zur Klarstellung:
Die Gesetze sind nicht nur für die Versicherungen gemacht, sondern für alle, die hierzulande leben und agieren, also für den Bürger mit und ohne Motorrad, mit und ohne Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflichtversicherung hat immer die Aufgabe, die Haftung des Versicherungsnehmers zu prüfen, unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen und berechtigte zu befriedigen. Insofern vertritt die Haftpflichtversicherung nicht mehr und nicht weniger die Interessen des Schuldners in der Schadenangelegenheit und das so professionell, dass der Unfallverursacher hierzu keinen Rechtsanwalt benötigt, zumindest was die zivilrechtlichen Ansprüche anbelangt. mit anderen Worten ist die Haftpflichtversicherung, auch die des Kraftfahrzeuges, gleichzeitig auch eine Art von Rechtschutzversicherung.
Lieber flieger-baby!
Klar ist auch Deine Feststellung richtig! Aber mache Dir auch mal Gedanken um die Ursachen! Unseriöse Versicherer gibt es ohne Zweifel und das ist schlimm genug - ich könnte Dir sogleich welche benennen - sind die eine Seite. Die andere Seite sind die ständigen Versuche von Geschädigten oder besser angeblichen Geschädigten zu Unrecht Leistungen zu erschleichen, und zwar Leistungen die mit dem Gesetz nicht konform gehen (s.o.) oder die nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages sind und für die der Versicherungsnehmer keine entsprechende Prämie in den Topf der Solidargemeinschaft der Versicherten einzahlt. Von versuchten und auch von vollendeten Betrügerein könnte ich ungleich mehr hier berichten als von unseriösen Versicherern. Wer lässt sich schon gerne über den Tisch ziehen?
Achtung: Eine moralische Bewertung ist nur dann qualifiziert, wenn Versicherer, Versicherungsnehmer und Anspruchsteller alle mit dem selben Maß gemessen werden. Für nichts anderes sorgen die Gesetze in unserem Lande und wem das immer noch nicht reicht kann sich zudem Beim BaFin in Bonn über die Unrechtsbehandlung durch den Versicherer beschweren.
Übrigens sind nur wenige Paragraphen des BGB so weitreichend juristisch kommentiert wie die sich aus § 249 BGB ergebende Nutzungsentschädigung. Ohne dass mir im Moment Gruppenzuordnung des Audi S6 vorliegt, braucht er als Mietwagen kein Auto aus einer mehrere Stufen niedrigeren Gruppe zu akzeptieren.
Im Weiteren ist bekannt, dass die Autovermieter für die selben Autos deutlich mehr an Leihgebühr kassieren, wenn ein Versicherung nach einem Unfall die Kosten zu tragen hat.
Es ist auch feststellbar, dass der selbe Schaden der von einer Haftpflicht-Versicherung zu zahlen ist teurer ist, als wenn der Geschädigte den Schaden bzw. die Reparatur selbst zu tragen hat.
Mit welchem Recht eigentlich und wo bleibt hier die Moral!
Im letzten Sommer las ich eine Schadenanzeige zu einer Privathaftpflicht-Versicherung: Der Versicherungsnehmer hatte sich äußerst dumm verhalten und den Sturz eines Yamaha R1 Fahrers verursacht. Der hatte sein Motorrad noch keine 10 km, so neu war das noch und kam bei ca. 20 km/h zu Fall. Glücklicherweise gab es keinen Personenschaden. Laut Fotos: Lenker etwas verbogen, Kupplungshebel gebrochen, Kratzer im Tank, ... eben ein Sturz bei geringer Geschwindigkeit. Laut Sachverständigen ein Schaden von ca. 4.500 € ?!? OK, wurde akzeptiert. Unter anderem las ich im Gutachten zu meiner Verwunderung etwas von Kratzern auf dem Vorderradreifen, die durch die 5 Meter lange Rutschpartie der Maschine entstanden waren. Auf dem Foto war eigentlich nichts Ungewöhnliches zu sehen; die werkstadt begründete den neuen Reifen mit der möglichen Höchstgeschwindigkeit der R1.
Ich fragte mich nur, ob denn nach einer Vollbremsung auch der Reifen gewechselt werden müsste und wass der Unglückliche wohl bei einem selbst verschuldeten Unfall an Kosten für die Fortsetzung seines Hobbies investiert hätte.
Mit der moralischen Bewertung ist das immer so eine Sache, wenn das eigene Verhalten in diese mit einzubeziehen ist.
An dieser Stelle müsste ich mich jetzt noch über die moderen Formen der Wegelagerei auslassen aber darauf werde ich wegen der späten Stunde ebenso verzichten, wie auf die Gründe für die mangelnde Präjudizierbarkeit des bisher vorliegenden Neuwertersatz-Urteils für Motorradbekleidung.
Alles Gute von